29.05.2024
INNOVATION LEADER

FTI-Monitor: Aufholdynamik bei Risikokapital, aber Rückstand bei Wachstum

Der FTI-Monitor 2024 des "Rats für Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung" (FORWIT) zeigt heimische Stärken in Finanzierung, Standortattraktivität und Kreislaufwirtschaft, sowie weiterhin Schwächen in der Digitalisierung, bei der Geschlechtergerechtigkeit und auch bei Gründungen.
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Forwit, FTI-Monitor
(c) FORWIT - Der FTI-Monitor des FORWIT.

Mit dem FTI-Monitor analysiert der „Rat für Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung“ (FORWIT) anhand von 244 Indikatoren Österreichs Leistungsfähigkeit in Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Vergleich zu den Innovation Leaders des European Innovation Scoreboard (Dänemark, Schweden, Finnland, Niederlande und Belgien), dem EU-Durchschnitt und den bereichsabhängigen Top 3.

FTI-Monitor: Österreich noch kein Innovation Leader

„Österreichs FTI-System hat sich in den vergangenen Jahren – auch im europäischen Vergleich – gut entwickelt, sodass wir heute in einigen Teilbereichen eine führende Position auf dem Niveau der Innovation Leaders einnehmen. Das zeigt der FTI-Monitor deutlich. Damit wir die Erfolge festigen und bis 2030 insgesamt zu einem Innovation Leader werden, braucht es weiterhin entschiedenes, systemisch wirksames Handeln und eine starke Rolle Österreichs in Europa“, sagt Thomas Henzinger, Vorsitzende des Rates.

Insgesamt zeichnen die Ergebnisse für das Jahr 2024 ein ähnliches Bild wie im Vorjahr, in dem Österreich gegenüber dem EU-Durchschnitt gut abschneidet, es jedoch noch nicht schafft, gemäß der FTI-Strategie 2030 der Bundesregierung zu den Innovation Leaders aufzuschließen.

Zur Erklärung: In der FTI-Strategie 2030 hat sich die österreichische Bundesregierung das Ziel gesetzt, bis 2030 zu einem Innovation Leader aufzusteigen. Als Innovation Leaders zählen EU-Länder, die mindestens 125 Prozent der Leistung des EU-Durchschnitts erreichen. Aktuell rangiert Österreich mit rund 119 Prozent in der Verfolgergruppe der Strong Innovators, also jenen Ländern, die zwischen 100 und 125 Prozent erreichen.

Forschung und Entwicklung „überdurchschnittlich“

Zu den Ergebnissen ist zu sagen, dass der Bereich Finanzierung von Forschung und Entwicklung weiterhin überdurchschnittlich performt, insbesondere in der Unternehmensförderung. Da die öffentliche Forschungsförderung weiter intensiviert wurde, zählt Österreich nun erstmals zu den Top-3-Ländern. Allerdings wird primär durch Steueranreize, also indirekt, gefördert. Um innovative und damit risikoreiche Forschungsvorhaben zu unterstützen, sollte die direkte Förderung weiter gestärkt werden, heißt es laut Aussendung.

Die Unternehmensförderung trage auch wesentlich zu Österreichs Standortattraktivität bei, die gegenüber den Innovation Leaders nach wie vor überdurchschnittlich hoch bewertet wird. Einen positiven Beitrag leisten zudem die Strenge der Regulierung geistigen Eigentums und die Verfügbarkeit von Strom aus sauberen Quellen. Dämpfend wirken hingegen Aspekte wie Unternehmensbesteuerung, Qualität der Publikationen, die Zahl von Tertiärabschlüssen in naturwissenschaftlichen und technologischen Fachrichtungen und die nationale Regulierungsqualität.

Neben der internationalen Verflechtung ist weiters der Bereich Kreislaufwirtschaft in Österreich stärker ausgeprägt als in den innovationsführenden Ländern. Dafür verantwortlich sind vor allem Investionen in kreislaufwirtschaftliche Anlagen, die Wertschöpfung der Betriebe und der Anteil kreislaufwirtschaftlicher Exporte. Weitere Stärken bilden die Menge des gesammelten Elektroschrotts und der hohe Recyclinganteil von Batterien. Herausforderungen liegen in der Verwertung von future waste, also von aktuell existierenden Produkten, die künftig zu Abfall werden, und der Notwendigkeit, die Grundlagenforschung in diesem Bereich weiter zu auszubauen.

