17.05.2016

Qualifizierte Minderheit: So viel Mitspracherecht hat ein Investor

Powered by BTP Nährboden Immer wieder tauchte während der vergangenen Staffel "2 Minuten 2 Millionen" die Investorenforderung nach einer qualifizierten Minderheit. Im Folgenden wird geklärt werden, warum die "qualifizierte Minderheit" für Investoren von Bedeutung ist, was genau unter dem Begriff verstanden wird und welche Rechte und Pflichten damit einhergehen.
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Das Gesetz sieht in einigen Fällen zwingend vor, dass ein Beschluss einer sogenannten qualifizierten Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen (Dreiviertelmehrheit) bedarf. pholidito-fotolia.com

Startups pitchen ihre Ideen, Investoren finden diese lukrativ und beteiligen sich daran. Was auf den ersten Blick als simples Konzept erscheint, hat rechtlich oft einen komplexen Hintergrund. Zumeist erwirbt der Investor Geschäftsanteile, was bedeutet, dass er Kapital zur Verfügung stellt, wofür ihm im Gegenzug Beteiligungsrechte an der GmbH eingeräumt werden. So wird der Investor zum Gesellschafter des Startups. Abhängig von der Höhe der Beteiligung und der näheren Ausgestaltung der Beteiligungsrechte, haben Gesellschafter unterschiedliche Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung innerhalb der Gesellschaft.

Was genau ist bzw bedeutet nun der Begriff „qualifizierte Minderheit“?

Roman Rericha, Partner bei Brandl & Talos, Initiator vom BTP Nährboden-Programm

Wenn sich ein Business Angel oder anderer Investor an einem Startup beteiligen will, verlangt er zumeist, dass das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird. Die Willensbildung der Gesellschafter erfolgt bei einer GmbH durch Beschlüsse, die in der Generalversammlung oder in Form von sogenannten Umlaufbeschlüssen gefasst werden. Sofern gesetzlich oder durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Das Gesetz sieht in einigen Fällen zwingend vor, dass ein Beschluss einer sogenannten qualifizierten Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen (Dreiviertelmehrheit) bedarf. Von diesen Mehrheitserfordernissen leiten sich die negativen Minderheitenrechte bzw die sogenannte qualifizierte Minderheit oder Sperrminorität ab. Verfügt ein Gesellschafter über 25% der Stimmrechte plus eine weitere Stimme, so wird in der Praxis davon gesprochen, dass ihm eine qualifizierte Minderheit eingeräumt ist, da er so jene Beschlüsse blockieren kann, welche eine Dreiviertelmehrheit erfordern.

Welche Rechte bekommt ein Investor dadurch?

Bei der qualifizierten Minderheit handelt es sich nicht um ein positives Gestaltungsrecht sondern lediglich um ein Vetorecht im Zuge von Beschlussfassungen der Gesellschafter. Übt ein Investor sein Stimmrecht aus, kann er das Zustandekommen eines positiven Beschlusses durch die restlichen Gesellschafter verhindern. Abgesehen von den gesetzlich definierten Mehrheitserfordernissen können weitere Gegenstände festgelegt werden, bei deren Beschlussfassung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Auf diese Weise können dem Investor, der über eine qualifizierte Minderheit verfügt, weitere Vetorechte eingeräumt werden.

Bei der qualifizierten Minderheit handelt es sich nicht um ein positives Gestaltungsrecht sondern lediglich um ein Vetorecht.

Welche Punkte sind unumgänglich?

Für einige Beschlussgegenstände wird vom GmbH-Gesetz zwingend eine Dreiviertelmehrheit festgelegt. Zu diesen zählen neben der Änderung des Gesellschaftsvertrags, vor allem auch Beschlüsse über Umgründungsvorgänge und Kapitalmaßnahmen. Alle Mehrheitserfordernisse, deren Geltung das Gesetz nicht zwingend vorschreibt, sind jedoch durch Gesellschaftsvertrag (GmbH) abänderbar.

