20.09.2021

„Höhle der Löwen“: E-Bike-Startup ruft 16 Millionen Euro Bewertung aus

In dieser Folge von "die Höhle der Löwen" ging es um stylische E-Bikes, Protein-Bier und in Stein versteckte Blumen. Zudem hatte ein grüngewandter Gründer die Zeichen der Zeit erkannt, während eine junge Gründerin mit ihrem Charme und ihrer Gewitztheit überzeugte.
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Novus, Höhle der Löwen
RTL / Bernd-Michael Maurer Erik Dimter (l.) und Tristan Brümmer mit hoher Firmenbewertung in der Show.
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Die ersten in der „Höhle der Löwen“ – die immer montags um 20.15 Uhr bei VOX sowie jederzeit auf Abruf über TVNOW.at zu sehen ist – waren René Renger und Marcus Weidig. Sie präsentierten den Investoren ein E-Motorrad namens Novus, das sie als das erste Premium-Elektro-Leichtkraftrad der Welt bezeichnen. Der Motor des Gefährts wurde aus dem Rahmen herausgenommen und im Hinterrad platziert. An dessen Stelle befinden sich jetzt nur noch die Batterie und die Elektronik. Mit 75 Kilogramm sei es um die Hälfte leichter als vergleichbare Fahrzeuge. Und das bei 40 PS.

App und LED-Ring

Der Vollkarbonrahmen von Novus ist wie eine Nussschale hohl. Dadurch soll allen elektrischen Komponenten Schutz geboten werden. Zudem ist er die tragende Struktur und gibt dem Motorrad seine Gestalt. Mithilfe der optionalen Novus-App kann das Motorrad per LED-Ring gestartet und für Daten wie Geschwindigkeit, Reichweite und Ladestand sowie die integrierte Navigation genutzt werden.

Novus
(c) RTL / Bernd-Michael Maurer – Novus war für Investor Carsten Maschmeyer einen genauen Blick wert.

Während dem Pitch sorgten die Gründer mit einer Anekdote gleich für Unterhaltung und Bewunderung, als sie erzählten, dass sie 2019 auf der CES in LAS Vegas waren und am zweiten Tag sich Mitarbeiter von Elon Musk gemeldet hätten. Der Tesla-Gründer wollte damals gleich den Novus-Prototypen kaufen. Schweren Herzens und mit angetrunkenem Mut lehnten die Beiden das Angebot ab, weil sie die Vision haben, aus Novus „die wirklich große Mobilitätsmarke“ zu machen. Mit ihrem aktuellen Vorserienprototyp stehen die Gründer auch kurz vor der Serienproduktion. Die Forderung: 1,6 Millionen Euro für zehn Prozent der Firmenanteile.

Der vergessliche Rosberg

Nach dem Pitch wollte Rosberg scherzhalber die Gründer ärgern, indem er sich „beleidigt“ stellte, da die beiden zwar in Las Vegas gewesen waren, aber nicht auf seinem Greentech Festival in Berlin. Dieser „Schuss“ ging nach hinten los, da die beiden jungen Männer den Löwen mit ihrer Gegenfrage „Kannst du dich nicht mehr an uns erinnern?“ in Verlegenheit brachten. Er wäre sogar zwei Sekunden neben dem Motorrad gestanden.

Nach dieser Erheiterung erfuhr Familien-Investorin Dagmar Wöhrl, dass das Grund-Fahrzeug 30.000 Euro kostet, bei Herstellungskosten von rund 18.000 Euro. Und weiter, dass man bis 2024 8,8 Millionen Euro Umsatz erreichen möchte. LEH-Experte Ralf Dümmel stieg als erster aus. Er war beeindruckt, sah sich aber nicht in dem Geschäftsfeld beheimatet. Familien-Investorin Dagmar Wöhrl sah es ähnlich und ging auch ohne Angebot.

Novus: „Das heißeste Gerät der Sendung“

Beauty-Queen Judith Williams nannte Novus das „heißeste Gerät“, das sie in der Höhle der Löwe gesehen hätte. Aber auch sie ging ohne Offerte. Somit blieben Multi-Investor Carsten Maschmeyer und Nico Rosberg über. Zweiter hielt sich zurück und bestand darauf, dass sein Kollege den Anfang machte.

