27.08.2020

Fixkostenzuschuss Phase II: Das ist zu beachten

Die Experten von Ecovis haben die Details rund um den Fixkostenzuschuss Phase II für uns zusammengefasst.
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Alle Details zum Fixkostenzuschuss Phase II
Alle Details zum Fixkostenzuschuss Phase II (Bild (c) Adobe Stock - MQ-Illustrations)

Noch steht die endgültige Genehmigung durch die EU-Kommission aus – diese wird in den kommenden Wochen erwartet. Die Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II ist auf der Seite des Finanzministeriums jedoch bereits online. Im Vergleich zur ersten Phase gibt es einige deutliche Unterschiede. “Wir haben die Dauer der Periode für die der Zuschuss beantragt werden kann verdoppelt. Wir haben die Voraussetzungen für die Förderung nach unten gedreht und parallel dazu den Umfang des Zuschusses massiv erhöht. Damit können die Unternehmen mit weniger Aufwand – nämlich einem Antrag für ein halbes Jahr – mehr Geld beantragen”, erklärt Finanzminister Gernot Blümel dazu in einer Aussendung.

Viele Neuerungen im Vergleich zu Phase I

Konkret können in der Fixkostenzuschuss Phase II Fixkosten ab 30 Prozent Umsatzrückgang beantragt werden und die Fixkosten können bei 100 Prozent Umsatzausfall auch zu 100 Prozent ersetzt werden. Zusätzlich zur Phase I können Leasingraten, Absetzung für Abnutzung (AfA) und “endgültig frustrierte Aufwendungen”, etwa bereits getätigte Vorleistungen von Reiseveranstaltern für stornierte Reisen,  abgerechnet werden. AfA und Leasingraten können auch rückwirkend für den Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss I angesetzt werden.

Neu ist auch eine Pauschalierungsmöglichkeit, die kleinen Unternehmen zugute kommen soll. Demnach können Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000 Euro Umsatz hatten, pauschal 30 Prozent des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Dazu ist eines explizit klargestellt: “Da der Fixkostenzuschuss der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von Covid-19 dient, darf diese Liquiditätshilfe nicht für die Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden”, heißt es vom Ministerium.

Alle Details zum Fixkostenzuschuss Phase II

Alle Details zum Fixkostenzuschuss Phase II haben die Experten von Ecovis für den brutkasten in der folgenden Übersicht zusammengestellt:

Eckdaten Fixkostenzuschuss Phase II

Zuständige Stelle: COVID-19 Finanzierungsangentur des Bundes GmbH (COFAG)
Beginn: 16.09.2020
Ende: 31.08.2021
Betrachtungszeitraum: 6
Anzahl der Anträge: max. 2

Änderungen gegenüber dem Fixkostenzuschuss Phase I (FKZ I):

Gegenüber dem Fixkostenzuschuss Phase I wurde die Dauer der Periode für die der Zuschuss beantragt werden kann verdoppelt. Die Voraussetzungen für die Förderung sind gesunken. Ein Antrag ist bereits ab 30 Prozent Umsatzausfall möglich (vorher 40 Prozent). Zusätzlich zu Phase I können Leasingraten, Absetzung für Abnutzung und endgültig frustrierte Aufwendungen abgerechnet werden. Die Absetzung für Abnutzung und die Leasingraten können auch rückwirkend für den Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss Phase I angesetzt werden. Ganz neu: pauschale Fixkosten.

Perioden  

Betrachtungszeitraum 1: 16.06.2020 bis 15.07.2020
Betrachtungszeitraum 2: 16.07.2020 bis 15.08.2020
Betrachtungszeitraum 3: 16.08.2020 bis 15.09.2020
Betrachtungszeitraum 4: 16.09.2020 bis 15.10.2020
Betrachtungszeitraum 5: 16.10.2020 bis 15.11.2020
Betrachtungszeitraum 6: 16.11.2020 bis 15.12.2020
Betrachtungszeitraum 7: 16.12.2020 bis 15.01.2021
Betrachtungszeitraum 8: 16.01.2021 bis 15.02.2021
Betrachtungszeitraum 9: 16.02.2021 bis 15.03.2021                             

Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Ein Antrag für Betrachtungszeiträume, für die bereits ein FKZ I beantragt wurde oder beantragt wird, ist ausgeschlossen.