Dem Investor können – unabhängig von der konkreten Beteiligungshöhe – weitere Zustimmungsrechte eingeräumt werden:

  • durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag
  • durch eine separate Gesellschaftervereinbarung über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus

Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass bestimmte Beschlussgegenstände aufgrund vertraglicher Regelung der Zustimmung durch den Investor bedürfen oder die Mehrheitserfordernisse für bestimmte Angelegenheiten – abweichend von der gesetzlichen Regel – erhöht werden, sodass ein Beschluss nur mit Zustimmung des Investors erfolgen kann. So kann etwa bei bestimmten Beschlussgegenständen das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses mit mindestens 85% der abgegebenen Stimmen vorgesehen werden, wodurch etwa ein Investor mit einer Beteiligung von mehr als 15% eine Beschlussfassung verhindern könnte (Vetorecht).

Redaktionstipps

Wo liegen die Vor- und Nachteile für beide Parteien?

Markus Arzt, Rechtsanwaltsanwärter bei Brandl & Talos, Co-Initiator vom BTP Nährboden-Programm

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beteiligungshöhe eines Investors davon abhängt, wieviel Kapital dieser in das Startup investiert und welche Unternehmensbewertung dem Investoreneinstieg zugrunde gelegt wird. Eine „allgemeine Regel„, wonach ein Investor ab einer bestimmten Investitionssumme eine qualifizierte Minderheit verlangt, besteht somit nicht. In der Praxis ist freilich festzustellen, dass Investoren mehr Mitspracherechte verlangen, je höher die von ihnen investierte Summe ist. Beim Investoreneinstieg wird meist ein individuelles Paket von Zustimmungs- bzw Vetorechten für den Investor zwischen den Gründern und dem Investor verhandelt.

Wo entstehen in der Praxis üblicherweise Probleme?

Steht dem Investor eine qualifizierte Minderheit zu bzw werden diesem vertraglich weitgehende Zustimmungsvorbehalte eingeräumt, führt dies dazu, dass der Investor stärker in die die Gesellschaft betreffenden Entscheidungen eingebunden ist und bestimmte Angelegenheiten durch die Gründer bzw übrigen Gesellschafter nicht ohne Zustimmung des Investors vorgenommen werden können. Für die Gründer bedeutet dies eine größere Abhängigkeit vom Investor und einen – unter Umständen sehr einschneidenden – Verlust von Autonomie. Gleichzeitig kann die notwendige Zustimmung zu wichtigen Maßnahmen durch einen erfahrenen Investor auch vor unüberlegten Entscheidungen schützen und das Erfordernis eines einvernehmlichen Vorgehens mit dem Investor unter Umständen nachträgliche Auseinandersetzungen vermeiden, wenn eine beschlossene Maßnahme nicht das gewünschte Ergebnis bringt. Für den Investor bedeuten weitgehende Vetorechte (durch halten einer Sperrminorität oder auf vertraglicher Grundlage), dass er erhöhten Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann und wichtige Entscheidungen nicht ohne seine Zustimmung getroffen werden können.

Gibt es Spezielles bei der Eintragung im Gesellschaftsvertrag zu beachten?

Bei einer GmbH werden sämtliche Gesellschafter mit ihrer Stammeinlage und der darauf geleisteten Einzahlung in das Firmenbuch eingetragen. Aus dem Verhältnis der Stammeinlagen und dem – ebenfalls öffentlich einsehbaren – Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sind grundsätzlich die Beteiligungsverhältnisse und Stimmrechtsregelungen ersichtlich. Ob einem Gesellschafter somit mehr als 25% am Stammkapital der Gesellschaft (und somit eine sogenannte qualifizierte Minderheit) zusteht, ist somit öffentlich ersichtlich. Allerdings können abweichende Regelungen – insbesondere auch weitergehende Vetorechte zugunsten eines Investors – in sogenannten Gesellschafter- oder Syndikatsverträgen zwischen den Gesellschaftern der Gesellschaft geregelt werden. Diese Verträge sind weder im Firmenbuch noch sonst öffentlich einsehbar. Gerade aus diesem Grund werden sensible Themen zwischen den Gesellschaftern häufig in solchen separaten Gesellschafter- oder Syndikatsverträgen geregelt.