Jener stellte nochmal Fragen, bei denen man das Gefühl bekam, er wog die Gründer. Ihm gefiel alles sehr gut, jedoch wenn es um konkrete und fassbare Dinge gehe, blieben die Founder etwas schuldig, meinte er. Nach diesem Abschied, erklärte Rosberg, er tue sich schwer, bei so einem Kapitalaufwand direkt im Studio zu entscheiden. Trotz Versuchen der Gründer Argumente zu bringen, stieg der Ex-Rennfahrer aus. Kein Deal für Novus.

48 Topfpflanzen, Liebe und eine Idee

Der zweite Teilnehmer in der „Höhle der Löwen“ hatte die Idee zu seinem Startup seiner Freundin zu verdanken. „Sie liebt Pflanzen. Ich habe mal durchgezählt: Wir haben 48 Topfpflanzen, alle in unterschiedlichen Töpfen. Von Plastik bis Beton steht alles bei uns herum. Sie alle sehen unnatürlich aus und haben keinen weiteren Nutzen“, begann Jeffrey Javelona seinen Pitch.

Steine spalten für Blumen

Deshalb hat er gemeinsam mit seinem Co-Gründer Valentin Muckle einen neuen Pflanzenübertopf entwickelt. Botanyia sehe zwar aus wie ein schöner Naturstein, sei aber viel mehr als das. Javelona bezeichnete sein Produkt als die cleverste Blumenabdeckung der Welt. Denn, es ist möglich den Stein in zwei Hälften zu zerteilen und mittels des integrierten Magnetverschlusses wieder über der Pflanze zu schließen.

Botanyia
(c) RTL / Bernd-Michael Maurer – Jeffrey Javelona (l.) und Valentin Muckle präsentierten die Blumentopfabdeckung Botanyia.

Neben der natürlichen Optik habe Botanyia noch weitere Funktionen: „Er schützt die Erde vor Sonnenstrahlung und verhindert somit das zu schnelle Austrocknen. Dadurch muss die Pflanze deutlich weniger gegossen werden”, erklärte Javelona.

Sandstein und Marmor

Aktuell gibt es das Produkt in den Ausführungen Sandstein- und Marmoroptik mit zwei verschiedenen Öffnungen. Ausgeliefert wird der Stein mit einem weiteren Pflanzentopf, einem Untertopf und Kokoserde. Um den Markt zu erobern, benötigten die Gründer 100.000 Euro und boten dafür 20 Prozent ihrer Firmenanteile an.

Nach dem Pitch erklärten sie den hohen VK-Preis von rund 60 Euro mit Materialkosten und hohem Arbeitsaufwand, da Botanyia handgefertigt werde. Muckle und Javelona war bekannt, dass dies zu teuer sei, deshalb würden sie eine skalierbare, maschinelle und hohe Produktionszahl ins Auge fassen, um den Preis auf rund 35 Euro zu drücken.

Drei Absagen in der „Höhle der Löwen“

Konzernchef Nils Glagau wollte es dennoch nicht wagen und stieg aus. Auch für Medienprofi Georg Kofler war das Startup noch zu früh dran. Maschmeyer fand es fair, dass die Gründer zugaben, noch nicht so viel wert zu sein, wie sie forderten, dennoch ging auch er ohne Angebot. Er glaubte nicht daran, dass Kunden darauf so richtig anspringen würden.

Williams zweifelte an dem Produkt, fand keine Leidenschaft in sich und ließ schließlich Dümmel als letzte Hoffnung über. Jener widersprach seinen Kollegen und sah es ganz anders. Er nannte es den hübschesten Übertopf, den er je gesehen hätte. Zudem fand er die Ehrlichkeit der Gründer großartig. Er bot 100.000 Euro für 30 Prozent. Und die Garantie, dass sie in Baumärkte hineinkommen würden. Kein Zögern bei Javelona und Muckle. Deal für Botanyia.

Mobiler Arbeitsplatz in der „Höhle der Löwen“

Wie werden wir in Zukunft arbeiten? Wo werden wir arbeiten? Dies sind Fragen, die sich der nächste Kandidat in der „Höhle der Löwen“ gestellt hat. Karsten Kossatz hat independesk gegründet und erklärte in der Show: „Mit meinem Startup treffe ich den Nerv der Zeit. Nach Monaten im Homeoffice, in Quarantäne und im Lockdown schaffen wir einen mobilen Arbeitsplatz, der nicht in den eigenen vier Wänden ist.“

Kossatzs Gedankengang ist folgender: Nicht jeder hat ein voll ausgestattetes Arbeitszimmer zu Hause. Das WLAN ist nicht stabil, die Kinder toben im Hintergrund und der eigene Arbeitsplatz ist wahlweise am Küchentisch, auf der Wohnzimmercouch oder auf der Bettkante zwischen Bügelbrett und Wäschekorb. Und auch mit Arbeitszimmer falle vielen Menschen nach Monaten im Homeoffice die Decke auf den Kopf.

independesk, Höhle der Löwen
(c) RTL / Bernd-Michael Maurer – Karsten Kossatz trifft mit independesk, einer digitalen Plattform für Desksharing, den Nerv der (Arbeits)Zeit.

