02.12.2021

Voting: brutkasten “Innovator of the Year” 2021 – Kategorie Startup & Spinoff

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Viele österreichische Startups, die heute sehr erfolgreich sind, begleitet der brutkasten seit ihrem ersten Pitch. Viele Leitbetriebe, Corporates und KMU begleiten wir, seit sie das Thema Innovation auf der Agenda haben. Der brutkasten hat als Leitmedium für Startups und Innovation in Österreich die entscheidenden Insights und ruft deshalb den Award “Innovator of the Year” ins Leben. “Wir wollen die besten unternehmerisch getriebenen Köpfe des Landes auszeichnen, die Umsetzungskraft bewiesen haben und die Welt mit ihren innovativen Ideen, Produkten und Geschäftsmodellen wirklich weiterbringen”, sagt Dejan Jovicevic, Co-Founder und CEO des brutkastens. Die erste Kategorie, in der brutkasten die Innovator:innen des Jahres sucht, ist “Startup & Spinoff”. 

Innovation bedeutet nicht nur „neues Produkt“

Innovation liegt oft nicht nur in einem Produkt, innovativ kann auch die Herangehensweise sein, die Organisation und Führung eines Unternehmens, das Geschäftsmodell oder der Riecher, zur richtigen Zeit den richtigen Hebel zu betätigen und auf das richtige Thema zu setzen. Innovationen haben vor allem dann eine nachhaltige Wirkung, wenn sie mit unternehmerischer Kraft auch zum wirtschaftlichen Erfolg geführt werden. “In der Kategorie Startup & Spinoff ist uns die Wahl für die Shortlist besonders schwer gefallen”, sagt brutkasten-Chefredakteurin Sara Grasel. 

Die brutkasten-Redaktion ist täglich im Austausch mit den erfolgreichsten Jungunternehmer:innen und hat in mehreren Jurysitzungen eine Shortlist mit jenen erstellt, die 2021 durch besonderes Engagement aufgefallen sind. “Unsere Vorschläge zum ‘Innovator of the Year’ reichen von Unternehmer:innen, die sich ins Zeug gelegt haben, um die Auswirkungen der Pandemie für uns alle ein wenig leichter zu machen über Fortschritte in den Bereichen Artificial Intelligence oder SpaceTech bis hin zu AgTech (Pflanzen mit Wasser versorgen ohne Wasser!)”, so Grasel.  

Wähle bis 14. Jänner dein:e Favorit:in

Jetzt bist du am Drücker: Wähle bis 14. Jänner deine Favoritin oder deinen Favoriten zum brutkasten Innovator of the Year! Jede:r User:in hat drei Stimmen und kann einmal pro Woche abstimmen – es zahlt sich also aus, die eigene Community zu aktivieren!

Die Siegerin oder den Sieger porträtieren wir mit einem großen brutkasten-Interview – die Preise für die ersten drei Plätze umfassen außerdem unter anderem brutkasten PRO Jahresabos, Pakete unserer brutkasten Jobplattform und eine Auswahl an Startup-Produkten von unserem Partner 42things (bislang Shöpy).

Alle Nominierten zum brutkasten „Innovator of the Year“ im Überblick – Kategorie Startup & Spinoff

Founder-Team, Single Use Support

Single Use Support Co-Founder Thomas Wurm
Thomas Wurm | (c) EY

„Man muss es einfach tun”, sagt Thomas Wurm, Co-Founder des 2016 gegründeten Tiroler Startups Single Use Support. Gemeinsam mit Mitgründer Johannes Kirchmair nimmt er es mit Milliardenkonzernen in der Pharma-Zulieferbranche auf. Und das mit Erfolg. Immer neue innovative Produkte, etwa auch ein System für den sicheren Transport der Covid-Impfstoffe, werden vom Startup auf den Markt gebracht. Nach fünf Jahren steht man bei fast 150 Millionen Euro Jahresumsatz, im Jahr davor waren es noch 50. Das Potenzial für Österreichs nächstes Unicorn wäre also definitiv gegeben. Bloß braucht das Unternehmen derzeit gar kein Investment.

