17.05.2016

Qualifizierte Minderheit: So viel Mitspracherecht hat ein Investor

Powered by BTP Nährboden Immer wieder tauchte während der vergangenen Staffel "2 Minuten 2 Millionen" die Investorenforderung nach einer qualifizierten Minderheit. Im Folgenden wird geklärt werden, warum die "qualifizierte Minderheit" für Investoren von Bedeutung ist, was genau unter dem Begriff verstanden wird und welche Rechte und Pflichten damit einhergehen.
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Das Gesetz sieht in einigen Fällen zwingend vor, dass ein Beschluss einer sogenannten qualifizierten Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen (Dreiviertelmehrheit) bedarf. pholidito-fotolia.com

Startups pitchen ihre Ideen, Investoren finden diese lukrativ und beteiligen sich daran. Was auf den ersten Blick als simples Konzept erscheint, hat rechtlich oft einen komplexen Hintergrund. Zumeist erwirbt der Investor Geschäftsanteile, was bedeutet, dass er Kapital zur Verfügung stellt, wofür ihm im Gegenzug Beteiligungsrechte an der GmbH eingeräumt werden. So wird der Investor zum Gesellschafter des Startups. Abhängig von der Höhe der Beteiligung und der näheren Ausgestaltung der Beteiligungsrechte, haben Gesellschafter unterschiedliche Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung innerhalb der Gesellschaft.

Was genau ist bzw bedeutet nun der Begriff „qualifizierte Minderheit“?

Roman Rericha, Partner bei Brandl & Talos, Initiator vom BTP Nährboden-Programm

Wenn sich ein Business Angel oder anderer Investor an einem Startup beteiligen will, verlangt er zumeist, dass das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird. Die Willensbildung der Gesellschafter erfolgt bei einer GmbH durch Beschlüsse, die in der Generalversammlung oder in Form von sogenannten Umlaufbeschlüssen gefasst werden. Sofern gesetzlich oder durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Das Gesetz sieht in einigen Fällen zwingend vor, dass ein Beschluss einer sogenannten qualifizierten Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen (Dreiviertelmehrheit) bedarf. Von diesen Mehrheitserfordernissen leiten sich die negativen Minderheitenrechte bzw die sogenannte qualifizierte Minderheit oder Sperrminorität ab. Verfügt ein Gesellschafter über 25% der Stimmrechte plus eine weitere Stimme, so wird in der Praxis davon gesprochen, dass ihm eine qualifizierte Minderheit eingeräumt ist, da er so jene Beschlüsse blockieren kann, welche eine Dreiviertelmehrheit erfordern.

Welche Rechte bekommt ein Investor dadurch?

Bei der qualifizierten Minderheit handelt es sich nicht um ein positives Gestaltungsrecht sondern lediglich um ein Vetorecht im Zuge von Beschlussfassungen der Gesellschafter. Übt ein Investor sein Stimmrecht aus, kann er das Zustandekommen eines positiven Beschlusses durch die restlichen Gesellschafter verhindern. Abgesehen von den gesetzlich definierten Mehrheitserfordernissen können weitere Gegenstände festgelegt werden, bei deren Beschlussfassung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Auf diese Weise können dem Investor, der über eine qualifizierte Minderheit verfügt, weitere Vetorechte eingeräumt werden.

Bei der qualifizierten Minderheit handelt es sich nicht um ein positives Gestaltungsrecht sondern lediglich um ein Vetorecht.

Welche Punkte sind unumgänglich?

Für einige Beschlussgegenstände wird vom GmbH-Gesetz zwingend eine Dreiviertelmehrheit festgelegt. Zu diesen zählen neben der Änderung des Gesellschaftsvertrags, vor allem auch Beschlüsse über Umgründungsvorgänge und Kapitalmaßnahmen. Alle Mehrheitserfordernisse, deren Geltung das Gesetz nicht zwingend vorschreibt, sind jedoch durch Gesellschaftsvertrag (GmbH) abänderbar.

