12.05.2020

Startup-Hilfspaket: Die wichtigsten bilanziellen Aspekte

Welche bilanziellen Details müssen bei der Beantragung des Startup-Corona-Hilfsfonds beachtet werden? Die Experten von Ecovis bieten einen nützlichen Überblick.
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Verträge Beratung für Startups
(c) fotolia / Freedomz

Vor kurzem hat das Austria Wirtschaftsservice (aws) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung gemäß dem Covid-Startup-Hilfsfonds bekanntgegeben, der Teil des am 16.4.2020 von der Bundesregierung vorgestellten Startup-Hilfspakets ist. In diesem Gastbeitrag gehen die Experten von Ecovis auf die bilanziellen Aspekte des Startup-Hilfspakets ein.


Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

d.) Steuerliche Aspekte

3. Ausblick


1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

Gegenstand der Förderung ist die Aufrechterhaltung der Liquidität, unter der Bedingung, dass in das Unternehmen frisches Eigenkapital durch Investoren von mindestens TEUR 10 eingebracht wird, welches durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses (bis zu einem Betrag von maximal TEUR 800) in gleicher Höhe verdoppelt wird.

Die Fördermittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten für folgende Punkte zu verwenden:

  • Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können
  • Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.

Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (zB Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Personalkosten werden jedoch nur bis zu jener Höhe anerkannt, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen, kollektiv-, dienstvertraglichen bzw in Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen.

Die folgenden Kosten können nicht gefördert werden:

  • Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen
  • Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind
  • Nicht-betriebliche Kosten (zB Privatanteile)

Hinsichtlich den näheren Details zum Zuschuss (zB Anspruchsberechtigte, Höhe der Förderung, Antragstellung, etc…) verweisen wir auf unseren Newsletter vom 9.5.2020.[1]

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

Bei aufschiebend bedingt rückzahlbaren Zuschüssen ist die Rückzahlungsverpflichtung von dem Eintritt einer oder mehrerer bei der Gewährung festgelegten Bedingung(en) abhängig. Anfänglich ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung in einen rückzahlbaren Zuschuss wandelt.

Der aws-Zuschuss auf Basis des Covid-Start-up-Hilfsfonds ist unter folgenden Bedingungen zurückzuzahlen:

  • Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht für 10 Jahre und entsteht mit dem Jahresabschluss über das Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn (Jahresüberschuss) anfällt. Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils 6 Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig und beträgt pro Jahr zumindest 50% des jährlichen Gewinns (höhere Rückzahlungen zulässig).
  • Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung.

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

Die bilanziellen Darstellung des Zuschusses ist grundsätzlich von der Art der Verwendung abhängig (maßgebend ist, dass der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist).

Bei der Verwendung des Zuschuss zur Abdeckung der laufenden Aufwendungen ist folgendes bei der Bilanzierung zu berücksichtigen:

  • Zuschüsse zur Abdeckung von Aufwendungen sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind. Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands ist aufgrund des Saldierungsverbots nicht zulässig.
  • Wird ein Zuschuss zur Abdeckung von entsprechend präzisierten Aufwendungen für künftige Perioden gewährt, so ist der hierzu bereits vereinnahmte Betrag als passive Rechnungsabgrenzung auszuweisen.

Abgesehen davon sollte die Förderung sowie die mögliche Rückzahlungsverpflichtung im Anhang erläutert werden (sofern noch keine Rückstellung für eine drohende Inanspruchnahme bilanziell erfasst wurde).

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

Im Falle von Zuschüssen mit einer aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung tritt die Rückzahlungsverpflichtung mit dem Eintritt der definierten Bedingung(en) ein. Tritt die Rückzahlungsverpflichtung ein, ist der Rückzahlungsbetrag unter Verwendung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses als Verbindlichkeit anzusetzen.

Ist der Bedingungseintritt wahrscheinlich, ist bereits eine Rückstellung zu passivieren. Sofern auf Basis eines vorliegenden Finanz- bzw Businessplans von vornherein innerhalb von 10 Jahren mit einer Rückzahlung zu rechnen ist, wird bereits im Zeitpunkt der Zuschussgewährung aufgrund des im UGB vorherrschenden Vorsichtsprinzips eine Rückstellung zu bilanzieren sein (die gegebenenfalls noch martküblich abzuzinsen wäre; für steuerliche Zwecke ist eine Abzinsung mit 3,5% gemäß § 9 Abs 5 EStG zu beachten[2]).

Tritt bei Aufwandszuschüssen eine Rückzahlungspflicht ein, ist die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe aufwandswirksam zu erfassen.

d.) Steuerliche Aspekte

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Steuerfreiheit für folgende öffentliche Zuwendungen ab dem 1.3.2020 gesetzlich normiert:

  • COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen iZm der Kurzarbeit)
  • Härtefallfonds
  • Corona-Krisenfonds
  • vergleichbare Zuwendungen von Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden

Der aws-Zuschuss ist daher nicht steuerpflichtig, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Sofern die Rückzahlung in Folgeperioden eintritt, kann im Hinblick auf die seinerzeit vorgenommenen Kürzungen des abzugsfähigen Aufwandes die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

3. Ausblick

Neben dem Covid-Start-up-Hilfsfonds wird es auch einen Venture Capital Fonds zur Mobilisierung von Risikokapital geben. Da die finale Umsetzung des Venture Capital Fonds noch nicht erfolgt ist, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.


