07.06.2023

Alkohol beim Self-Checkout: Shopreme sorgt für Altersüberprüfung aus der Ferne

Shopreme, ein Anbieter von Self-Checkout-Lösungen, bringt mit dem shopreme matrix Self-Checkout-Kiosk eine neue Lösung für den Einzelhandel auf den Markt. Sie wurde gemeinsam mit "umdasch The Store Makers" entwickelt und soll die (gesetzlichen) Bedürfnisse von Einzelhändler:innen und Konsument:nnen gleichermaßen erfüllen.
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Shopreme, Self-Checkout
(c) Shopreme - Self-Checkout gewinnt immer stärker an Bedeutung im Handel.

Self-Checkout (SCO) wird immer beliebter. Die Gründe liegen auf der Hand. Kein Ruf nach „zweite Kassa bitte“ ist mehr nötig, die Wartezeit verkürzt sich spürbar und auch – je nach Wunsch oder einer postpandemischen Paranoia geschuldet – der menschliche Kontakt entfällt. Meistens. Allerdings sind für manche, ältere, wie jüngere Semester, diese „Maschinen“ noch immer etwas Fremdartiges und „zu komplex“ in der Handhabe. Und Kontrollen oftmals mühsam. Shopreme möchte jetzt mit seiner Lösung einen weiteren Schritt gesetzt haben, die Komplexität herauszunehmen.

Shopreme: Matrix und Ökö-Bon

Die Hardware der Lösung ist das Ergebnis einer strategischen Zusammenarbeit mit umdasch The Store Makers, einem Unternehmen für Entwicklung und Herstellung von Retail-Hardware.

Einzelhändler können das System individuell an ihre Anforderungen anpassen. Hierfür stehen verschiedene Optionen zur Auswahl: von Ablagen über Impulskaufregale und Farben bis hin zu UI/UX der Software. Die shopreme matrix SCO unterstütze dabei sämtliche Produktkategorien, einschließlich Gewichts- und Bundle-Einheiten, Pfandprodukte, altersbeschränkte Produkte und mehr, wie es heißt.

Zusätzlich soll der sogenannte Öko-Bon den Papierverbrauch um 80 Prozent reduzieren: Anstatt einer vollständigen Papierquittung können Kund:innen damit einen QR-Code drucken, der den Download einer digitalen Quittung ermöglicht. Gleichzeitig kann der Code auch als Ausgangscode an einem optionalen Schrankensystem genutzt werden.

Mitarbeiter-APP für Fern-Verifizierung

Die Mitarbeiter-App ermöglicht indes eine Altersverifizierung, bei der der Verifizierungsschritt für Self-Checkout-Kund:innen aus der Ferne durchgeführt werden kann. Diese Innovation soll die Gesamteffizienz des Ladens steigern und gleichzeitig die gesetzlichen Vorschriften für altersbeschränkte Produkte einhalten.

Shopreme: Matrix seit heuer im Einsatz

Die shopreme matrix ist in andere Produkte des Startups integrierbar. Nach der Implementierung können Einzelhändler:innen ihre Filialen auch mit Scan & Go und vector exit Terminals ausstatten. Dieser Ansatz biete, dem Shopreme-Team nach, „wertvolle Vorteile wie Analysen, Remote-Altersverifizierung, software- und hardwarebasierte Verlustprävention“. Auch eine hybride Customer Journey mit Scannen am Smartphone und Kartenzahlung am SCO sei möglich. Die shopreme matrix SCO ist seit diesem Jahr bei ersten Kunden zum Einsatz.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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