Gründungen und Kapital

Für den Gründungssektor lässt sich indes einerseits eine Aufholdynamik im Bereich der Mittelaufbringung über Risikokapital feststellen, andererseits seien jedoch grundlegende Verbesserungen notwendig, um insgesamt zumindest zum EU-Durchschnitt aufzuschließen. Speziell bei den schnellwachsenden Unternehmen und der Gesamtbewertung der Unicorns zeigt sich ein signifikanter Rückstand gegenüber den Vergleichsgruppen.

Im Bericht liest es sich so: „Im Bereich der Gründungen konnte Österreich in wichtigen Kennzahlen starke Verbesserungen gegenüber den Vorjahren erzielen. Insgesamt zeigt sich jedoch noch Aufholpotenzial in einigen Bereichen. Die Auswahl der Indikatoren wurden gegenüber den Vorjahren verändert. Während die Risikokapitalintensität, die Finanzierungsstruktur der VC-Fonds (Mittelaufbringung) und die Motivation für unternehmerisches Handeln beibehalten wurden, wurde der zuletzt verwendete Indikator der Gazellen gemäß Eurostat in zwei genauer gefasste Indikatoren (jeweils gemessen an der Beschäftigung) aufgeteilt: ’schnellwachsende Unternehmen‘ und ‚junge schnellwachsende Unternehmen‘. Zusätzlich wurde ein Indikator zur Bewertung von „Unicorns“ (Startup-Unternehmen mit einer Bewertung von über US$ 1 Mrd.) im Verhältnis zum BIP in den FTI-Monitor neu hinzugenommen.“

Unterdurchschnittlich bei „schnellwachsenden Unternehmen“

Der Anteil der schnellwachsenden Unternehmen, also Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenwachstum von über zehn Prozent über drei Jahre, beträgt in Österreich 8,2 Prozent, womit an die bisherigen Höchstwerte der Jahre 2018 (8,28 Prozent) und 2019 (8,63 Prozent) angeschlossen werden kann.

Jedoch ist dieser Wert gegenüber den drei Vergleichsgruppen nur unterdurchschnittlich: EU-weit liegt der Anteil der schnellwachsenden Unternehmen bei 10 Prozent, bei den Innovation Leaders bei über 12 Prozent und bei den Top 3-Ländern bei 15 Prozent. Beim Anteil der jungen, schnellwachsenden Unternehmen (schnellwachsende Unternehmen, die maximal fünf Jahre alt sind) befindet sich Österreich mit 0,58 Prozent ebenfalls hinter den Vergleichsgruppen, wobei hier der Abstand zum EU-Durchschnitt sowie zu den Top 3-Ländern noch größer ausfällt.

FIT-Monitor zu Unicorns

Auch bei der Bewertung der Unicorns in Prozent des BIP ist Österreich nur unterdurchschnittlich gegenüber den drei Vergleichsgruppen. Während sich die Bewertungen in Österreich auf etwa 1,6 Prozent des BIP summieren, liegt der EU-Schnitt bei 2,3 Prozent und jener der Innovation Leaders bei etwa 2,7 Prozent. „Aufgrund der Datenverfügbarkeit (Quelle GII ausschließlich 2023) lässt sich noch kein allgemeiner Trend ableiten, aber der Rückstand auf den EU-Durchschnitt beträgt etwa drei Unicorns“, heißt es.

In Bezug auf die Risikokapitalintensität wurde im Monitor der Indikator verfeinert, was auch hinsichtlich der Erreichung des zugehörigen FTI-Ziels Auswirkungen hat. Wurde bisher in die maßgebliche Größe auch Private Equity miteinbezogen, findet sich nun ausschließlich die Summe der drei Venture Capital Kategorien: Seed, Startup und Late Stage Venture als Risikokapital wieder.

