01.10.2025
JETZT ABSTIMMEN

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2025 – Kategorie Startups

Mit dem Innovator of the Year kürt brutkasten jedes Jahr gemeinsam mit seiner Community die innovativsten Köpfe Österreichs. In der Kategorie „Startups“ kannst du jetzt bis kurz vor der Award Ceremony am 5. November 2025 für deine:n Favorit:in abstimmen.
/artikel/das-voting-zum-innovator-of-the-year-2025-kategorie-startups
Die diesjährigen Nominierten des "Innovator of the Year" in der Kategorie Startups. | © brutkasten

In den vergangenen Monaten hat die österreichische Innvations-Szene erneut eindrucksvoll gezeigt, wie viel Innovationskraft und Ausdauer in ihr steckt. Trotz herausfordernder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gelang es zahlreichen Innovator:innen, bemerkenswerte Fortschritte zu erzielen, ihre Unternehmen weiterzuentwickeln und Lösungen zu schaffen, die den Wirtschaftsstandort Österreich nachhaltig stärken.

Als Leitmedium für die Gestalter:innen der Zukunft startet brutkasten daher bereits zum fünften Mal den Innovator of the Year. Gemeinsam mit seiner Community zeichnet das Medium in vier Kategorien – Startups, Scaleups, Corporate Innovation und BOLD Innovation – die innovativsten Köpfe des Landes aus.

Den Auftakt macht die Kategorie „Startups“ mit insgesamt zehn Nominierungen. Auf Basis des täglichen Austauschs mit Gründer:innen und mehrerer Jurysitzungen hat die brutkasten-Redaktion eine Shortlist jener erstellt, die 2025 besonders hervorgestochen sind. Sie überzeugten mit neuartigen Ideen, zukunftsweisenden Geschäftsmodellen und Produkten, die echtes Innovationspotenzial beweisen.


Die „Innovator of the Year“-Kategorie Startups wird durch die Österreichische Notariatskammer unterstützt.


Voting zum Innovator of the Year | Kategorie „Startups“

Jetzt bist du gefragt: Stimme bis zum 3. November (23:59 Uhr) für deine:n Favorit:in beim „Innovator of the Year“ ab! Jede:r User:in hat pro Tag und Kategorie genau eine Stimme – es lohnt sich also, die eigene Community zu aktivieren.

(Hinweis: Bei mehrfacher Stimmabgabe pro Tag erfolgt zwar keine gesonderte Fehlermeldung im Voting-Tool, Mehrfachvotes werden vom System jedoch automatisiert erkannt und ausgefiltert).

Der oder die Gewinner:in erhält ein brutkasten-Medienpaket im Wert von 4.100 Euro. Gekürt werden die Sieger:innen aller Kategorien am 5. November bei unserer feierlichen Award Ceremony im Palais Auersperg im Rahmen von The BOLD Experience – live vor Publikum. An diesem Abend feiern wir nicht nur die Preisträger:innen, sondern die gesamte Innovationsszene Österreichs. Mehr Informationen zur Award Ceremony findest du HIER.

Jetzt Voten!

PollMaker

Rima Suppan | Peachies

Eine Frau sitzt auf einem Stuhl vo einem grauen Hintergrund
Rima Suppan | © Peachies

Das Londoner Startup Peachies wurde von der Niederösterreicherin Rima Suppan mitgegründet und entwickelt Windeln mit Fokus auf Hautverträglichkeit und Nachhaltigkeit. Mit diesem Ansatz möchte das Unternehmen die Bedürfnisse von Eltern und Kindern gleichermaßen berücksichtigen.

2025 erreichte Peachies erneut die Top 100 des Portals startups.co.uk und sicherte sich im Juli ein Investment in Höhe von 2,5 Millionen Euro. Im selben Monat wurde das Unternehmen außerdem vom britischen Fachmedium The Grocer als „Startup des Jahres“ ausgezeichnet.