Dem Investor können – unabhängig von der konkreten Beteiligungshöhe – weitere Zustimmungsrechte eingeräumt werden:

  • durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag
  • durch eine separate Gesellschaftervereinbarung über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus

Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass bestimmte Beschlussgegenstände aufgrund vertraglicher Regelung der Zustimmung durch den Investor bedürfen oder die Mehrheitserfordernisse für bestimmte Angelegenheiten – abweichend von der gesetzlichen Regel – erhöht werden, sodass ein Beschluss nur mit Zustimmung des Investors erfolgen kann. So kann etwa bei bestimmten Beschlussgegenständen das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses mit mindestens 85% der abgegebenen Stimmen vorgesehen werden, wodurch etwa ein Investor mit einer Beteiligung von mehr als 15% eine Beschlussfassung verhindern könnte (Vetorecht).

Redaktionstipps

Wo liegen die Vor- und Nachteile für beide Parteien?

Markus Arzt, Rechtsanwaltsanwärter bei Brandl & Talos, Co-Initiator vom BTP Nährboden-Programm

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beteiligungshöhe eines Investors davon abhängt, wieviel Kapital dieser in das Startup investiert und welche Unternehmensbewertung dem Investoreneinstieg zugrunde gelegt wird. Eine „allgemeine Regel„, wonach ein Investor ab einer bestimmten Investitionssumme eine qualifizierte Minderheit verlangt, besteht somit nicht. In der Praxis ist freilich festzustellen, dass Investoren mehr Mitspracherechte verlangen, je höher die von ihnen investierte Summe ist. Beim Investoreneinstieg wird meist ein individuelles Paket von Zustimmungs- bzw Vetorechten für den Investor zwischen den Gründern und dem Investor verhandelt.

Wo entstehen in der Praxis üblicherweise Probleme?

Steht dem Investor eine qualifizierte Minderheit zu bzw werden diesem vertraglich weitgehende Zustimmungsvorbehalte eingeräumt, führt dies dazu, dass der Investor stärker in die die Gesellschaft betreffenden Entscheidungen eingebunden ist und bestimmte Angelegenheiten durch die Gründer bzw übrigen Gesellschafter nicht ohne Zustimmung des Investors vorgenommen werden können. Für die Gründer bedeutet dies eine größere Abhängigkeit vom Investor und einen – unter Umständen sehr einschneidenden – Verlust von Autonomie. Gleichzeitig kann die notwendige Zustimmung zu wichtigen Maßnahmen durch einen erfahrenen Investor auch vor unüberlegten Entscheidungen schützen und das Erfordernis eines einvernehmlichen Vorgehens mit dem Investor unter Umständen nachträgliche Auseinandersetzungen vermeiden, wenn eine beschlossene Maßnahme nicht das gewünschte Ergebnis bringt. Für den Investor bedeuten weitgehende Vetorechte (durch halten einer Sperrminorität oder auf vertraglicher Grundlage), dass er erhöhten Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann und wichtige Entscheidungen nicht ohne seine Zustimmung getroffen werden können.

Gibt es Spezielles bei der Eintragung im Gesellschaftsvertrag zu beachten?

Bei einer GmbH werden sämtliche Gesellschafter mit ihrer Stammeinlage und der darauf geleisteten Einzahlung in das Firmenbuch eingetragen. Aus dem Verhältnis der Stammeinlagen und dem – ebenfalls öffentlich einsehbaren – Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sind grundsätzlich die Beteiligungsverhältnisse und Stimmrechtsregelungen ersichtlich. Ob einem Gesellschafter somit mehr als 25% am Stammkapital der Gesellschaft (und somit eine sogenannte qualifizierte Minderheit) zusteht, ist somit öffentlich ersichtlich. Allerdings können abweichende Regelungen – insbesondere auch weitergehende Vetorechte zugunsten eines Investors – in sogenannten Gesellschafter- oder Syndikatsverträgen zwischen den Gesellschaftern der Gesellschaft geregelt werden. Diese Verträge sind weder im Firmenbuch noch sonst öffentlich einsehbar. Gerade aus diesem Grund werden sensible Themen zwischen den Gesellschaftern häufig in solchen separaten Gesellschafter- oder Syndikatsverträgen geregelt.

Der BTP Nährboden ist eine Initiative von Brandl & Talos Rechtsanwälte und bietet vielversprechenden Start-ups die Möglichkeit, kompetente juristische Beratung zu rabattierten Konditionen in Anspruch zu nehmen. Weiters bietet der BTP -Nährboden den Start-ups in seinem Pool, Zugang zum Netzwerk der Kanzlei und die Aussicht, auf Vernetzung mit relevanten Key Playern und potentiellen Investoren.