Der BTP Nährboden ist eine Initiative von Brandl & Talos Rechtsanwälte und bietet vielversprechenden Start-ups die Möglichkeit, kompetente juristische Beratung zu rabattierten Konditionen in Anspruch zu nehmen. Weiters bietet der BTP -Nährboden den Start-ups in seinem Pool, Zugang zum Netzwerk der Kanzlei und die Aussicht, auf Vernetzung mit relevanten Key Playern und potentiellen Investoren.

Web: www.btp-naehrboden.at  | Facebook: www.facebook.com/naehrboden/ – @btpnaehrboden |

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(v.l.) John Brady von poptop, Fußballprofi Thomas Müller als Star-Investor sowie Christian Bezdeka und Marcus Ihlenfeld von woom. (c) poptop

„Niederösterreich, es war schön. Aber ihr habt einfach zu wenige gute Leute.“ Mit diesem Satz, versehen mit einem Herz-Emoji, hat John Brady auf LinkedIn den Umzug seines Startups kommentiert. poptop hat den Mietvertrag für ein Büro in 1050 Wien unterschrieben, ab September 2026 arbeitet das Team dort. In dasselbe Büro zieht soundslikeaplan, das Programm der beiden poptop-Mitgründer Marcus Ihlenfeld und Christian Bezdeka.

poptop wurde 2023 von Ihlenfeld, Bezdeka und Brady gegründet und entwickelt Kindermöbel, darunter einen mechanisch höhenverstellbaren Kinderschreibtisch, der ohne Strom auskommt. Im zweiten vollen Geschäftsjahr lag der Umsatz bei mehr als zwei Millionen Euro, für 2026 peilt das Unternehmen sechs Millionen Euro und erstmals Profitabilität an. Seit 2025 ist Fußballprofi Thomas Müller, über eine siebenstellige Finanzierungsrunde, als Investor an Bord. Das Tagesgeschäft liegt von Beginn an bei Brady als CEO, Ihlenfeld und Bezdeka verantworten Produktvision und Design.

Bekannt sind die beiden vor allem durch woom: 2013 in einer Wiener Garage gegründet, ab 2015 von Klosterneuburg aus gewachsen und im Geschäftsjahr 2025 bei rund 149 Millionen Euro Umsatz. Aus der operativen Führung des Kinderfahrradherstellers haben sie sich 2022 zurückgezogen, seither sind sie dort Miteigentümer und im Beirat. Seit 2025 geben sie mit soundslikeaplan ihr Wissen an andere Gründer:innen weiter. Es ist das einzige der drei Unternehmen, das sie selbst operativ betreiben, und der Grund, warum sie beim Wiener Büro mit an Bord sind.

„Wenn du schnell sein willst, musst du im selben Raum sitzen“

Bisher waren die Teams auf zwei Standorte verteilt: Operations und Marketing von poptop in Traiskirchen, die Produktentwicklung gemeinsam mit dem soundslikeaplan-Team im 19. Wiener Gemeindebezirk. Was nach Arbeitsteilung aussah, sei in Wahrheit ein Effizienzproblem gewesen, heißt es in einer Aussendung: Meetings über zwei Standorte hinweg, Wege, die niemand fahren wollte, Entscheidungen, die zu lange dauerten. „Wenn du schnell sein willst, musst du im selben Raum sitzen. Punkt“, sagt Brady. Es sei der vierte Umzug in drei Jahren.