Jakob Zenz |  EcoNetix

Jakob Zenz | © brutkasten

Das Wiener ClimateTech-Startup EcoNetix rund um CEO und Co-Founder Jakob Zenz entwickelt eine datenbasierte Plattform, die CO₂-Reduktionsprojekte erfasst, zertifiziert und als Carbon-Asset-Manager in internationale Märkte einbindet.

2025 erweiterte EcoNetix seine Seed-Finanzierung auf 4,5 Millionen Euro und baut derzeit Standorte in Wien, Abu Dhabi und Kampala aus. Mit seinem Fokus auf regulierte Compliance-Märkte bietet das Unternehmen eine End-to-End-Lösung von Projektentwicklung über Monitoring bis hin zur Monetarisierung von Carbon Credits. Damit hat sich EcoNetix relevanter Akteur im internationalen ClimateTech-Sektor etabliert.

Dennis Just | Emmi AI

Dennis Just | © NXAI

Das Linzer Startup Emmi AI rund um Co-Founder und CEO Dennis Just ist 2024 als Spin-off des von KI-Pionier Sepp Hochreiter gegründeten Unternehmens NXAI entstanden und entwickelt KI-gestützte Simulationssoftware für industrielle Anwendungen. Die Technologie berechnet physikalische Prozesse wie Strömungs- oder Wärmetransfers in Echtzeit und soll so Entwicklungszyklen in Branchen wie Luft- und Raumfahrt, Automotive, Energie oder Halbleiter erheblich verkürzen.

Nur wenige Monate nach der Gründung sicherte sich Emmi AI heuer eine Finanzierung von 15 Millionen Euro – das größte Investment in Österreich im ersten Halbjahr 2025. Damit zählt das Unternehmen in Österreich zu den vielversprechendsten Neugründungen im Bereich industrieller KI-Anwendungen.

Nicolas Vorsteher | chatlyn

vl.: Die chatlyn-Gründer Matthias Haubner, Michael Urbanek und Nicolas Vorsteher | (c) chatlyn
Nicolas Vorsteher | © chatlyn

Das Wiener Startup Chatlyn bündelt als „KI-Gehirn für Hotels“ sämtliche Kommunikationskanäle in einer Anwendung und richtet sich speziell an die Hotellerie. 2025 schloss das Unternehmen eine Series-A-Finanzierungsrunde über 8 Millionen Euro ab – eine der größten Finanzierungen des Jahres.

Mitgegründet wurde Chatlyn von CEO Nicolas Vorsteher, der in der heimischen Szene vor allem als Co-Founder des Startups Prescreen bekannt wurde, das 2017 den Exit an Xing schaffte. Heute zählt die Plattform nach eigenen Angaben über 1.000 Hotels in mehr als 30 Ländern zu ihren Kund:innen.

Maggie Childs | Fresh Labs

Maggie Childs | © Marcella Ruiz Cruz

Das Wiener Startup Fresh Labs rund um CEO und Co-Founderin Maggie Childs wurde 2024 gegründet und entwickelt mit mypaperwork.ai eine KI-Plattform zur Automatisierung von Migrationsprozessen. Ziel ist es, Aufenthalts- und Arbeitstitel in Europa effizienter zu gestalten und so Fachkräften, Studierenden sowie Geflüchteten den Umzug zu erleichtern. Auch internationale Gründer:innen sollen durch den Abbau bürokratischer und sprachlicher Hürden besser in das europäische Startup-Ökosystem integriert werden.

Im September 2025 schloss das Unternehmen ein Pre-Seed-Investment in Höhe von 500.000 Euro ab.

Ewa Lenart | Howie

Ewa Lenart | © Suchart Wannaset

Das Wiener ConstructionTech-Startup Howie, gegründet von Ewa Lenart, entwickelt eine KI-gestützte Datenlösung für die Bau- und Immobilienbranche. Als „AI Copilot for the Built Environment“ fokussiert sich die Plattform auf die Prozessautomatisierung von Bau- und Immobiliendaten.