Wurde bereits ein FKZ I beantragt, so ist der Betrachtungszeitraum für den FKZ II wie folgt zu wählen:

Betrachtungszeitraum FKZ Ierster Betrachtungszeitraum FKZ II
endet vor 16.06.202016.06.2020 bis 15.07.2020
endet nach 15.06.2020zeitlich direkt nach dem letzten für den FKZ I gewählten Zeitraum
kein FKZ I AntragBetrachtungszeiträume ab 15.09.2020

Alternativ: Betrachtungs- und Vergleichszeiträume nach Quartal

Anträge

  1. Antrag für 50 Prozent des Fixkostenzuschusses ab 16.09.2020
  2. Antrag für den Rest des Fixkostenzuschusses bzw. 100 Prozent des Fixkostenzuschusses ab 16.12.2020

Umsatzrückgang

In der zweiten Phase können Fixkosten bereits ab einem 30 Prozent Umsatzrückgang beantragt werden.

Grenzen

Mindestens ein Zuschuss von 500 Euro

Maximal von 5 Millionen Euro

Höhe der Ersatzrate, Erstattung

Im Gegensatz zum FKZ I keine Stufen. Der Fixkostenzuschuss = Umsatzausfall, somit z.B. 100 Prozent Umsatzausfall = 100 Prozent Fixkostenzuschuss.

Zusätzlich zur Phase I können folgende Fixkosten berücksichtigt werden

a.) Leasingraten

Die Leasingraten werden zur Gänze übernommen. Wenn die AfA (b) oder die fiktive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (c) beantragt wird, dann ist nur der Finanzierungskostenanteil des Leasings anzusetzen.

b.) Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die Absetzung für Abnutzung gem § 7 Abs 1 EStG kann für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16.03.2020 angeschafft wurde.

c.) Fiktive Abschreibung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter

welche primäre Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze des Unternehmens darstellen und welche sich nicht im Eigentum des Unternehmens befinden.

d.) Endgültig frustrierte Aufwendungen

z.B. Vorleistungen von Reiseveranstalter für stornierte Reisen

d.) Fixkosten als 30% Pauschalbetrag des Umsatzausfalls

Bei einem Jahresumsatz unter 100.000 Euro im letzten Steuerjahr können wahlweise pauschal 30 Prozent des Umsatzausfalls als Fixkosten angesetzt werden.

Der Fixkostenzuschuss hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen und darf nicht für die Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.

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Notariatskammer-Präsident Michael Umfahrer und notarity-CEO Jakobus Schuster | (c) ÖNK/Klaus Ranger Fotografie / notarity
Notariatskammer-Präsident Michael Umfahrer und notarity-CEO Jakobus Schuster | (c) ÖNK/Klaus Ranger Fotografie / notarity

Die Nachricht schlug im vergangenen Herbst in der heimischen Startup-Szene hohe Wellen: Die Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) klagte das Wiener Startup notarity. Dieses betreibt seit 2022 eine Plattform für die Online-Durchführung notarieller Dienstleistungen und gewann damit nach eigenen Angeben rund ein Viertel der heimischen Notariate als Kunden. Damit steht das Startup auch in direkter Konkurrenz zur IT-Tochter der Kammer.

notarity: Notarielle Dienstleistungen angeboten oder nur vermittelt?

In ihrer Klage führte die ÖNK mehrere Punkte an, in denen das Geschäftsmodell von notarity ihrer Ansicht nach nicht den geltenden gesetzlichen Regelungen entspreche. Zentraler Punkt war dabei, dass das Startup über seine Seite direkt notarielle Dienstleistungen anbietet und verrechnet. Dabei handle es sich aber lediglich um eine Vermittlung der besagten Dienstleistungen, die von Notariaten ausgeführt werden, argumentierte man beim Startup bereits damals und legte ein selbst in Auftrag gegebenes Gutachten vor.

In einigen weiteren beanstandeten Punkten setzte das Unternehmen noch vor Prozessstart Änderungen um. Dabei betonte CEO Schuster mehrmals öffentlich, dass man sich um eine außergerichtliche Einigung bemühe.