Genau hier möchte independesk ansetzen: Über die digitale Plattform kann jeder in seiner Nähe einen Schreibtisch in professioneller Umgebung buchen. Ein weiteres Plus: Durch das Wegfallen von langen Arbeitswegen und das tägliche Pendeln mit dem Auto werde die Umwelt geschont. „Studien sagen, wir könnten 5,4 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr einsparen, wenn wir nur an zwei Tagen pro Woche auf den Arbeitsweg verzichten“, sagte der Gründer.

Arbeiten am Fernsehturm

Angeboten werden einzelne Schreibtische und Meetingräume in Agenturen oder Unternehmen, die zeit- oder tageweise ungenutzt sind, genauso wie Arbeitsplätze in Cafés, Restaurants, Hotels, Coworking-Spaces oder an besonderen Orten, wie beispielsweise auf dem Berliner Fernsehturm. Aktuell sind im independesk-Portfolio mehrere hundert Locations. Um sein Angebot weiter auszubauen, benötigte der Founder 150.000 Euro und bot dafür 15 Prozent der Firmenanteile.

Kossatz trat grün wie die Hoffnung ins Studio, zeigte wie eine Reservierung funktioniere und erklärte, dass der gemeine Deutsche am Tag im Schnitt 44 Minuten an Arbeitsweg verschwende. Danach stimmten ihm Maschmeyer und Wöhrl zu und nannten die von ihm propagierte Arbeitswelt die Zukunft.

Von Hamburg bis München

In fünf Monaten hat Kossatz 1.300 Nutzer und mehr als 120 Buchungen verwirklicht. Nach Berlin plane er einen baldigen Rollout nach Hamburg, München, Köln, Düsseldorf und Frankfurt. Mit einer internationalen Perspektive.

Während Maschmeyer und Medienprofi Kofler tuschelten, ging – mit großem Lob – Dümmel ohne Angebot. Beide sich beratenden Löwen erzählten dann von ihrer Idee einer virtuellen Arbeitswelt und boten 150.000 Euro für 25,1 Prozent Anteile.

Nicht die einzige Löwin

Dagmar Wöhrl hatte auch an der Idee Gefallen gefunden und bot ebenfalls 150.000 Euro, allerdings für 18 Prozent. Glagau startete seinen Monolog mit einem Lob des Kleidungsstils von Kossatz, sprach von „New Work“ und Nachhaltigkeit und offerierte ebenfalls 150.000 Euro für 15 Prozent. Das wiederum rief Maschmeyer und Kofler auf den Plan. Sie verbesserten ihr Angebot auf 251.000 Euro für 25,1 Prozent.

Wöhrl erklärte daraufhin, dass, wenn der Gründer skalieren wolle, es ja klar sei, dass diese 150.000 Euro nicht reichen würden. Zudem hätte sie gute IT-Leute an der Hand, die ihm helfen würden. Sie bot dann 200.000 Euro für 18 Prozent, mit der Aussicht auf mehr.

Gründer fordert mehr als vorher

Kossatz zog sich zu einem Telefonat zurück, kehrte wieder und wollte nach einem Pep-Talk seines Gesprächspartners verhandeln. 25,1 Prozent Anteile abzugeben, wären zu so einem frühen Zeitpunkt zu viel. Er fragte Maschmeyer und Kofler, ob sie bereit wären, jeweils 100.000 Euro zu investieren und dabei je 7,5 Prozent zu erhalten – inklusive eines Vorkaufsrecht bei der nächsten Runde, die zu einer Sperrminorität führen könne.

Während die beiden sich berieten, sprach Dümmel etwas erbost an, dass dieses Neuangebot doch über dem ursprünglichen liegen würde. Danach erklärte Kofler, dass er die Sorge des Gründers verstehe und schlug, auch im Namen Maschmeyers, vor, das Angebot anzunehmen. Allerdings mit einem „Discount“ von 20 Prozent bei der nächsten Finanzierungsrunde. Deal für independesk.

Oh Sneaker, my Sneaker….