Im März 2025 erhielt Howie ein Investment von knapp einer halben Million Euro. Gründerin Lenart bringt internationale Erfahrung als Architektin und Beraterin mit – unter anderem aus Wien, London, Los Angeles und Ghana.

Cornelia Leitner | royos joining solutions

Cornelia Leitner | © royos joining solutions

Das Grazer Startup royos joining solutions, 2021 gegründet von Cornelia und Mario Leitner, entwickelte eine Technologie, die dauerhafte Schweißverbindungen zwischen Metall und thermoplastischem Kunststoff ermöglicht – ohne zusätzliche Klebstoffe, Dichtungen oder Schrauben. Damit lassen sich hybride Bauteile für Anwendungen in Luftfahrt, Automobil und Industrie effizient herstellen. Einen wichtigen Meilenstein erreichte das Team, als erstmals auch Holz und Kunststoff direkt miteinander verschweißt werden konnten.

2025 war ein ereignisreiches Jahr für royos: Nach einer erfolgreichen Crowdinvesting-Kampagne über rund 460.000 Euro erfolgte im Sommer der Produkt-Launch des PSW-Serienwerkzeugs, gefolgt von einer weiteren sechsstelligen FFG-Förderung.

Korbinian Kasinger | Kw-Solutions

Korbinian Kasinger | © kW-Solutions

2025 hat Korbinian Kasinger mit kW-Solutions die Weichen für weiteres Wachstum gestellt: Das Startup integrierte bei seiner Lösung Charly Smart Charging erstmals automatisch negative Strompreise ins Laden von E-Autos und ermöglicht so spürbare Kostenvorteile für Mehrparteienanlagen.

Zusätzlich holte Kasinger Matthias Moldaschl (Ex-has·to·be) als CCO ins Team, um Vertrieb und Expansion im DACH-Raum zu beschleunigen. Damit stärkt kW-Solutions seine Rolle als Innovator für smarte Ladeinfrastruktur.

Daniel Keinrath | fonio.ai

Daniel Keinrath | © fonio.ai

Das Wiener Startup fonio.ai, Ende 2024 von Daniel Keinrath mitgegründet, entwickelte einen KI-gestützten Telefonassistenten, der sowohl eingehende als auch ausgehende Anrufe automatisiert abwickelt. Die Lösung kann Termine buchen, Daten in Echtzeit in CRM- und ERP-Systeme eintragen und Anrufe bei Bedarf weiterleiten.

Mittlerweile automatisiert fonio.ai mehr als 800.000 Telefonate pro Monat und zählt rund 2.500 Kund:innen. Im September 2025 übernahm das Unternehmen im Rahmen eines Asset-Deals den Linzer Telefonassistenten fluently und stärkte damit seine Position im Bereich KI-gestützter Telefonlösungen.

Stephan Hofmann | Minimist

Stephan Hofmann | © Minimist

Das Wiener Startup Minimist wurde 2024 von Stephan Hofmann gegründet, der zuvor bei Google und Spotify tätig war. Das Unternehmen entwickelt eine KI-gestützte Plattform, die Second-Hand-Objekte erkennt und dafür automatisiert Preisvorschläge erstellt. Ziel ist es, den Verkaufsprozess für Second-Hand-Läden, Vintage-Stores, Influencer:innen, Wohltätigkeitsorganisationen und Refurbisher zu optimieren.

Anfang 2025 sicherte sich Minimist eine Pre-Seed-Finanzierung von 350.000 Euro und expandierte zudem nach Großbritannien.


Innovator of the Year
Deine ungelesenen Artikel:
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2025 – Kategorie Startups

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2025 – Kategorie Startups

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2025 – Kategorie Startups

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2025 – Kategorie Startups

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2025 – Kategorie Startups

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2025 – Kategorie Startups

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2025 – Kategorie Startups

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2025 – Kategorie Startups

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2025 – Kategorie Startups