ÖNK argumentiert mittlerweile mit Vermittlungsverbot

Nun ist der Prozess nach drei Verhandlungen abgeschlossen. Das Urteil steht noch aus und wird im Sommer erwartet. notarity-CEO Schuster sieht seine Position jedoch bereits davor bestätigt, wie er in einer Aussendung darlegt. Mittlerweile habe auch ein von der ÖNK selbst beauftragtes Gutachten nämlich ergeben, dass es sich beim Angebot des Startups um eine Vermittlungstätigkeit handle. Nun argumentiert die Kammer aber mit einem “absoluten Vermittlungsverbot”, das Schuster als rechtlich nicht haltbar erachtet.

notarity-CEO Schuster: “Ursprüngliche Position nicht mehr haltbar”

“Die Kammer hat wohl erkannt, dass ihre ursprüngliche Position, die auf einem behaupteten Vertragsschluss zwischen dem Interessenten und notarity aufgebaut hat, nicht mehr haltbar ist. Jetzt stellt sie die Zulässigkeit der Vermittlung notarieller Dienstleistungen grundsätzlich in Frage – dabei war dieses angebliche absolute Vermittlungsverbot gar nicht Bestandteil der Urteilsbegehren der im September 2023 eingereichten Klage”, so Schuster in der Aussendung.

Die Kammer habe dieses “angebliche Vermittlungsverbot” erst danach “entdeckt”. “Da seit vielen Jahren auch andere Berufsgruppen regelmäßig mit Notariaten zusammenarbeiten und diesen dabei wohl auch unentgeltlich Klient:innen vermitteln werden, war dieser neue Standpunkt der Kammer überraschend. Ein explizites Verbot der Vermittlung wie von der ÖNK behauptet gibt es in der Notariatsordnung oder in anderen Gesetzen nicht”, so der notarity-CEO.

Gesprächsangebote abgelehnt

Schuster bekrittelt auch ein weiteres Mal, dass die Kammer insbesondere seit der Klage alle Gesprächsangebote des Startups abgelehnt habe. “Die ÖNK hat das ‘Recht ohne Streit’ in ihren Leitlinien verankert und viele Mediator:innen in ihren Reihen. Das Vorgehen der Kammerspitze können wir daher absolut nicht nachvollziehen. Auch Notariate, mit denen wir im guten Austausch stehen, halten diese Vorgangsweise für unrichtig”, meint er.

Investor Ruschin: “Kampf Goliath gegen David”

Auch Investor Benjamin Ruschin, dessen Big Cheese Venture am Startup beteiligt ist, äußert sich in der Aussendung kritisch gegenüber der ÖNK. Auseinandersetzungen wie jene der Notariatskammer gegen notarity würden Innovation im Land hemmen. “Immer wieder ziehen Kammern und Standesvertretungen gegen junge, innovative Unternehmen und oft sogar gegen die eigenen Pflichtmitglieder ins Feld, wenn es darum geht, Fortschritt zu verhindern. Einen solchen Kampf Goliath gegen David überleben viele Startups nicht”, so Ruschin.

Bei notarity sei das aber nicht der Fall gewesen: “Letztlich hat notarity die Klage stärker gemacht – sie haben ihre Prozesse noch einmal intensiv überarbeitet, massiv an Bekanntheit gewonnen und ihre Internationalisierung vorangetrieben”, meint der Investor. Das Startup setzte zuletzt mehrere Internationalisierungsschritte, wie brutkasten berichtete. Mittlerweile habe man Nutzer:innen aus rund 100 Ländern, heißt es vom Unternehmen.

Kein Kommentar von der Notariatskammer

Brutkasten fragte bei der ÖNK um ein Statement zu Schusters Aussagen an. Von der Kammer heißt es aber lediglich: “Das Gericht hat am letzten Verhandlungstag ein schriftliches Urteil für Anfang August 2024 angekündigt. Da es sich entsprechend nach wie vor um ein laufendes Verfahren handelt, wird die Österreichische Notariatskammer keine Stellungnahme abgeben. Wir bitten um Verständnis.”

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Fixkostenzuschuss Phase II: Das ist zu beachten

  • Noch steht die endgültige Genehmigung durch die EU-Kommission aus – diese wird in den kommenden Wochen erwartet.
  • Die Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II ist auf der Seite des Finanzministeriums jedoch bereits online.
  • Im Vergleich zur ersten Phase gibt es einige deutliche Unterschiede.
  • Ein Antrag ist etwa bereits ab 30 Prozent Umsatzausfall möglich.
  • Zusätzlich zu Phase I können Leasingraten, Absetzung für Abnutzung und endgültig frustrierte Aufwendungen abgerechnet werden.
  • Ein Ersatz bis zu 100 Prozent ist möglich.

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