Die nächste und jüngste Gründerin der Staffel präsentierte in der „Höhle der Löwen“ eine Lösung für ein Alltagsproblem unter Schuhliebhabern: Glossy Dreams (in der Sendung noch Glossy Seams) von Lina Bouhmidi soll dreckigen Schuhen neuen Glanz verleihen.

Weiße Sneaker erfreuen sich in der Szene großer Beliebtheit, allein in Deutschland würden 600 Millionen Euro pro Jahr für diese Art des Schuhwerks ausgegeben. Doch ein Problem gebe es laut der Gründerin: Die Schuhe lassen sich zwar säubern, aber die weißen Nähte bleiben auf Dauer schmutzig. Mit den gängigen Produkten auf dem Markt war die Jura-Studentin nicht zufrieden. So hat sie in der Garage ihres Vaters ein kleines Labor aufgebaut und über neun Monate an dem neuen Schuhpflegeprodukt getüftelt.

Höhle der Löwen
(c) RTL / Bernd-Michael Maurer – Lina Bouhmidi widmet sich mit Glossy Dreams Sneakernähten.

„Das Problem war, eine Konsistenz zu entwickeln, die intensiv an der Naht haftet, die Naht umhüllt und eine gebrauchte Naht reinigt, sodass auch bereits getragene Sneaker davon profitieren und der Stift nicht nur als Vorbeugung dient“, erklärte Bouhmidi.

40 Sekunden und alles wie neu?

Mit Glossy Dreams hat sie daher einen Imprägnierstift (unter anderem mit Latex, Öl und Wasser) entwickelt, der ganz einfach in der Handhabung sein soll: Vor der Anwendung die Verschmutzungen an den Schuhen mit einem Tuch entfernen und mit dem Stift die Nähte gezielt und punktuell imprägnieren. Die Naht wird mit einem weißen Schutzfilm umhüllt, sodass zukünftiger Schmutz daran abperlt. Nach 40 Sekunden Einwirkzeit kann man die Reste abwischen und die Naht sehe aus wie neu.

Aktuell gibt es Glossy Dreams in den Farben Weiß und Schwarz. Vertrieben wird über ihren Onlineshop. Um ihr Ziel zu erreichen, benötigte sie 75.000 Euro und wollte dafür 12 Prozent ihrer Firmenanteile abgeben.

Die putzenden Löwen

Nach dem Pitch wurden die Löwen dazu eingeteilt, schmutzige Sneaker zu reinigen. Maschmeyer zeigte sich als erster Investor überzeugt. Danach gewann Bouhmidi einiges an Sympathie, als sie von ihren zwei Jobs erzählte, um ihr Projekt zu finanzieren und allgemein mit ihrem Enthusiasmus überzeugte. Zudem berichtete sie von einer „Power Point“-Präsentation für ihre Eltern, die allerdings davon etwas überfordert waren, wie die Gründerin erklärte. Dann aber meinten, „mach nur“.

Glagau stieg mit Tipps aus, das Branding zu verfeinern. Er störte sich am Namen, der wenig aussage und stieg aus. Kofler widersprach zwar, alles wäre toll, aber die Schuhpflege sei nicht sein Metier.

Williams als Sneaker-Liebhaberin hatte ein Problem mit der Performance des Produkts. Es sei nicht schlecht, aber etwas müsse noch passieren, meinte sie. Trotz guter Versuche die Löwin zu überzeugen, stieg jene äußerst charmant aus.

Maschmeyer als Versicherung

Dann trafen sich die Blicke von Dümmel und Maschmeyer. Der LEH-Experte meinte, die Gründerin brauche noch sehr viel Hilfe. Deshalb und mit seinen Fachleuten im Hintergrund bot er 75.000 Euro für 30 Prozent. Maschmeyer erklärte, dass er bis zum Ende gewartet hatte, um zu sehen, ob ein Kollege einsteigen würde. Ohne Deal hätte er sie nie gehen lassen, weil sie die stärkste junge Gründerin der Sendung gewesen sei. Er stieg aus und Dümmel bekam den Deal.

Bier für Sportler in der „Höhle der Löwen“

Das Ende der „Höhle der Löwen“ gehörte dem Gründer-Duo Erik Dimter und Tristan Brümmer. Sie brachten den Löwen JoyBräu mit – funktionale Biere, die besonders für Sportler geeignet sein sollen. Entstanden ist ihre Idee 2015 in Singapur.

