08.07.2021

Stefan Schauer, Chef des Wiener Delikatessenherstellers Staud’s: „Corona ist eine Krise, aber keine Katastrophe“

Geschäftsführer Stefan Schauer im brutkasten Wirtschaft-Interview über die Corona-Pandemie, die Aktionitis im Lebensmittelhandel und seine Wünsche an die Politik.
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Stefan Schauer/Stauds
Stefan Schauer, Geschäftsführer von Staud's
© Staud's/Klimpt

Für Stefan Schauer, seit 30 Jahren für Staud’s tätig und seit 2015 als Geschäftsführer des Traditionsunternehmens, waren vor allem die Anfänge der Corona-Pandemie eine Herausforderung. Gemeinsam mit den Mitarbeitern konnte man diese allerdings bravourös meistern und unterm Strich 2020 sogar ein kleines Umsatzplus erzielen. Er bezeichnet die mit Covid-19 verbundenen Einschränkungen als Krise, aber nicht als Katastrophe, denn der Sozialstaat habe in Österreich gut funktioniert und die Menschen größtenteils aufgefangen. Nichtsdestotrotz wünscht er sich mehr Anreize, um die Arbeit und damit insbesondere das Handwerk, wieder attraktiv zu machen. Außerdem appelliert der Manager an den Handel, selbstbewusster aufzutreten sowie auch an die Konsumenten, anstatt des Preises die Qualität der Produkte in den Mittelpunkt zu rücken.

Das Unternehmen Staud’s in seiner heutigen Form wird heuer 50 Jahre alt. Jetzt wo nach den Lockdowns wieder langsam Normalität einkehrt – wird das Jubiläum groß gefeiert?

Stefan Schauer: Wir feiern es leise und hauptsächlich für unseren Firmengründer Hans Staud. Alter ist nur eine Zahl. Es ist nicht so wichtig, dass wir sagen wir sind 50 Jahre alt. Manche glauben wir sind 150 Jahre, andere denken wir sind ein Startup – diese Bandbreite mögen wir. Worüber wir uns aber sehr gefreut haben ist, dass wir von der Österreichischen Post mit einer eigenen Briefmarke mit 280.000 Stück Auflage beschenkt worden sind. Das ist eine große Ehre für uns.

Die vergangenen Jahre waren für viele Betriebe sehr herausfordernd. Wie ist Staud’s bisher durch die Corona-Krise gekommen?

Wir haben diese herausfordernden Zeiten gut überstanden, konnten die Verluste in der Gastronomie, wo wir 25 Prozent Umsatzanteil haben, durch den Lebensmittelhandel kompensieren und das vergangene Jahr so mit einem leichten Umsatzplus abschließen. In Summe haben wir knapp über 10 Millionen Euro erwirtschaftet.
Wir haben das Glück, als treue Partner von unseren Lieferanten bevorzugt behandelt zu werden und so trotz wetterbedingter Ernteausfälle ausreichend mit qualitativ hochwertiger Rohware versorgt zu werden. Ein schöner Lohn für die jahrzehntelange Kontinuität mit fairen Einkaufspreisen und die Erkenntnis, dass der gegenseitige respektvolle Umgang eben doch seine Früchte trägt. Das lässt uns optimistisch in die Zukunft blicken.

Was waren denn rückblickend gesehen die größten Herausforderungen in den vergangenen Monaten?

Die größten Herausforderungen, mit denen wir uns gemeinsam mit unseren landwirtschaftlichen Partnern jedes Jahr auseinandersetzen müssen, sind die allgemeinen Rahmenbedingungen im Bereich Erntehelfer sowie die witterungsbedingten Schwankungen im Ertrag und der Qualität der Rohware, die eine Freilandbewirtschaftung zwangsläufig mit sich bringt. Wir hatten und haben mit steigenden Preisen bei den Rohmaterialien zu kämpfen und es gibt auch Engpässe bei Verpackungsmaterialien wie etwa Karton.
Hinzu kommt, dass die Obst- wie auch Gemüseernte ein sehr arbeits- und personalintensiver Prozess ist, der sich jedoch nicht im Preis der Produkte widerspiegelt.

Das bedeutet aber auch, dass ihr weniger verdient.

Ja stellenweise ist das der Fall, aber das wichtigste für uns ist, gut und profitabel wirtschaften zu können. Wir versuchen so vorausschauend wie möglich zu planen und legen uns von gewissen Ernten mehr als einen Jahresvorrat auf Lager. Hohe Lagerstände verursachen höhere Lagerkosten, schaffen aber auch Sicherheit. Unser Ziel ist nicht um jeden Preis zu wachsen. Man braucht natürlich eine gewisse Größe als Unternehmen, damit man von den Glaslieferanten, den Verschlusslieferanten und vielen mehr wahrgenommen wird. Aber die haben wir glücklicherweise.

