24.08.2021

Vom Valley-Vorgänger zum Innovationsnachzügler: Was im DACH-Raum falsch läuft

Im Gastkommentar analysiert Mario Herger die Gründe für den Abstieg des DACH-Raums in Sachen Innovation und gibt damit einen Sneak Peek in sein neues Buch.
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Mario Herger: Wie wurde der DACH-Raum zum Innovationsnachzügler?
brutkasten-Gastautor Mario Herger / Hintergrund: Abschnitt der Semmeringbahn | (c) Mario Herger / Adobe Stock - Alice
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In der k. u k.-Monarchie wurde im Jahr 1848 eine Eisenbahnstrecke in Angriff genommen, die es für damalige Zeiten in sich hatte. Sie musste vom niederösterreichischen Gloggnitz ins steirische Mürzzuschlag eine Luftlinie von 21 Kilometern überwinden, und zwar über eine nicht unwesentliche Höhendifferenz von mehr als 400 Metern. Dieser Pass galt lange Zeit als unüberwindlich. Unter Carl Ritter von Ghega wurde das Projekt begonnen und in nur sechs Jahren wurden 42 Kilometer an Trasse mit 14 Tunneln und 16 Viadukten errichtet, wobei die Steigung der Gleise für damalige Lokomotiven und die Lastanforderung nicht zu bewältigen waren. Trotzdem machten die Österreicher sich daran, die Semmeringbahn zu bauen, mit der Erwartung, dass die Lokomotivfabriken zur Einweihung der Strecke schon eine entsprechende Lokomotive anbieten können.

Man stelle sich das heute vor: Ein Regierungsbeauftragter stellt Anforderungen an Technologieschmieden, eine Technologie zu entwickeln, die heute noch nicht existiert, und beginnt sein Großprojekt im Vertrauen darauf, dass mit der Fertigstellung diese Technologie da sein wird. Wie ging das aus? Im Jahr 1854 standen bei Bauende vier Modelle von ebenso vielen Lokomotivfabriken aus Deutschland, Belgien und Österreich bereit, die die Steigungen und Lastanforderungen der landschaftlich spektakulären Eisenbahnstrecke bewältigen konnten.

Wien und generell der deutschsprachige Raum waren vor 150 Jahren das Silicon Valley der Welt. Wien war das Zentrum der Medizin, Architektur, Literatur und Wissenschaften. Der deutschsprachige Raum war innovativ und gründerfreundlich. Die Gründerwelle ab 1870 brachte uns auch heute noch tätige Firmen wie Bosch, Siemens, Allianz, Daimler oder Steiff.

DACH-Raum als Innovationsnachzügler: Was ist passiert?

Herrschte damals ein anderes Wirtschaftsklima? Fanden sich die Leute so sicher, dass sie bereitwilliger das Risiko eingingen, Unternehmen zu gründen? Nun ja, heute sind wir viel wohlhabender, das soziale Netz ist dichter, die Ausbildung der Bevölkerung höher, doch wenn man den Umfragen glauben will, dann ist der beliebteste Job von Uni-Absolventen einer in einem Ministerium oder einem großen Betrieb mit sicherem Einkommen. Selbst ein Unternehmen zu gründen, stempelt einen am Datingmarkt fast schon als hoffnungslos unvermittelbar und bei der Familie zu einem Versager ab. „Jetzt hast du so schön studiert und könntest einen tollen Job bei Bosch oder Siemens haben, und dann verschwendest du es für ein eigenes Unternehmen?“ Unternehmer werden im besten Fall als suspekt gesehen, und so manche Einpersonenunternehmer und Selbständige werden als „versteckte Arbeitslose“ betrachtet. Dabei werden sie hinten und vorne besteuert und mit Abgaben belegt, und zum Ausgleich dann bei den Hilfsfonds während der Corona-Krise „übersehen“.

Das bleibt nicht ohne Konsequenzen. In nur zwei Jahrzehnten ging in Deutschland laut Statista die Anzahl an Unternehmensgründern von knapp 1,5 Millionen um zwei Drittel auf eine halbe Million zurück. Auch gibt es im Jahr 2021 nach wie vor keine in Buchform erschienene Biografie von beispielsweise Hasso Plattner oder Dietmar Hopp, den vermutlich interessantesten und einflussreichsten SAP-Gründern, Investoren und Mäzenen. Dreiviertel der 30 im DAX gelisteten Unternehmen sind älter als 100 Jahre. Und die Coronakrise hat den digitalen Rückstand in der Verwaltung, im öffentlichen Dienst, aber auch in der Privatwirtschaft schmerzhaft offensichtlich gemacht. Infektionsmeldungen, die gefaxt werden. Schülerinnen, die im verschneiten Garten die Schule per Videokonferenz besuchen, weil nur dort die Internetverbindung halbwegs stabil ist. Mittlerweile werden Wirtschaftsprojekte, selbst solche die der Umwelt verträglichere Produkte auf den Markt bringen sollen, mit zigtausenden Eingaben eingedeckt.

Zeppeline inspirierte Millionen weltweit. Das Haber-Bosch-Verfahren stellte die Nahrungsversorgung von Milliarden von Menschen sicher. Die Semmeringbahn ist mit den Jahren nur noch schöner und bewundernswerter geworden. Die Leistungen von Porsche, Swarovski oder Puch werden noch heute hochgehalten, Forscherinnen wie Lise Meitner oder Friedensaktivistinnen mit radikal neuen Ideen wie Bertha von Suttner gern erwähnt, aber zeitgenössische UnternehmerInnen in vielen Fällen kritisch beäugt.