Founder-Team, FoxEducation

Das Foudner-Team rund um David Schalkhammer, Julian Breitenecker und Stefan Siegl (v.l.n.r.) | (c) Fox Education

Für Schüler:innen und Eltern ist es bereits das zweite Schuljahr, das von der Corona-Pandemie geprägt ist: Quarantäne, K1, K2, Distance Learning, Schulen geschlossen, Schulen offen oder irgendwie beides gleichzeitig. Das Wiener Startup FoxEducation ist mit Schoolfox soetwas wie der Standard in der digitalen Kommunikation zwischen Lehrern, Schulen, Schüler:innen und Eltern geworden. Julian Breitenecker hat das Startup als CEO seit 2015 gemeinsam mit David Schalkhammer und Stefan Siegl aufgebaut und 2021 an das EdTech-Unicorn GoStudent verkauft. Damit hat Österreich das Zeug weltweit zu einem Big Player im E-Learning zu werden. 

Patrizia Bubner, Co-Founder & CEO Orbillion

Patrizia Bubner | (c) Orbillion

Echtes Fleisch aus dem Labor, für das kein Tier leiden muss, klingt für die meisten noch nach Science Fiction. Tatsächlich ist die Technologie aber fast marktreif. Vorne dabei im internationalen Rennen ist mit Patricia Bubner auch eine Österreicherin. Sie ist Mitgründerin und CEO des im Silicon Valley ansässigen Startups Orbillion. Dieses hat sich auf die Züchtung von besonders erlesenen Fleischsorten wie Wagyu-Rind spezialisiert. Dieses Jahr ging man mit einer ersten Verkostung an die Öffentlichkeit und überzeugte nicht nur Gourmets, sondern auch hochkarätige Investor:innen aus dem Valley. 2023 sollen die ersten Produkte auf den Markt kommen.

Christian Trummer, Co-Founder & CTO Bitpanda

Christian Trummer | (c) BItpanda

Gleich mehrere Innovationen gab es 2021 bei Bitpanda: Im Februar wurde die Visa-Debitcard präsentiert, die Zahlungen mit allen Assets im eigenen Bitpanda-Portfolio ermöglicht. Seit April kann auf der Handelsplattform des Wiener Unicorns nicht mehr nur in Krypto-Assets und Edelmetalle, sondern auch in Aktien und ETFs investiert werden. Im Juni ist dann mit der „White Label“-Lösung der Einstieg ins B2B-Geschäft erfolgt: Mit dem Produkt können Banken und Fintechs, mittels Programmierschnittstelle die auf der Bitpanda-Handelsplattform verfügbaren digitalen Assets im Erscheinungsbild der eigenen Marke an die eigenen Kund:innen anbieten. Bitpanda-Cofounder Christian Trummer zeichnet sich als Chief Technology Officer (CTO) für die technische Umsetzung der Innovationen verantwortlich.

Thomas Grübler, Co-Founder und CEO OroraTech

Thomas Grübler | (c) LinkedIn-Profil

Weltweit setzen Waldbrände jährlich rund acht Milliarden Tonnen CO2 frei – mehr als der weltweite Automobilverkehr – und verursachen versicherte Schäden in Höhe von rund 24 Milliarden US-Dollar. Eine Lösung für dieses Problem hat das in München ansässige SpaceTech OroraTech auf den Markt gebracht, das 2018 vom gebürtigen Villacher Thomas Grübler mit drei weiteren Mitstreitern gegründet wurde. Das Spin-Off der Technischen Universität München entwickelte ein globales, satellitenbasiertes Frühwarnsystem für Waldbrände, um diese rasch zu erkennen. 2021 überwachte Grübler gemeinsam mit seinem Team weltweit rund 1,2 Millionen Quadratkilometer Waldfläche, dies entspricht ungefähr der.Fläche Alaskas. Zudem befindet sich die Entwicklung des ersten eigenen Nanosatellitens in den finalen Zügen, der bereits im Jänner 2022 ins Weltall fliegen soll.