„Erik und ich waren für eine große Reederei im Auslandseinsatz. Als begeisterte Sportler haben wir gemeinsam nach der Arbeit jeden Tag trainiert“, so Tristan. „Zur Unterstützung des Muskelaufbaus haben wir uns anschließend immer einen klebrigen, übersüßten und manchmal künstlich schmeckenden Proteinshake herunter gequält.“

Höhle der Löwen, JoyBräu
(c) RTL / Bernd-Michael Maurer – Erik Dimter (l.) und Tristan Brümmer haben mit „JoyBräu“ alkoholfreies Proteinbier erfunden.

Dazu muss es doch eine Alternative geben, dachten sich die Gründer. Und kombinierten die Vorteile eines Proteinshakes mit dem Geschmack eines frisch gebrauten Bieres. Nach zweieinhalbjähriger Forschungsarbeit gemeinsam mit einem Team der TU Berlin entsprang JoyBräu.

In ihrem Sortiment bieten die Gründer drei verschiedene alkoholfreie Produkte an: „Proteinbier + Zitrone“ mit 15 Gramm Protein und 100 Prozent natürlicher Zitrone, das „Proteinbier Light“ mit sieben Gramm Protein und 63 Kalorien pro Dose, sowie das „isotonische Vitaminbier“ mit den Vitaminen C, B12 und B9.

Gärung ohne Alkohol

„Unsere funktionalen Biere sind weltweit einzigartig und das liegt an unserem innovativen Herstellungsverfahren. Auf unsere spezielle Hefe haben wir sogar ein Patent. Diese hat die besondere Eigenschaft, dass sie während der Gärung Geschmack, aber keinen Alkohol produziert. Das ist eine absolute Neuheit und macht unsere Biere so besonders“, meinte Dimter.

Zudem ermögliche ihr spezieller Brauprozess das Einbringen funktionaler Inhaltsstoffe wie Vitamine und Proteine. Seit dem Markteintritt wurden die Gründer mit internationalen Preisen wie z.B. dem „FIBO Innovation & Trend Award“ und dem „Superior Taste Award“ ausgezeichnet. Ihr Angebot: 300.000 Euro für zehn Prozent der Firmenanteile.

Hohe Kosten als „nettes“ Problem

Nach der Kostprobe des Proteinbier Light meinte Maschmeyer freundlich, es schmecke wie Radler „in bitter“. Williams lobte das Getränk, während Glagau meinte, es schmecke nicht wie Bier. Sei aber dennoch erfrischend. Das Vitaminbier wiederum erinnerte alle Löwen vom Geruch her an das beliebte Getränk. Das Lemon-Bier weckte größtenteils auch Begeisterung im Studio.

Seit 2018 hatte das Startup mehr 1,5 Millionen Euro umgesetzt. 2020 allerdings nur rund mit 325.000 Euro. Die Schließung der Fitnessstudios wäre unter anderem das Problem gewesen. Der eigentliche Grund allerdings lag woanders: Die Gründer erzählten, dass sie sich in dieser schweren Zeit von Lockdown und Kurzarbeit nicht von ihren Mitarbeitern trennen hätten wollen und diesen großen Kostenblock mitgeschleppt haben. Konkret: 625.000 Euro Personalkosten bei 17 Mitarbeitern. Mittlerweile hätten sie sieben.

Respekt von Wöhrl

Dümmel stieg aufgrund der Firmenbewertung aus. Wöhrl rechnete dem Duo hoch an, dass es versucht hätte, die Mitarbeiter während der Krise zu halten. Allerdings sei der Markt an alkoholfreien Bieren zu groß. Nach dieser Absage gab Maschmeyer zu, dass ihm seine innere Stimme sagte, die Founder wären nur aus Marketingzwecken in der Show. Dem widersprachen Dimter und Brümmer. Man brauche akut einen Distributionspartner, sagte sie.

Williams sah die Bewertung ebenfalls als „zu scharf“ an und stieg aus. Der letzte Löwe, Glagau, ärgerte sich. Er fand die Marke „cool“, mochte den Trend, den die Gründer erkannt hätten und hob ihre Ehrlichkeit hervor. Er glaube eigentlich an diese Produktkategorie, ließ sich zusichern, dass es keine „Leichen im Keller“ gebe und bot die 300.000 Euro für 25 Prozent. Mit dem Zusatz, dass er die fünf Prozent abgeben würde, wenn er zu bestimmende „Milestones“ nicht erreiche. Die Gründer kehrten mit dem Vorschlag zurück, aus den fünf Prozent, die an Meilensteine gekoppelt sind, sieben zu machen. Deal für JoyBräu.

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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