18.04.2023

2m2m-Investorin Barbara Meier über nachhaltige Startup-Investments, Fair Fashion & die Letzte Generation

Interview. Top-Model Barbara Meier spricht über ihre neue Rolle als Investorin bei "2 Minuten 2 Millionen". Zudem erläutert sie, welche Vorerfahrung sie im Bereich von Startup-Investments mitbringt, welche Bedeutung für sie das Thema Nachhaltigkeit hat und wie sie zu Protestaktionen der "Letzten Generation" steht. Selbst setzt sich aktiv für "Fair Fashion" ein.
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(c) Puls 4 Gerry Frank

Die neue Staffel von „2 Minuten 2 Millionen“ steht in ihren Startlöchern. Erstmals als neue Investorin ist Barbara Meier mit an Bord. 2007 gewann sie „Germany’s Next Topmodel“ und machte auf internationalen Laufstegen Karriere. Zudem studierte sie Mathematik und wurde auch vom deutschen Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Botschafterin für das „Jahr der Mathematik“ ernannt. Heute setzt sich Meier für Bildung, Forschung sowie Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz ein.

Im brutkasten-Interview spricht Meier über ihre künftige Rolle als Investorin bei „2 Minuten 2 Millionen“. Unter anderem erläutert sie, welche Rolle für sie das Thema Nachhaltigkeit in ihren beruflichen und privaten Umfeld spielt und bezieht auch Stellung zu den Protestaktionen der „Letzten Generation.“


Was war Ihre Motivation, Investorin für 2 Minuten 2 Millionen zu werden?

Barbara Meier: Ich arbeite seit 16 Jahren mit den unterschiedlichsten Firmen zusammen. Meistens als Werbebotschafterin bzw. im PR- und Marketingbereich. Seit einigen Jahren habe ich auch eigene Mode-Kollektionen mit großen Firmen entwickelt und auf den Markt gebracht. Da war es für mich die logische Weiterentwicklung, dass ich Firmen nun tatsächlich auch „von Anfang“ an begleiten möchte. Zusätzlich habe ich immer schon das Bedürfnis, Wissen, das ich erlangt habe, auch an andere weiterzugeben. Das war schon zu meiner Schulzeit so (lacht). Und jetzt kann ich als Investorin bei „2 Minuten 2 Millionen“ auf Puls4-Firmen, gerade was Marketing bzw. PR Aktivitäten betrifft, viel Erfahrung und Kontakte weitergeben und ihnen beim Aufbau ihrer Strategie helfen.

Welche Vorerfahrung bringen Sie im Bereich Startup-Investments mit? 

Barbara Meier: Für mich ist ein Investment nicht nur finanziell, sondern immer auch ein „zur Verfügung stellen“ meines Netzwerkes, der richtigen Kontakte, das Teilen an Erfahrung, etc. Darin habe ich schon sehr viel Erfahrung, denn ich habe schon einige Startups auf ihrem Weg begleitet. Die finanzielle Beteiligung ist ein neuer Schritt für mich, aber auch hier habe ich Menschen in meinem engen Umfeld, die mich da im Vorfeld gut beraten haben. 

Bereits im Vorfeld haben Sie gesagt, dass Sie gerne Ihr Wissen an junge Startups weitergeben möchten. Wie möchten Sie Startups konkret unterstützen?

Barbara Meier: Ich denke, da gibt es keine allgemeine Formel, denn jede Firma, jedes Startup hat ganz unterschiedliche, eigene Bedürfnisse. Manche Gründer brauchen vielleicht eine neue PR Strategie, wo ich mit Kontakten helfen kann, andere eventuell „nur“ eine finanzielle Unterstützung, wieder andere einfach eine größere Bekanntheit, etc. Wie genau ich helfen kann, wird sich nach einiger Zeit in der engen Zusammenarbeit herauskristallisieren. 