Laura Warnier, CGO GoStudent

Laura Warnier | (c) GoStudent

Der Erfolg von Österreichs zweitem Unicorn GoStudent hat mehrere Mütter und Väter. Eine entscheidende Rolle spielt Chief Growth Officer (CGO) Laura Warnier. 2018 stieg sie als zweite Vollzeit-Angestellte des Unternehmens ein und baute als Chief Marketing Officer (CMO) den Marketing- und Sales-Prozess und ein Team von mehr als 250 Personen auf. Inzwischen ist sie als CGO hauptverantwortlich für die internationale Expansion des Scaleups.

Founder-Team, Anyline

Das Founder-Team rund um David Dengg, Daniel Albertini, Lukas Kinigadner und Jakob Hofer (v.l.n.r.) | (c) Anyline

An zahlreichen Entwicklungen, die in Österreich durch die Pandemie kaum mehr wegzudenken sind, sind Startups maßgeblich beteiligt. Das Startup Anyline wurde zu Dokumenten-Scanner der Pandemiebekämpfung und kommt für diesen Zweck sowohl bei Impfungen zum Einsatz, aber vor allem bei PCR-Tests für daheim, wo der Code des Tests und die Daten von der E-Card über die KI-Software eingelesen werden können. 

Michael Putz, Co-Founder & CEO blackshark.ai

Michael Putz | (c) LinkedIn-Profil

Das Grazer KI-Startup fiel bereits im Vorjahr auf, als es für den “Microsoft Flight Simulator” die gesamte Welt virtualisiert hatte. Einer Kooperation mit NVIDIA – Prozessoren für selbstfahrende Autos – folgte heuer der große Sprung: Microsoft stieg mit 20 Millionen US-Dollar bei Blackshark.AI ein. Mit dem Kapital möchte man den Zugang zu Geodaten beschleunigen und „Metaverse-Ambitionen“ des US-Giganten weiterentwickeln.

“Unsere Vision ist es, den Zugang zu ‚geospatial‘-Daten zu demokratisieren und Innovation und die nächste Generation von Technologie auf Basis unseres ‚Digitalen Zwillings‘ (Anm.: der Erde) zu ermöglichen”, so Co-Founder Michael Putz zu den nächsten großen Schritten.

Daniela Inführ, R&D AgroBiogel

Daniela Inführ | (c) Falling Walls Lab

Das Klima ändert sich – zunehmende Niederschläge einerseits und verheerende Dürreperioden andererseits lassen den Boden zunehmend unfruchtbar werden. Daniela Inführ, Absolventin des Studiengangs Biotechnische Verfahren der FH Wiener Neustadt, präsentierte 2021 die Lösung – ein Biohydrogel, das Pflanzen vor Trockenheit schützt und 40 Prozent des Bewässerungswassers einspart. Das Gel vermag dürre Böden fruchtbarer zu machen, fördert die zirkuläre Bioökonomie und verringert den Einsatz von schädlichen Agrochemikalien. Mit dieser bahnbrechenden Technologie gewann Inführ den diesjährigen Falling-Walls-Österreichbewerb und zählte somit zu den Finalist:innen für das große Finale in Berlin. Bereits 2022 soll das Gel in Serienproduktion gehen.

Founder-Team, Eloop

Das Founder-Team rund um Leroy Hofer, Nico Prugger und Frederic Nachbauer (v.l.n.r.) | (c) LinkedIn-Profile

Das Team des rein elektrischen Wiener Carsharing-Startups Eloop konnte 2021 mehr 200 Tesla Model 3 auf Wiens Straßen bringen. Möglich machte dies nicht nur ein Investment in Millionenhöhe, sondern ein neuartiger Finanzierungsansatz.Im Zuge eines Initial Coin Offering (ICO) können Interessent:innen die hauseigene Kryptowährung EOT erwerben und werden im Gegenzug an den Umsätzen der Flotte beteiligt. Erstmalig erprobt wurde der Ansatz bereits im letzten Jahr, den breitenwirksamen Durchbruch mit dieser alternativen Form der Finanzierung gelang dem Startup aber 2021. In insgesamt vier Token-Sales konnte das Startup bislang rund 1,3 Millionen EOTs verkaufen (Stand Ende November 2021). Dies entspricht einer tokenisierten Flotte von 21 Tesla Model 3.

Partner

Der brutkasten „Innovator of the Year“ freut sich über die tatkräftige Unterstützung durch unseren Partner 42things!

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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