Die Erkenntnis: Die Risikokapitalintensität misst die Größe des in Österreich investierten Risikokapitals von in- und ausländischen Fonds im Verhältnis zum BIP (die dargestellten Werte wurden über drei Jahre in der Zeitreihe geglättet); so lässt sich für Österreich eine sehr positive Dynamik seit 2021 beobachten, die einer 4,5-Fachung der Risikokapitalintensität entspricht.

Nicht nur konnte sich Österreich damit deutlich vom EU-Durchschnitt abheben, auch konnte der Abstand zu den Innovation Leaders und den Top 3-Ländern reduziert werden. Wobei den Bemühungen zur Erhöhung der Quote weiterhin intensiv nachgegangen werden müsse, da alle Vergleichsgruppen ebenfalls Wachstumspfade beschreiten. Um in die Nähe der Innovation Leaders zu kommen, müsste die Risikokapitalintensität in Österreich von derzeit rund 0,1 Prozent des BIP um 50 Prozent gesteigert werden.

Handlungsempfehlungen

Für den Themenkomplex Gründungen, aber auch für die Unternehmens-FTI wäre die Stärkung von Venture Capital in den früheren Phasen mittels eines Dachfonds (ähnlich dem Vorbild des dänischen Export and Investment Fund) notwendig, um Investitionen aus dem institutionellen Sektor (etwa Pensionskassen, Versicherungen oder Stiftungen) anzuziehen bzw. auszulösen. Schweden könne diesbezüglich als Vorbild genannt werden, hier wurden relevante Maßnahmen allerdings bereits vor Jahrzehnten eingeleitet.

FTI-Monitor weist infrastrukturelle Defizite aus

Hinsichtlich des Digitalisierungsgrades konnte sich Österreich leicht verbessern, schließt aber nach wie vor nicht zu den Innovation Leaders auf. Zurückzuführen ist diese Entwicklung, insbesondere auf infrastrukturelle Defizite wie etwa in der geringen Breitbanddurchdringung und der vergleichsweise niedrigen Verfügbarkeit von Glasfaseranschlüssen. Aber auch die unterdurchschnittliche IKT-Innovationsperformance (Informations- und Kommunikationstechnologie) und der durch den Mangel an IKT-Absolvent:innen zusätzlich verschärfte Fachkräftemangel wirken sich negativ auf die Leistungsfähigkeit aus – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Kompetenzen für die Entwicklung und Nutzung von KI-Systemen.

Weiterhin eine Herausforderung für die österreichische FTI-Politik stellt zudem die Geschlechtergerechtigkeit dar, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der steigenden Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften. Dabei sind die größten Schwächen der Anteil von Forscherinnen in Unternehmen und die Anzahl der IKT-Absolventinnen sowie die Leistungsdifferenz zwischen Mädchen und Buben beim internationalen PISA-Test im Bereich Mathematik. Auch dieses Defizit wirkt sich wiederum auf den Gründungssektor aus, in dem lediglich 17 Prozent aller Gründer:innen weiblich sind.

Triple Transition

„Forschung, Technologie und Innovation sind die Schlüssel für Österreichs und Europas Wohlstand, Souveränität und Zukunft“, sagt die stellvertretende FORWIT-Vorsitzende, Sylvia Schwaag Serger. „Wenn wir wissen, wie wir uns in jenen Bereichen, die für die Bewältigung der triple transition – also der grünen, digitalen und sozialen Transformation – relevant sind, entwickeln, sind wir in der Lage, entschieden und vorausschauend zu handeln. Dazu trägt der Rat mit dem FTI-Monitor bei.“

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Liquid Preference, Mofidian
© Armin Hubner/Canva - Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian.

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Für viele Gründer:innen sind 40-Stunden-Wochen ein Fremdwort und freie Wochenenden ein ferner Wunsch – sie opfern unzählige Arbeitsstunden und verzichten auf Gehalt, um ihr Startup aufzubauen. Doch am Ende dieses jahrelangen harten Einsatzes bleibt selbst bei einem vermeintlich erfolgreichen Millionen-Exit in manchen Fällen kaum etwas übrig. Der Grund kann in einer unscheinbaren Klausel des Beteiligungsvertrags liegen; einer Sonderregel für die Verteilung des Exit-Erlöses. Räumt man etwa späteren Investoren eine „Liquidation Preference“ ein, bedienen sich diese beim Verkauf zuerst. Die Realität sieht dann wie folgt aus: Während die Branche gratuliert, können die Gründer:innen und frühe Kapitalgeber trotz fließender Millionen fast leer ausgehen.

So ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen, als Martin Granig, Gründer der Spar-App monkee.rocks, von einem Bekannten berichtete, der einen 15-Millionen-Exit hingelegt hatte. Der Founder meinte nach Glückwünschen bloß, der Exit hätte massiver sein müssen, „damit sich was ausgeht“ – hier hatte die Liquidation Preference gegriffen.

Was ist eine Liquidationspräferenz?

Die historischen Wurzeln der Liquidationspräferenz reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als US-Eisenbahngesellschaften und Banken Vorzugsaktien nutzten. In den 1950er- bis 1970er-Jahren adaptierte die VC-Branche das Modell und machte es im Silicon Valley zum Standard. Doch obwohl die Klausel omnipräsent ist, sorgt sie bis heute für Missverständnisse.

Der Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian bringt es auf den Punkt: „Eine Liquidationspräferenz ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine Klausel in einem Beteiligungsvertrag, die man im Einzelfall auslegen muss, aber häufig einem gewissen spezialisierten Marktstandard entspricht.“ Verankert wird sie in der Praxis meist im sogenannten Shareholders Agreement (kurz SHA, deutsch: Gesellschaftervereinbarung). Es geht dabei nicht um die prozentuelle Beteiligung an einem Startup, sondern um die harte Reihenfolge bei der Verteilung von echten Einnahmen (Proceeds) nach einem bestimmten Trigger-Event – im Normalfall dem Exit.

„Vereinfacht gesagt ist die Liquidationspräferenz eine vertraglich vereinbarte Erlösvorzugs-Regelung. Im Normalfall wird ein Verkaufserlös entsprechend den Beteiligungsquoten (pro rata) verteilt; das entspricht auch der gesetzlichen Grundregel. Für den Exit-Fall soll jedoch eine Sonderregel geschaffen werden; mit mitunter überraschendem Ergebnis: Wer etwa 20 Prozent der Anteile hält, aber 70 Millionen Euro investiert hat, kann bei einem Verkaufserlös von 70 Millionen Euro den gesamten Erlös erhalten – und das dank einer Liquidationspräferenz“, so Mofidian.

„Erst wenn die jeweilige Liquidationspräferenz erfüllt wurde, kommt die nächste liquidationspräferierte Gruppe zum Zug; sind alle Liquidationspräferenzen bedient, wird der Rest pro rata verteilt“, erklärt der Wirtschaftsanwalt das sogenannte „Wasserfallprinzip“. Reicht das Geld bei einem mittelgroßen oder kleinen Exit nicht aus, könnten all jene, die ganz unten im Wasserfall stehen, leer ausgehen.

„Ein Startup durchläuft typischerweise gewisse Phasen“, erläutert Mofidian. „So lassen sich die Investorengruppen ganz gut typisieren: Häufig startet man mit ersten Investoren, Business Angels, Family and Friends, teilweise noch Convertibles. Hier herrscht oft noch eine andere Logik als bei späteren Investmentrunden, wo beispielsweise VC-Fonds einsteigen. In diesen späteren Runden, den ‚Series‘, mit professionelleren neuen Investoren verschieben sich regelmäßig die Kräfteverhältnisse, was zu einer Anpassung der Verträge und der damit verbundenen Rechte führt.“

Das Multiple (X-Faktor) als wichtiger Hebel

Bevor man sich jedoch in rechtliche Details und konkrete Definitionen vertieft, muss man bei Liquidation Preference einen wichtigen Hebel verstehen: das Multiple (oder den X-Faktor). Diese Zahl legt fest, wie viel von seinem ursprünglichen Investment der Geldgeber beim Exit vorrangig – also vor der allgemeinen Verteilung nach Beteiligungsquoten – beanspruchen kann.

