12.06.2019

Rooftop Talks: Die Rechtslage im Influencer-Marketing

Am 18. Juni um 15:00 Uhr findet die erste Ausgabe der Rooftop Talks von Stadler Völkel und brutkasten statt. Das Gespräch zur Rechtslage im Influencer-Marketing wird vom brutkasten live übertragen.
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Rooftop Talks: Rechtslage im Influencer-Marketing
(c) fotolia.com - Mirko

Wann müssen bezahlte Influencer-Beiträge wie gekennzeichnet werden? Wie sieht es rechtlich mit dem unbezahlten Featuren von (potenziellen Kunden-)Unternehmen auf Social Media aus? Wie können sich Influencer gegen mögliche Rechtsstreitigkeiten absichern? Gelten für unterschiedliche Plattformen unterschiedliche Regeln? Und welche rechtlichen Themen sind für Influencer noch relevant?

+++ Influencer-Recht: Warum Cathy Hummels Werbung nicht kennzeichnen muss +++

Fragen der Community

Diesen Fragen wird in der ersten Ausgabe der Rooftop Talks von brutkasten und Stadler Völkel auf den Grund gegangen. Das Gespräch findet am 18. Juni um 15:00 Uhr statt und wird vom brutkasten auf Facebook live übertragen. Vorab kann die Community unter dieser Adresse weitere Rechtsfragen rund um Influencer-Marketing stellen.

Es reden…

Dr. Arthur Stadler ist Rechtsanwalt und Partner bei Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH. Er hat Rechtswissenschaften in Wien und Madrid studiert und war tätig in Luxemburg, am Gerichtshof der Europäischen Union und am European Institute of Public Administration (EIPA). Er hat sich auf die Bereiche Datenschutz, E-Commerce, Wettbewerbsrecht, Online-Gaming, Internetrecht und Kryptowährungen spezialisiert. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen im E-Commerce, Europarecht und Internetrecht sowie Mitherausgeber des Sammelbandes „Aktuelle Rechtsfragen der Internetnutzung, Band 2“.


Mag. Manuel Vogelsberger, BA ist Gründer, Eigentümer und Betreiber des Wiener Mode- und Lifestyleblogs www.meanwhileinawesometown.com. Er hat Rechtswissenschaften in Wien und Stockholm studiert und sich nach seinem Studium, einiger Zeit als Konzipient und einem Auslandspraktikum in Australien dazu entschlossen sein Hobby, das Bloggen, zum Beruf zu machen. Seitdem berichtet er über seinen Blog und seine Social Mediakanäle so gut wie täglich über Themen wie Mode, Lifestyle und Reisen und hat im Zuge dessen bereits mit zahlreichen namhaften Kunden wie Audi, Breitling, Adidas, Peek & Cloppenburg, Beiersdorf, der Stadt Wien, H&M, Zalando, Wiener Linien, Willhaben und vielen weiteren zusammengearbeitet. Nebenbei bietet Manuel Vogelsberger auch Social-Media-Contentproduktion und Fotografie-Dienstleistungen für Unternehmen aus diversen Branchen an.


Joan Hoban, die im echten Leben Online-Marketing-Expertin in der Tech-Branche ist, betreibt einen satirischen Instagram-Account als Cassandra Cash (www.instagram.com/joanalistin) und macht seit 2017 ungefragt Werbung für Unternehmen. Während „echte Influencer“ Werbung für Mode und Schmuck machen, versucht Cassandra Cash das Thema Lifestyle auch auf Produkte wie Urinsteinentferner oder Toillettenpapier auszuweiten und versteht ihre Arbeit als künstlerischen Kommentar zum Thema Influencer Marketing. Ihre Arbeit wurde auch bereits im Rahmen einer Ausstellung im Angewandte Innovation Lab gezeigt.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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