Beim Thema Greenwashing habe ich schon negative Erfahrungen gemacht.

Barbara Meier

Verfolgen Sie einen spezifischen Investment-Fokus? 

Barbara Meier: Ich würde mich sehr über Startups aus dem nachhaltigen Bereich freuen, denn dafür setze ich mich seit Jahren beruflich und privat ein. Allerdings bin ich in diesem Bereich auch besonders kritisch, denn ich weiß, wie schwierig es ist, solche Produkte wirklich dazu zu bringen, dass sie sich gegen die – teils umweltschädliche – Konkurrenz durchsetzen können. Da müssen dann schon alle Faktoren stimmen. Zusätzlich kenne ich hier auch einfach schon sehr viele Startups durch meine jahrelange Botschafter-Tätigkeit. Beispielsweise bin ich Botschafterin für faire Textilien des Deutschen Entwicklungsministeriums oder Botschafterin des WWF. Und bin mit den Gründern, die mich begeistert haben und Produkte haben, an die ich glaube, schon im Kontakt. 

Worauf achten Sie besonders bei Ihren Startup-Investments?

Barbara Meier: Ich achte immer auf die Gründer und ob sie mich als Person überzeugen. Das Produkt ist natürlich auch sehr wichtig, ist aber nicht das Hauptkriterium, nach dem ich entscheide, ob ich investiere oder nicht. Wichtig ist, dass die Gründer für ihr Unternehmen brennen.

Barbara Meier
Barbara Meier in der Jury mit Bau-Tycoon Hans Peter Haselsteiner  | (c) Puls4/ Gerry Frank

Welche Rolle spielt für Sie das Thema Nachhaltigkeit beim Investieren & wie stellen Sie sicher, dass Unternehmen in ihrem Portfolio kein Greenwashing betreiben? 

Barbara Meier: Beim Thema Greenwashing habe ich schon negative Erfahrungen gemacht. Dieses Phänomen habe ich bisher allerdings nur bei größeren Firmen gesehen, die schon etabliert waren und die dann versucht haben, sich plötzlich nachhaltig zu positionieren. Bisher habe ich bei Startups die Erfahrung gemacht, dass wenn jemandem Nachhaltigkeit wichtig ist, sie diese tatsächlich von Anfang an glaubhaft und nachvollziehbar umsetzen, weil es ihnen selbst ein Anliegen ist und keine Marketingidee. Das ist allerdings nur meine persönliche Erfahrung. Ich werde hier natürlich weiterhin sehr achtsam sein und Dinge genau hinterfragen.

Ich selbst würde mich nicht auf eine Straße kleben.

Barbara Meier

Welche Maßnahmen abseits Ihrer Tätigkeit als Investorin ergreifen Sie persönlich im Bereich der Nachhaltigkeit? 

Barbara Meier: Beruflich versuche ich immer wieder Einfluss auf die Modebranche zu nehmen, habe zum Beispiel selbst schon eine nachhaltige Dirndlkollektion mit Angermaier und eine nachhaltige Mama-Kind-Kollektion mit Lidl herausgebracht. Ich möchte „Fair Fashion“ für jeden zugänglich machen.

Zusätzlich habe ich mir durch meine Arbeit mit dem Entwicklungsministerium, dem WWF und auch durch meine Social Media Kanäle eine große Plattform geschaffen, auf der ich Inhalte kommunizieren kann. Diese Reichweite nutze ich ganz bewusst, um Menschen zu motivieren, ihre Kaufentscheidungen zu hinterfragen, gewisse Dinge in ihrem Leben anzupassen oder ich weise auf Missstände zum Beispiel in der Textilindustrie hin. Allerdings nie mit dem erhobenen Zeigefinger. Denn ich bin davon überzeugt, dass es die meisten Menschen schwierig sein kann, wenn sie ihr Leben radikal von einem Tag auf den anderen ändern sollen.