Das „1×-Multiple“ findet sich so häufig in den Verträgen, dass man dieses fast schon als Branchenstandard bezeichnen könnte. Das bedeutet: Der Investor holt sich zunächst exakt jene Summe zurück, die er in das Startup gesteckt hat. Komplex wird es, wenn Investoren in schwierigen Marktphasen höhere Multiples durchsetzen. Liegt der Faktor bei 1,5×, 2× oder gar 3×, bedeutet das, dass der Investor vorab – also vor der Verteilung nach Prozenten – ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals fordern kann. „Der Faktor hat mit der Beteiligungsquote nichts zu tun: Auch wer nur ein Prozent hält, kann eine fünffache Liquidationspräferenz vereinbart haben“, erklärt Mofidian. Hat ein VC-Fonds also beispielsweise zehn Millionen Euro bei einem 2×-Multiple investiert, zieht er beim Exit sofort 20 Millionen Euro als Liquidationspräferenz ab, bevor der nächste Gesellschafter auch nur einen Cent sieht. Das schmälert den Erlös für Gründer:innen und frühe Investor:innen – mitunter auch für andere, im Rang nachstehende Investorengruppen – dramatisch.

Participating vs. non-participating

Wenn der Faktor (das Multiple) bzw. damit verbunden die Höhe geklärt ist, regeln weitere Zusätze, wie genau ein Investor am restlichen Erlös beteiligt wird.

So gilt „non-participating“ als die üblichste Variante. Der Investor hat hierbei ein Wahlrecht: Er erhält entweder vorab seine Präferenz, also zum Beispiel sein 1×-Investment, zurück, oder er verzichtet auf diesen Vorabzug und nimmt stattdessen seine reguläre prozentuale Quote am gesamten Erlös. Demgegenüber steht „participating“: Diese investorenfreundliche Variante bezeichnet Mofidian als „Eierlegende Wollmilchsau“ – der Geldgeber bekommt zuerst sein Investment als garantierte Risikoprämie vorab ausbezahlt und partizipiert danach zusätzlich noch entsprechend seiner prozentualen Quote am verbleibenden Erlös-Topf; er wird also faktisch doppelt bedient.

Rangordnung – „Senior“ und „Pari passu“

Aus Sicht eines Investors spielt es zudem eine große Rolle, in welchem Rang seine Liquidationspräferenz eingeordnet wird. „Die Ränge drücken das Rangverhältnis der Liquidationspräferenzen zueinander aus. Nach dem Wasserfallprinzip wird grundsätzlich jeder vorrangige Rang vollständig bedient, bevor Erlöse an den nachfolgenden Rang verteilt werden“, erklärt Mofidian. „Reicht der Erlös auf einem Rang nicht, um alle dort angesiedelten Präferenzansprüche voll zu bedienen, wird typischerweise pro rata verteilt – meist im Verhältnis der jeweiligen Präferenzansprüche. Der genaue Schlüssel ist aber Vertragssache.“

Wird der Liquidationspräferenz eines Investors ein „Senior“-Rang eingeräumt, bedeutet das Vorrang gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bestehenden bzw. den vertraglich bezeichneten Liquidationspräferenzen. „‚Senior‘ ist eine relative Rangangabe – man ist immer gegenüber jemandem vorrangig. Soll der oberste Rang gemeint sein, spricht man etwa von ‚most senior‘ oder ‚senior to all other liquidation preferences‘. Maßgeblich ist am Ende ohnehin die Verteilungsreihenfolge der Waterfall-Klausel selbst“, so der Anwalt. Vor später geschaffenen „noch vorrangigeren“ Rängen könne man sich durch einen Zustimmungsvorbehalt schützen; das könne allerdings künftige Finanzierungsrunden erschweren und sei auch unüblich.