Zwölf Mitarbeiter:innen, doppelt so viele bis 2028

Den Wechsel nach Wien begründet Brady mit dem Personalbedarf. poptop wachse und brauche qualifizierte Leute, in Niederösterreich sei das schwieriger als nötig. „Niederösterreich hat uns gut behandelt. Aber der Talentpool in Wien ist um ein Vielfaches größer. Wenn wir das Team aufbauen wollen, das poptop in den nächsten Jahren braucht, führt kein Weg an einem zentralen Wiener Standort vorbei“, so der CEO.

Konkret zählt poptop nach eigenen Angaben aktuell zwölf Mitarbeiter:innen. Bis 2028 soll sich das Team verdoppeln, Schwerpunkte sind laut Brady Produktentwicklung sowie Marketing und Sales.

Auch woom hat Niederösterreich verlassen: Das Unternehmen übersiedelte im Februar 2024 von Klosterneuburg in den 19. Wiener Gemeindebezirk, 155 der 162 Beschäftigten wechselten mit. Der Grund war damals allerdings ein anderer, die Geschäftsführung führte Platzmangel an. Ihlenfeld und Bezdeka waren zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr operativ tätig.

Ausgelagert wird die Endmontage, nicht die Produktion

In der Aussendung heißt es, Produktion und Fulfilment würden komplett ausgelagert. Auf Nachfrage von brutkasten präzisiert Brady das: Die Kernproduktion sei immer extern gelaufen, mit den bestehenden Zulieferern arbeite poptop schon bisher zusammen. In Traiskirchen habe das Unternehmen lediglich die Endmontage einzelner Produkte selbst gemacht, und die übernehmen künftig ebenfalls die Zulieferer. „Es geht also nicht um eine Verlagerung eigener Produktion, sondern um die Bündelung von Arbeitsschritten“, sagt der CEO.

Bis Ende Oktober sollen alle Produkte verkaufsfertig an den neuen Fulfilment-Partner Quivo gehen und von dort direkt zu den Kund:innen. Hinter Quivo steht die Wiener LOGSTA GmbH, deren Fulfilment-Center beim Flughafen Schwechat liegt. Die Logistik bleibt damit in Österreich. Parallel baut poptop laut Brady einen zusätzlichen Produktionspartner in Serbien auf, der bereits im Herbst starten soll. Damit stehe die Fertigung künftig auf zwei Beinen – Asien und Europa – und das Unternehmen werde lieferfähiger und flexibler.

Marcus Ihlenfeld begründet den Schritt in der Aussendung so: „Unsere Stärke liegt in Produktentwicklung und Marketing. Das [Anm. Fertigung] können andere besser. Und je früher man das akzeptiert, desto besser.“

Eine Stelle fällt weg

In Produktion und Fulfilment arbeiten nach Angaben von Brady aktuell zwei Personen, im Operations-Team zwei weitere. Eine Stelle im Fulfilment fällt bis Jahresende weg. Eine Person betreut künftig von einem externen Standort aus das gesamte Retourenmanagement und bleibt an Bord. Das zweiköpfige Operations-Team wechselt nach Wien und soll verstärkt werden, weil die Steuerung der externen Produktions- und Fulfilment-Partner mehr Gewicht bekommt. Den Standort Traiskirchen gibt poptop bis Ende Oktober vollständig auf.

Werkstatt und Schauraum ziehen mit

Die Produktentwicklungswerkstatt zieht mit und soll am neuen Standort mehr Platz bekommen. Prototypen sollen künftig direkt neben dem Büro gebaut, getestet, verworfen und neu gemacht werden. Dazu kommt laut Aussendung ein Schauraum, in dem Eltern und der Fachhandel die Produkte direkt am Standort testen können.

Für soundslikeaplan entsteht am neuen Standort außerdem ein eigener Schulungsraum. „Wir haben zehn Jahre lang jede Lektion selbst durchgemacht, mit allen Umwegen und Schmerzen“, sagt Christian Bezdeka. „Wenn wir anderen Gründern ein paar dieser Umwege ersparen können, ist schon viel gewonnen. Dafür brauchen wir einen Raum, in dem das persönlich passiert. Und den haben wir jetzt.“

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