01.07.2016

BTP Nährboden: DOs and DON’Ts bei der Startup-Gründung

Powered by Brandl & Talos Die Idee ist vielversprechend, das Team motiviert und der Prototyp funktioniert. Einer Startup-Gründung steht also nichts im Wege. Wäre da nicht die Krux mit den juristischen Rahmenbedingungen. Hier die DOs and DONT's für eine erfolgreiche Gründung.
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Die Wirtschaftsanwälte von Brandl & Talos weisen auf die DOs and DON'Ts bei der Startup-Gründung hin. fotomek - fotolia.com
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Wenn ein vielversprechender Business Plan vorliegt, der erste Prototyp entwickelt wurde und die ersten Kunden- und Lieferantenkontakte anstehen, stellt sich für Startups die „Gründungsfrage“: Welche Rechtsform passt für das Unternehmen am besten? Wie wird die Rechtsbeziehung zwischen den Gründern geregelt? Eine rechtlich solide Basis ist vor allem für spätere Konfliktsituationen viel wert.

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Zusammenarbeit der Gründer

Gründen bedeutet Zusammenarbeit. Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus oder fehlt Know-How in bestimmten Bereichen, ist die Aufnahme von Mitgesellschaftern notwendig. Aller Enthusiasmus in Ehren, bei der Startup-Gründung ist Weitblick gefragt. Eine genaue vertragliche Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Gründern kann bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten für klare Verhältnisse sorgen. Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags spielt hier eine zentrale Rolle.


DOs

  • Auseinandersetzen mit den vertraglichen Gestaltungsspielräumen um passende Lösungen für das Startup und seine Gründer zu finden
  • Aufnahme von Konkurrenz- und Wettbewerbsverboten
  • Vereinbaren einer Vinkulierung (Beschränkung der Übertragbarkeit) der Geschäftsanteile und von Vorkaufsrechten zwischen den Gesellschaftern, um die Kontrolle über die Zusammensetzung des Gesellschaftskreises nicht zu verlieren

DON’Ts

  • Begnügen mit im Internet verfügbaren „Vertragsmustern“, die nicht auf die konkreten Verhältnisse zugeschnitten sind
  • Nichtregelung wichtiger Punkte im Vertrauen auf Handschlagsqualitäten

Leistungsbeziehung zwischen Gründer und Startup

Markus Arzt von Brandl & Talos.
Markus Arzt von Brandl & Talos.

Ist das Startup gegründet, sollten auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Startup und den Gründern formalisiert werden. In aller Regel agieren Gründer als Geschäftsführer des Startups. Häufig vermieten sie erforderliche Geschäftsräumlichkeiten an die Gesellschaft oder bringen Wirtschaftsgüter ein. Beim Abschluss dieser Vertragsbeziehungen ist darauf zu achten, dass die Konditionen zwischen den Gründern und dem Startup fremd- bzw marktüblich sind. Genießen Gründer einen unzulässigen Vorteil von der Gesellschaft, kann dies gegen das Kapitalerhaltungsrecht verstoßen. Dieser Verstoß hat die persönliche Haftung der Gründer zur Folge.


DOs

  • Genaue und fremd- bzw. marktübliche Regelung der Leistungsbeziehungen zwischen den Gründern und dem Startup (etwa Arbeits- bzw. Geschäftsführerverträge, Mietverträge oder Kaufverträge)

DON’Ts

  • Keine formalisierte vertragliche Regelung
  • Vereinbaren günstiger Konditionen für die Gründer bei Abschluss von Verträgen mit dem Startup

Übertragen von IP/IT-Rechten

Immaterialgüterreche (IP/IT-Rechte) sind oft die wertvollsten Assets eines Startups. Sämtliche Erfindungen, Designs, Marken und sonstige Immaterialgüterrechte des Startups sollten deswegen entsprechend geschützt werden. Alle für das Startup entwickelten IP/IT-Rechte sollten auf das Unternehmen übertragen werden. Egal ob sie von Gründern oder Mitarbeitern erfunden wurden. So kann für die Mitgesellschafter und potentielle Investoren sichergestellt werden, dass die Gesellschaft auch tatsächlich über die wesentlichen Rechte für den Geschäftsbetrieb verfügt.


DOs

  • Anmeldung und Registrierung sämtlicher relevanter IP/IT-Rechte auf das Startup
  • Übertragen aller für das Startup relevanten (gegenwärtigen und künftigen) IP/IT-Rechte von den Gründern und Mitarbeitern auf das Startup (etwa durch Vereinbaren entsprechender Klauseln in den Dienstverträgen)

DON’Ts

  • Persönliche Anmeldung und Registrierung von IP/IT-Rechten auf die Gründer bzw. Mitarbeiter des Startups
  • Verzicht auf die Registrierung von für das Startup wesentlichen Immaterialgüterrechten, um Kosten zu sparen 

Gewerberecht

Georg Gutfleisch von Brandl & Talos.
Georg Gutfleisch von Brandl & Talos.

Das Gewerberecht regelt die Voraussetzungen, unter denen eine bestimmte Geschäftstätigkeit begonnen und ausgeübt werden darf. Verstöße können empfindliche Verwaltungsstrafen und Zwangsmaßnahmen (etwa die behördliche Schließung des Betriebs) nach sich ziehen. Bei der Gründung eines Unternehmens – insbesondere bei reglementierten Gewerben – ist es empfehlenswert frühzeitig mit der Gewerbebehörde in Kontakt zu treten. Auf diese Weise kann rechtzeitig abgeklärt werden, welche Dokumente (Befähigungsnachweise etc) erforderlich sind, ohne dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit verzögert wird. In der Regel besichtigt die Gewerbebehörde die Betriebsanlage, bevor sie die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung ausstellt.