[1]     Siehe https://www.ecovis.com/at/aktuelles/steuern-recht/.

[2]     Zur Rückstellung siehe auch EStR 2000, Rz 2571.


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„Gute Zahlen, verhaltene Stimmung“ titelte brutkasten im Juli zur letzten Ausgabe des quartalsweise erscheinenden European Venture Sentiment Index (EVSI) von Venionaire Capital. Denn obwohl das Investment-Volumen in Europa im zweiten Quartal einen Rekordwert erreichte, fiel die im Indexwert aggregierte Stimmungslage zwar besser als ein Quartal zuvor erwartet, aber doch knapp negativ aus. Der nun erschienene EVSI für das dritte Quartal zeigt das umgekehrte Bild: Zwar ging das Investmentvolumen wieder zurück, die Stimmungslage übertrifft die Erwartung aus dem Vorquartal (4,4 Punkte; 5 ist neutral) aber deutlich und liegt mit 5,4 Punkten wieder knapp im positiven Bereich.

(c) Venionaire Capital

Die Stimmungsindikatoren im Detail: Getragen wurde die Verbesserung laut Venionaire vor allem von einer deutlich höheren Investor:innenaktivität, die gegenüber dem Vorquartal um 33,9 Prozent zulegte. Auch das Fundraising-Umfeld habe sich um 27,3 Prozent verbessert, die Qualität der Dealflows um 16,7 Prozent. Gleichzeitig gingen die Startup-Bewertungen um 6,4 Prozent und der Wettbewerb um Deals um 6,2 Prozent zurück.

Die aktuelle Prognose für das kommende Quartal ist mit dem neutralen Wert 5 wieder etwas verhaltener. Bei den konkreten Indikatoren erwarten die befragten Investor:innen aber weitreichende Verbesserungen, konkret ein Plus von 34,7 Prozent bei der Investor:innenaktivität, plus 10,6 Prozent bei Startup-Bewertungen, plus 8,2 Prozent beim Fundraising-Umfeld und plus 1,7 Prozent bei der Qualität des Dealflows. Lediglich beim Wettbewerb um Deals wird ein Minus von 8,8 Prozent erwartet.

Dealvolumen gesunken, aber deutlich über Vorjahresniveau

Das tatsächliche europaweite Dealvolumen sank im dritten Quartal zwar, wie erwähnt, im Vergleich zum Vorquartal, lag aber laut begleitender EVSI-Analyse dennoch deutlich über dem Vorjahresniveau. Demnach wurden europaweit 24,7 Milliarden US-Dollar investiert – ein Rückgang von 14,9 Prozent gegenüber Q2, aber ein Plus von 64,9 Prozent gegenüber Q3 2025. Die Zahl der Transaktionen sank gegenüber dem Vorquartal um 10,5 Prozent auf 864 Deals, lag damit aber weiterhin 1,1 Prozent über dem Vorjahreswert.

(c) Venionaire Capital

13,9 Milliarden US-Dollar beziehungsweise 56,2 Prozent des gesamten investierten Kapitals entfielen dabei im dritten Quartal auf Late-Stage-Finanzierungen. Seed- und Angel-Runden stellten mit 521 Deals zwar weiterhin mehr als 60 Prozent aller Transaktionen, machten mit 1,8 Milliarden US-Dollar jedoch lediglich 7,4 Prozent des investierten Kapitals aus. Und ein weiteres spannendes statistisches Detail: Sowohl Deutschland (6,1 Milliarden US-Dollar) als auch Frankreich (5 Milliarden) überholten beim Dealvolumen im dritten Quartal das Vereinigte Königreich (4,9 Milliarden). Herausstechend waren dabei die Investments für Mistral AI mit 3,5 Milliarden US-Dollar, Helsing mit 1,8 Milliarden US-Dollar und Quantum Systems mit 1,2 Milliarden US-Dollar.

Venionaire-Chef Berthold Baurek-Karlic kommentiert: „Der europäische Venture-Markt entwickelt sich zunehmend auf zwei unterschiedlichen Bahnen. An der Spitze zeigt Europa eine größere Bereitschaft, strategische Technologien in großem Maßstab zu finanzieren, insbesondere in den Bereichen KI, Verteidigung und DeepTech. Europa wird immer besser darin, seine stärksten Unternehmen in großem Maßstab zu finanzieren, während die Finanzierung in der Frühphase nach wie vor eine größere Herausforderung darstellt.“ Das vierte Quartal werde „turbulent“. „Wir erwarten, dass zum Jahresabschluss jede Investorin und jeder Investor noch versuchen wird, Deals zu finalisieren.“

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