Mofidian weiter: „Investor:innen vereinbaren häufig, dass ihre Liquidationspräferenz ‚pari passu‘ mit den Liquidationspräferenzen anderer Investor:innen oder Anteilsklassen rangiert – die betreffenden Präferenzen sind dann gleichrangig, keine wird vor der anderen bedient. Innerhalb derselben Anteilsklasse ist eine ausdrückliche Pari-passu-Regelung häufig nur deklaratorisch, sofern für alle Anteile dieselben Präferenzrechte gelten; sie kann jedoch in einigen Konstellationen auch klarstellende Bedeutung haben. Eine wesentliche Bedeutung entfaltet sie zwischen unterschiedlichen Anteilsklassen oder Finanzierungsrunden: Man kann etwa festlegen, dass die Liquidationspräferenzen einer Series A und einer Series B trotz unterschiedlicher Anteilsklassen auf demselben Rang stehen. ‚Pari passu‘ beschreibt also nicht die Anteilsklasse als solche, sondern das Rangverhältnis der jeweiligen Präferenzen“. Gleichrangigkeit bedeutet dabei nicht zwingend, dass auch die Höhe der Präferenzansprüche, die Multiplikatoren oder die sonstigen Investorenrechte identisch sind.

Die Rangordnung führt in der Praxis oft zu sogenannten Stacked Preferences (gestapelten Präferenzen). Faktisch gesehen kommt es dabei meist zum Prinzip „Last in, first out“: Der späteste Geldgeber (z. B. der Lead-Investor der Series C) sichert sich meist den höchsten Rang und holt sich beim Exit (nach Rückführung von Fremdkapital) als Allererster sein Geld aus dem Topf. Ist seine Präferenz bedient, darf sich die vorherige Series B aus dem verbleibenden Rest bedienen; und so weiter bis hinunter zur Series A. Häufig warten am Ende der Nahrungskette die frühen Seed-Investoren sowie Gründer:innen und Mitarbeiter:innen mit ESOP-Anteilen – ist der Exit-Erlös nicht hoch genug, ist der Topf leer, bevor sie erreicht werden.

„Eine der Schwierigkeiten bei Liquidation Preferences ist die Unschärfe der Begrifflichkeiten“, betont Mofidian an dieser Stelle und erklärt, warum es zu Streitereien unter den Beteiligten kommen könnte. Ein typischer Konfliktherd können Triggerdefinitionen sein: Was ist ein Exit? In einem „frühen“ Vertrag kann ein Exit anders definiert sein als im späteren Beteiligungsvertrag. Dazu kommen Side Letters bzw. in Investitionsdokumenten enthaltene Rechte, bei denen Widersprüche auftreten können. Liquidationspräferenzen können ein sinnvolles Instrument der Risikoverteilung sein – aber es kann zu unangenehmen Überraschungen kommen, weil die Beteiligten nicht jedes Szenario durchdenken und durchrechnen.

Die Schicksalsgemeinschaft der Frühphase

Oliver Holle, CEO des Seed-VCs Speedinvest, sieht die Debatte vor allem für die Frühphase pragmatisch: Dank klarer Standards (1×, non-participating) bilden frühe Kapitalgeber und Gründer:innen hier eine Schicksalsgemeinschaft im Sinne von „engsten Verbündeten“. Dramatisch wird es jedoch bei Wertberichtigungen in späten Runden, wenn sich die Ansprüche durch viel frisches Kapital massiv aufsummieren – die bereits erwähnten Stacked Preferences. Wie das in der Praxis aussieht, veranschaulicht Holle am E-Scooter-Anbieter Tier, dessen Preference-Stack nach mehreren Runden und Mergern auf fast eine Milliarde Euro angewachsen ist: „Das sind sie jetzt doch nicht mehr wert. Das heißt, wir haben das wahrscheinlich schon lange auf null abgeschrieben, und die Gründer auch, weil wir da kein Geld rausholen werden, auch wenn diese Firma für fünf-, sechs- oder siebenhundert Millionen Euro verkauft wird. Das ist also eine Realität, die wir absolut durchlebt haben.“ Und damit ist Speedinvest nicht allein.

Konflikte, Statistiken und eine mögliche Zukunft

Was konkrete Statistiken angeht, gibt es im DACH-Raum kaum belastbare öffentliche Marktdaten. Mofidians subjektiver Praxisbeobachtung nach kommen Liquidationspräferenzen jedoch in fast jedem Deal vor, sind ein von Investoren erwarteter Standard und in ihrer Grundform kaum wegzuverhandeln.