DOs

  • Frühzeitiges Abklären, welche Gewerbeberechtigungen bzw. Betriebsanlagengenehmigungen für die Geschäftstätigkeit des Startups nötig sind
  • Rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Gewerbebehörde, um Verzögerungen bei der Aufnahme des Geschäftsbetriebs zu vermeiden

DON’Ts

  • Keine detaillierte Auseinandersetzung mit dem regulatorischen Umfeld, in dem das Startup tätig werden soll

Beziehungen zu Kunden und Lieferanten

Das Knüpfen von Beziehungen zu Kunden und Lieferanten ist für Startups wesentlich, um erfolgreich wachsen zu können. Um diese Beziehungen auf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen und Streitigkeiten vorzubeugen, sollte auf eine entsprechende Vertragsgestaltung geachtet werden.


DOs

  • Detaillierte Regeln für die Abwicklung der Leistungsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten
  • Aufnahme von Verschwiegenheitspflichten zum Schutz Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Startups
  • AGB sollten im Hinblick auf die konkrete Geschäftstätigkeit des Startups ausgearbeitet und laufend auf ihre Gesetzeskonformität (insbesondere im Hinblick auf den Konsumentenschutz) geprüft werden

DON’Ts

  • Verwenden von Standard-AGB aus dem Internet, ohne sie an die eigenen Bedürfnisse anzupassen

BTP Nährboden ist ein Förderprogramm von Brandl & Talos Rechtsanwälte, mit dem vielversprechende Startups Zugang zu kompetenter Rechtsberatung erhalten. Georg Gutfleisch und Markus Arzt sind Rechtsanwaltsanwärter bei Brandl & Talos.


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Digitale Identifikation, regulatorische Prüfungen (u.a. KYC und KYB) und rechtsgültige digitale Verträge – damit überzeugte das 2019 gegründete Wiener RegTech-Unternehmen schon bislang Banken wie die Raiffeisen Bankengruppe und die Bawag, Versicherungen wie Wüstenrot, Fintechs wie froots und Conda, Krypto-Unternehmen wie Cryptonow und WhiteBIT und öffentliche Institutionen wie Wiener Wohnen. Neben Österreich ist man etwa auch in Deutschland, der Schweiz und mehreren Ländern in Südost- und Osteuropa aktiv.

„Know Your Agent“ als zusätzliches Geschäftsfeld

Eine zentrale Rolle in der Weiterentwicklung des Angebots soll nicht nur die European Digital Identity Wallet (EUDI Wallet) spielen, die bis Ende dieses Jahrs von allen EU-Staaten bereitgestellt werden muss. Mit „Know Your Agent“ (KYA) will signteq auch ein zusätzliches Geschäftsfeld aufbauen, das den Boom-Bereich Agentic AI aus RegTech-Perspektive adressiert. „Heute müssen Unternehmen wissen, wer ihr Kunde ist. Morgen müssen sie zusätzlich wissen, welcher KI-Agent für wen handelt, wozu er berechtigt ist und wer dafür verantwortlich ist“, erläutert Simon Schnabl, Gründer und Geschäftsführer von signteq.

Steinberger, Giretzlehner, Compass-Verlag u.a. investieren

Für diese Pläne und die weitere internationale Expansion holte sich signteq nun eine nicht genau bezifferte siebenstellige Kapitalspritze. Mit OpenClaw-Entwickler Peter Steinberger gewann das Unternehmen dabei nicht nur einen denkbar prominenten Investor, sondern auch eine der international zentralen Figuren im neuen Zielmarkt Agentic AI. Hinzu kommen in der aktuellen Runde der bereits seit 2024 beteiligte Compass-Verlag, Runtastic-Mitgründer René Giretzlehner, die Franz-MayrMelnhof-Saurau Beteiligungs GmbH und weitere nicht genannte Investor:innen.

Steinberger kommentiert in einem Statement: „KI-Agenten werden schon bald eigenständig für Menschen und Unternehmen handeln. Damit wird Vertrauen zur Schlüsselfrage: Wer steckt hinter einem Agenten – und was darf er? signteq baut dafür heute schon die Infrastruktur und denkt digitale Identität konsequent weiter: von Know Your Customer zu Know Your Agent. Diese Kombination aus starkem Kerngeschäft und klarer Zukunftsvision hat mich überzeugt.“

„Was wir in Österreich aufgebaut haben, skalieren wir jetzt international“

„Digitale Identität ist längst zu einer zentralen Infrastruktur für digitale Geschäftsmodelle geworden. Was wir in Österreich gemeinsam mit Banken, Versicherungen, Technologieunternehmen und der öffentlichen Hand aufgebaut haben, skalieren wir jetzt international – mit Europa als starkem Ausgangspunkt“, kommentiert Gründer Simon Schnabl. Zugute kommen sollen dem Unternehmen neben der erwähnten EUDI-Wallet, die Teil der eIDAS 2.0-Verordnung ist, noch weitere Regulierungen aus diesem Gesetzespaket sowie die kommendes Jahr anwendbare europäische Geldwäscheverordnung AMLR.

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