03.03.2021

Uber & Taxi: Verwirrung für Fortgeschrittene

Das neue Gelegenheitsverkehrsgesetz ist inkraftgetreten. Die (dehnbaren) Fixtarife sind aber in Wien noch nicht definiert. Ein Rück- und Ausblick auf einen verkorksten Prozess.
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Uber-Gesetz: Von der Grauzone in die Grauzone
(c) fotolia.com - bepsphoto

Inzwischen tippt sich das Wort Gelegenheitsverkehrsgesetz schon fast von selbst. Der Begriff ist im redaktionellen Alltag des brutkasten zum dauerhaften Wegbegleiter geworden. Denn das Thema, eine gerne auch als „Lex Uber“ bezeichnete Neuregelung für die Taxi- und Mietwagenbranche, beschäftigt die heimische Politik und damit auch die Medien bereits seit rund zwei Jahren.

Lex Uber: Chronologie eines „innovationsfeindlichen“ Gesetzes

Damals, im Februar 2019, kündigte der damalige Verkehrsminister Norbert Hofer das Gesetz erstmals an, mit dem offenkundig den Wünschen der Taxibranche gefolgt wurde. Dem vorausgegangen war ein bereits länger andauernder, mitunter skurriler, Streit zwischen Wiener Taxiunternehmen, allen voran Taxi 40100, und Uber. Das Taxiunternehmen hatte unter anderem in Wien eine einstweilige Verfügung gegen den Fahrtendienst-Anbieter erwirkt, der deswegen seine Tätigkeit für einige Tage unterbrechen musste. Ein weiteres Urteil folgte später, als das novellierte Gelegenheitsverkehrsgesetz bereits (vorerst) beschlossen war – übrigens von ÖVP, SPÖ und FPÖ im „freien Spiel der Kräfte“ nach Platzen der türkis-blauen Regierung.

Eigentlich sollte „Lex Uber“, das von der Bundeswettbewerbsbehörde als „innovationsfeindlich“ eingestuft wurde, dann im September 2020 inkraft treten. Doch es wurde auf Jänner 2021 verschoben und dazwischen noch einmal novelliert – mit Nationalratsbeschluss im Dezember. Und während die ursprüngliche Version das Geschäftsmodell von Uber und Holmi verunmöglicht hätte, sahen sich nach der neuerlichen Adaptierung wieder die Taxiunternehmen im Nachteil. Und Uber war auch nicht wirklich zufrieden, weil etwa eine Taxischein-Pflicht enthalten ist.

Drei verschiedene Fristen machen die Verwirrung perfekt

Nun folgt der wohl verwirrendste Teil der Geschichte: Das Gesetz trat zwar am ersten Jänner 2021 tatsächlich inkraft, eine weitere Regelung zu flexiblen Tarifen aber erst jetzt am ersten März. Deswegen konnte Uber in den vergangenen zwei Monaten sein Hauptprodukt UberX nicht anbieten, kann dies nun aber wieder. Und zwar mit Phantasiepreisen. Denn zur Regelung fehlen noch die Richtwerte, sogenannte „Mindestpreise“ bzw. dehnbare Fixtarife, die um 20 Prozent über- oder unterschritten werden können. Die müssen nämlich vom Bundesland festgelegt werden und die Stadt Wien will die Preise erst Mitte März im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichen. Zwei Wochen lang kann nun also eine unkontrollierte Preisschlacht stattfinden. Und bis zu einem gewissen Grad passiert dies momentan auch mit massiven Rabatten bei Uber und Taxi 40100.

Ist der Spuk also in zwei Wochen endgültig vorbei? Dafür spricht, dass dann nach einem verkorksten Prozess die gesetzlichen Rahmenbedingungen tatsächlich fixiert sind. Gegen die Annahme spricht, dass die Kontrahenten Taxi 40100 und Uber wohl nicht weniger streitbar geworden sind. Weitere Klagen durch erstere sind mit Blick auf die Historie nicht auszuschließen. Der Weg für weitere Verwirrung ist also geebnet. Um öffentlich wieder besser wahrgenommen zu werden, machte Taxi 40100 übrigens unlängst die Pressesprecherin zur „Reputations-Managerin“ – auf die Image-Kampagne darf man wohl gespannt sein.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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