Aufgrund globaler Krisen brauchten viele Startups zuletzt jedoch Bridge-Finanzierungen. Um ihre Bewertungen hochzuhalten („Vanity Valuation“), akzeptierten Gründer:innen oft harte Konditionen. Mofidian kann sich vorstellen, dass es in Zukunft aufgrund dieser Dynamik zu Konflikten kommen könnte: „Aufgrund von Brückenfinanzierungen könnten Liquidationspräferenzen wahrscheinlich jetzt relevanter werden, weil wir jetzt einige Senior-Investoren sehen, die zu sehr guten Terms eingestiegen sind, darunter auch Verkaufsrechte. Wenn du in den letzten Jahren investiert hast, und das zu einer vermeintlich guten Bewertung, mit starken Terms, und dir viele Rechte geholt hast, jetzt aber daran zweifelst, dass eine neue Runde zu einer höheren Bewertung realistisch ist, dann pushst du möglicherweise in den Exit. Und das machst du wahrscheinlich nur, weil du eine Liquidationspräferenz, vielleicht sogar mit einem ‚Über-Eins-Faktor‘, hast“, zeichnet Mofidian eine mögliche Zukunft für die heimische Szene. „Ich kann mir vorstellen, dass die Logik, die Liquidationspräferenzen und anderen damit funktionell verbundenen Terms zugrunde liegt, dazu führt, dass der eine oder andere Investor sagt: ‚Ich nutze jetzt meine vertraglichen Möglichkeiten, dränge auf den Exit und hole mir lieber mein Investment 1,5-fach plus ein bisschen extra vom verbleibenden Erlöstopf. Das macht mehr Sinn, als nur darauf zu hoffen, dass es noch eine Runde zu einer viel höheren Bewertung gibt – und selbst wenn sich das so großartig entwickelt, was nicht sicher ist, steht der nächste Investor vermutlich nach dem Last-in-first-out-Prinzip mit seiner Präferenz wieder vor mir.‘“

Der Anwalt ergänzt: „‚Drängen‘ heißt in diesem Kontext: Wenn dieser Investor – etwa in Kombination mit anderen Investoren – starke Drag-Along-Rechte hat, kann er den Verkauf auch gegen den Willen der Founder rechtlich erzwingen.“ Dies gelte selbst dann, wenn die Founder die Bewertung als zu niedrig empfänden und aufgrund der Liquidation Preference leer ausgingen.

Trotz dieser Konsequenzen betont Mofidian nachdrücklich, dass man das Thema auch aus der Investorenperspektive betrachten muss: Die Liquidationspräferenz sei per se nichts Böses und in der Praxis völlig in Ordnung, wenn man sie korrekt verwendet. „Man muss diese Klauseln verstehen, durchrechnen und verschiedene Szenarien durchspielen, damit böse Überraschungen ausbleiben“, sagt der Jurist.

Secondaries als mögliches Instrument

Für Gründer gilt laut dem Experten eine wichtige Regel: Man sollte sich niemals nur auf eine möglichst hohe Firmenbewertung fixieren, wenn die Vorzugsrechte der Investoren im Gegenzug gefährlich stark ausgeprägt sind. Mofidian rät, das Term-Sheet stets als bewegliches Gesamtsystem zu betrachten.

Anstatt Deals aus reiner Angst vor einem Null-Ausstieg kategorisch platzen zu lassen, empfiehlt der Anwalt, allenfalls ungünstigere Liquidationspräferenzen durch andere Mechanismen auszugleichen. Dazu zählen klug verhandelte Drag-Along- und Tag-Along-Rechte. Wenn der Druck allerdings über die Jahre extrem hoch wird, seien Secondaries ein mögliches Tool: Durch den vorzeitigen Verkauf eines kleinen Teils der eigenen Anteile an spätere Investoren könnten Gründer bereits auf dem Weg zum Exit etwas Geld auf dem Privatkonto sichern.

„Das ist jedoch nicht gern gesehen und auch in Österreich oder im DACH-Raum relativ unüblich, aber es passiert“, sagt Mofidian. „Nach ein paar Jahren Arbeit kann man in so einem Fall sagen: ‚Ich habe eine ordentliche Netto-Summe auf meinem Konto. Das erlaubt mir zumindest, mit freiem Kopf weiter an meiner Vision zu bauen.‘“

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