Ich glaube, es ist motivierender und die Menschen bleiben eher „am Ball“, wenn sie immer wieder einen Schritt in die richtige Richtung machen und sich immer weiterentwickeln. So mache ich das bei mir selbst auch. Einiges mache ich sicher schon richtig, was zum Beispiel das Vermeiden von Einweg-Plastik betritt, nachhaltige Kleidung, etc.  Bei anderen Dingen, wie zum Beispiel dem beruflichen Reisen arbeite ich noch daran, neue Lösungen für mich zu finden.  Aber wir alle müssen uns auf den Weg machen. Die Privatpersonen eventuell mit vielen kleinen Schritten. Die Politik und Wirtschaft dürfen von mir aus auch gerne große Schritte machen. (lacht)

Mit Barbara Meier mit ihren Kolleg:innen in der Jury | (c) Puls 4 / Gerry Frank

Wie stehen Sie zu Aktionen der Last Generation bzw. braucht es Ihrer Meinung nach diese Form des Protests, um auf die Klimakrise aufmerksam zu machen? 

Barbara Meier: Ich selbst würde mich nicht auf eine Straße kleben. Ich kann aber durchaus nachvollziehen, dass Menschen mittlerweile Dinge tun, von denen sie eventuell auch noch vor einigen Jahren dachten, dass sie das nie tun würden. Natürlich ruft die Klima-Veränderung in vielen Menschen Angst und eine gewisse Verzweiflung hervor. Und wenn Menschen verzweifeln, dann greifen sie eben zu ungewöhnlichen Methoden.

Trotz meines Verständnisses für die Situation glaube ich allerdings, dass es bessere Wege gibt, um auf die Notsituation der Umwelt aufmerksam zu machen. Einige drastische Maßnahmen führen eben leider dazu, dass die Gesellschaft gespalten wird und meine ganz persönliche Überzeugung ist es, dass wir die Krise nur in den Griff bekommen, wenn wir alle gemeinsam am gleichen Strang ziehen und nicht ein Tauziehen gegeneinander veranstalten. Wir müssen unsere Kräfte bündeln und gemeinsam gegen den Klimawandel kämpfen. Wir dürfen unsere Kräfte nicht verschwenden, um gegeneinander zu kämpfen.

Welchen Tipp geben Sie abschließend Startup-Gründer:innen mit auf den Weg?

Barbara Meier: Mein großes Learning aus meiner Zeit als Model, aber auch im ganzen Leben ist, dass man für seine Träume kämpfen muss. Es geschieht leider ganz wenig von alleine. Selbst wenn Erfolg von außen oft leicht aussieht, steckt dahinter immer unglaublich viel Arbeit, Rückschläge und die Fähigkeit sich immer wieder selbst zu motivieren. Deswegen wäre wohl mein Tipp, dass sich Gründer schon von Anfang an darauf einstellen müssen, dass sie überdurchschnittlich viel Zeit und Energie in ihr Business stecken müssen.  Man darf sich nicht darauf verlassen, dass alles passieren wird, sondern man muss dafür sorgen, dass es passiert. 


Tipp der Redaktion:

Mit Barbara Meier und Katharina Schneider befinden sich heuer erstmals zwei Unternehmerinnen in der Jury. Bau-Tycoon Hans Peter Haselsteiner und „SevenVentures Austria Vice President“ Daniel Zech sowie Müsli-Millionär Heinrich Prokop und Christian Jäger komplettieren nun das Investoren-Team der zehnten Staffel. Ab dem 18. April wird es zwölf neue Folgen geben. Der brutkasten wird wieder über die aktuelle Staffel berichten.

„2 Minuten 2 Millionen – Die PULS 4 Start-Up-Show“ immer dienstags um 20:15 Uhr auf ZAPPN & PULS 4. Und passend dazu: Die Folgen gibt’s übrigens auch auf unserer kostenlosen Streaming-App ZAPPN zum Nachsehen.

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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