Innovationsfeindliche Innovationsmanager

Und nicht nur das, auch die Produkte und Dienstleistungen, egal von wem sie stammen, werden abgelehnt. Und dabei rede ich nicht von Herrn und Frau Österreicher, sondern von Personen, die auf ihrer Visitkarte den Titel „Innovationsmanager“, „Produktentwicklungsleiter“ oder „Digital Evangelist“ stehen haben. Personen, deren Aufgabe es ist, ihre Organisationen in die Zukunft zu führen und sich damit eigentlich für neue Technologie und Geschäftsmodelle interessieren sollten. Dem allerdings ist nicht so. Am Vorabend der CES in las Vegas traf ich drei Dutzend IT-Berater zu Vorträgen und zum Gedankenaustausch bei einem Dinner. Auf meine Frage, wer einen Sprachassistenten besitzt, bleiben alle Hände unten, dafür ertönt sofort aus dem Hintergrund der Vorwurf: „Alexa hört ja immer zu!“

Genau so funktionieren Sprachassistenten. Sie müssen zuhören. Das Zuhören der Technologie ist so wichtig, wie Licht uns sichtbar macht. Aber hier verbirgt sich die Angst, dass das Zuhören zum Ausspionieren verwendet wird. Diese Angst – ob berechtigt oder nicht – verhindert, dass sich diese IT-Berater damit und mit vielen anderen Technologien auseinandersetzen, was eine Voraussetzung dafür ist, dass sie die Funktionsweisen und die heutigen Möglichkeiten begreifen, aber auch erkennen, wo diese Technologien aktuell noch unzulänglich sind. Und diese IT-Berater, die sich selbst ihren Kunden gegenüber als Technologievorreiter präsentieren und ihnen einen Schritt voraus sein sollten, um sie in die Zukunft zu führen, verwehren sich dem. Renaissancemenschen sind sie nicht.

Was ist bloß los mit Deutschland, mit Österreich, mit der Schweiz im 21. Jahrhundert? Warum sind Länder der Dichter, Denker und Ingenieure so technologieskeptisch geworden? Warum finden wir heute vor allem Gründe, warum etwas nicht umsetzbar ist, anstatt dieselbe mentale Energie darauf zu verwenden, die Herausforderungen anzupacken?

Und ja, wir haben mit BioNTech und der Energiewende auch heute einiges vorzuweisen, und wir sind nach wie vor ein wichtiger Produktionsstandort. Auf unseren Maschinen werden die Produkte für die Welt gefertigt, und unsere Sozialsysteme sind ein Vorbild für die Menschheit. Doch in den neuen (digitalen) Technologien sind wir Nachzügler. Die Zahl an Unternehmensgründungen ist kollabiert. Die Dauer von Bauprojekten hat sich in nur einem Jahrzehnt verdoppelt. Selbst einzelne Erfolge können nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir in KI, digitalen Plattformen, Big Data, Raumfahrt, oder autonomem und elektrischem Fahren nicht die Spitzenposition halten. Auch schaffen wir es nicht zur Genüge, unsere Forschungsergebnisse in Unternehmen zu transferieren. Inspirieren und anpacken geschieht woanders.

Es ändert sich zwar einiges, doch nur sehr langsam. Und eine Pandemie trug bedeutend dazu bei, dass wir die Digitalisierung nun wirklich ernsthaft anpacken. Doch noch haben wir viel zu tun, wie der Vergleich von verfügbarem Risikokapital für Startup-Gründungen gerade in Österreich zeigt.

LandBIP 2019
[Mrd Euro]
Gesamt-investitionen
[Mrd Euro]
Anteil Gesamt-investitionen an BIP
[%}
Risikokapital
[Mrd Euro]
Anteil Risikokapital an Gesamtinvestitionen
[%]
USA18.2103.77020,7115,983,1
Deutschland3.449734,6821,35,71,1
Österreich397,6101,725,60,2180,2
Schweiz678.68153,1922.62,151,4
Tabelle 1: Bruttoinlandsprodukt, Gesamtinvestitionen und Risikokapital für ausgewählte Länder für 2019

Wie aus den Zahlen zu erkennen ist, gibt es für unsere Länder Luft nach oben, wenn man sie mit den USA vergleicht. Auch zwischen den Ländern gibt es große Unterschiede. So kommt die Schweiz mit einem Zehntel der Bevölkerung Deutschlands auf mehr als ein Drittel der Risikokapitalinvestitionen, die Deutschland vornimmt. Österreich hingegen geht den umgekehrten Weg. Mit einem Zehntel der Bevölkerung Deutschlands beträgt die Risikokapitalsumme nur ein Sechsundzwanzigstel.


FUTURE ANGST

In meinem seit August erhältlichen Buch FUTURE ANGST: Wie wir von Innovationsvorreitern zu Innovationsnachzüglern wurden und wie wir die German Angst überwinden gehe ich auf die Gründe ein, wie vor 150 Jahren unser Kulturkreis der wirtschaftliche und technologische Vorreiter war, wie uns dieser Erfolg dazu brachte, bewährte Muster zu verwenden, die sich aber in der heutigen Zeit als unzureichend erweisen, und wie wir wieder die Lust an der Zukunft gewinnen können. Dazu bringe ich Beispiele von Innovationen der Vergangenheit, und wie sie die Menschen damals angenommen haben, und ziehe Vergleiche mit China und dem islamischen Raum, die bis vor wenigen hundert Jahren auf Europa einen technologischen Vorsprung hatten und diesen verloren, und wie uns dasselbe drohen kann, wenn wir nicht wieder die Lust und. Neugier an der Zukunft pflegen.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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