Web: www.btp-naehrboden.at  | Facebook: www.facebook.com/naehrboden/ – @btpnaehrboden |

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V.l.: Philipp von Lattorff, Johanna Pirker, Georg Kopetz und Dietrich Haubenberger bilden die Arbeitsgruppe
V.l.: Philipp von Lattorff, Johanna Pirker, Georg Kopetz und Dietrich Haubenberger bilden die Arbeitsgruppe "Science to Business" von Forwit | (c) Johannes Zinner

Die Verhandlungen zur gemeinsamen europäischen Gesellschaftsform EU Inc. bewegen sich langsam auf die Zielgerade zu. Mitsprache haben dabei nicht nur die EU-Kommission, die bereits im März ihren Entwurf vorlegte, und das EU-Parlament, das letztlich über das Regelwerk abstimmen wird, sondern auch der Rat der EU, also die Regierungen der Mitgliedstaaten. In der zweiten Reihe machen zudem einige mächtige Interessensvertretungen, etwa mehrere nationalstaatliche Notariatsverbände, ihren Einfluss geltend.

Eines zeichnet sich dabei bereits klar ab: Die Verhandlungen laufen auf einen Kompromiss hinaus, wie brutkasten bereits analysierte. Bereits der Kommissionsentwurf war eine im Vergleich zu den ursprünglichen Forderungen der im Startup-Umfeld formierten Initiative „EU-INC“ abgespeckte Version. Dass es in den Verhandlungen zu Abänderungen im Sinne der Initiative kommt, ist höchst unwahrscheinlich. Vielmehr stehen Streichungen zentraler Punkte im Raum, die für die Initiative zum Kern des Vorhabens zählen.

„Once in a generation-Chance für Österreich und Europa“

Diese adressiert nun auch die Arbeitsgruppe „Science to Business“ des österreichischen Rats für Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung (Forwit) in einem offenen Brief an mehrere österreichische Regierungsmitglieder. Der Arbeitsgruppe gehören TTTech-Gründer Georg Kopetz, Informatik-Professorin Johanna Pirker, Neurologe Dietrich Haubenberger und Philipp von Lattorff, Aufsichtsratsvorsitzender des Boehringer Ingelheim Regional Center Vienna, an.

Die EU Inc. sei eine „once in a generation-Chance für Österreich und Europa“, heißt es im offenen Brief. Während die Bundesregierung mit der strategischen öffentlichen Beschaffung und der Errichtung eines Dachfonds bereits zwei „kritische Schwachstellen“ im Wissenstransfer in Österreich angehe, könne dies gemeinsam mit der EU mit der EU Inc. auch beim Thema Skalierung „schlagkräftig“ gelingen.

Regierung soll sich für zentrales Handelsregister und Mitarbeiter:innenbeteiligung einsetzen

Zwei aus Sicht von Forwit dafür maßgebliche Elemente der EU Inc., nämlich ein zentrales europäisches Handelsregister und eine standardisierte Mitarbeiter:innenbeteiligung, würden aber aktuell drohen, im Zuge der Verhandlungen gestrichen zu werden. Ersteres brauche man, damit es sich bei der EU Inc. tatsächlich um einen europäischen Standard handle, zweiteres, damit europäische Wachstumsunternehmen im Wettbewerb um Talente bestehen könnten. Zudem betont die Forwit-Arbeitsgruppe auch die Möglichkeiten, die die neue Gesellschaftsform KMU im Allgemeinen bieten könne.

Entsprechend fordert sie die Regierungsmitglieder im offenen Brief konkret dazu auf, sich in den Verhandlungen für das zentrale Handelsregister und die Mitarbeiter:innenbeteiligung einzusetzen, ebenso wie für die freie Wahl des Registrierungssitzes, den Zugang für alle Unternehmen und die Geltung des lokalen Arbeits- und Steuerrechts. Und zudem „die EU Inc. als Bestandteil der Umsetzung der Industriestrategie 2035 zu erachten und in der Folge entsprechend mitzugestalten.“ Man stehe den Adressat:innen und der gesamten Bundesregierung „für eine Vertiefung und Begleitung der österreichischen Position selbstverständlich zur Verfügung.“

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