Das Gefühl von Sicherheit ist in Krisenzeiten auch für die eigenen Mitarbeiter besonders wichtig. Welche Vorkehrungen habt ihr hier getroffen?

Die Teilung in mehrere, voneinander unabhängig agierende Produktionsteams, verschärfte Sicherheits- und Hygienemaßnahmen und Homeoffice-Lösungen waren Schritte, die schnell und effizient gesetzt werden mussten. Das ist uns dank Unterstützung unserer Mitarbeiter, die wirklich großartig reagiert haben, gut gelungen. Auch wenn die Angst, dass sich jemand anstecken könnte natürlich immer da war ebenso wie die omnipräsente Frage „Was wäre wenn?“ Dennoch haben wir alle zusammengehalten und das war wirklich schön zu sehen. So ein gemeinsames Ziehen an einem Strang in die gleiche Richtung hätte ich mir auch von allen Politikern gewünscht.

Inwiefern?

Diese Unsicherheit, die am Anfang der Corona-Pandemie auch in der Bevölkerung geherrscht hat, war deshalb so stark, weil die Politik verständlicherweise auch überfordert war. Ich persönlich finde, dass der ehemalige Gesundheitsminister Rudi Anschober die Situation mit seinem Team grundsätzlich gut gelöst hat und hätte mir hier mehr Unterstützung seitens aller Parlamentsparteien gewünscht. In einer Phase, wo es wichtig ist, Geschlossenheit zu demonstrieren, sollte nicht der Fang von Wählerstimmen im Vordergrund stehen.

Hagenauer, Staud, Schauer-Stauds
Stolze Unternehmer: Firmengründer Hans Staud (Mitte) flankiert von den beiden Staud’s-Geschäftsführern Jürgen Hagenauer (l.) und Stefan Schauer (r.)
© Staud’s/Sabine Klimpt

Du hast vorhin gesagt, dass sich der Aufwand der hinter der Produktion eurer Produkte steht im Preis häufig nicht widerspiegelt. Im Lebensmittelhandel herrscht ja generell, aber aktuell – auch aufgrund des Umbrandings von Merkur zu Billa Plus – ein harter Preiskampf. Wie beurteilst du diese Entwicklung?

Prinzipiell arbeiten wir sehr gut mit dem Lebensmittelhandel zusammen. Wenn die Marktkonzentration so hoch ist wie in Österreich, dann wird die Preiskarte leider immer wieder gespielt. Ich würde mir wünschen, dass die Händler diesbezüglich selbstbewusster auftreten und die Qualität von Produkten einen höheren Stellenwert bekommt. Früher hat man sich über einen Rabatt von fünf Prozent gefreut, zehn Prozent waren schon super und heute sind 25 Prozent das Minimum, das erwartet wird. Das ist auf Dauer gesehen eine ungesunde Entwicklung, weil die Produzenten auch noch etwas verdienen müssen. Die Herausforderungen für die Landwirte werden wie vorhin geschildert nicht nur aufgrund der Wetterkapriolen immer größer und ich sehe es sehr kritisch, dass jetzt auch schon damit begonnen wird, Bio-Produkte zu aktionieren, weil das der Art und dem Aufwand des Anbaus einfach nicht gerecht wird. Letztendlich sind es aber auch die Konsumenten, welche die Kaufentscheidung tagtäglich bei jedem Einkauf treffen können.

Du sprichst damit die Bio-Eigenmarken der Händler an?

Wenn wir uns eine Bio-Produktion, Tierwohl und regionale Produkte wünschen, dann müssen wir den Produzenten auch einen fairen Preis dafür bezahlen. Diese Preisgerechtigkeit ist einfach wichtig.

Staud's Produkte
Die Zwetschken für die Staud’s-Spezialitäten werden von einem Betrieb aus Poysdorf bezogen. Die Partnerschaft besteht bereits in dritter Generation.
© Staud’s/Sabine Klimpt

Regionalität ist ein Thema, das im Zuge der Coronakrise nochmals neuen Schwung erhalten hat. Ihr bezieht eure Rohstoffe zu einem großen Teil aus Österreich, aber auch aus den umliegenden Ländern. Erntet ihr hierfür auch hin und wieder Kritik?

Es stimmt, dass der Blick auf die Herkunft unserer Lebensmittel geschärft wurde, das Lokale wieder mehr wertgeschätzt wird. Dies ist ein Weg, den wir als Staud’s seit Anbeginn konsequent gehen: Unsere landwirtschaftlichen Partner bauen regional an und garantieren uns kürzeste Transportwege. Wir wollen keinen Zucker aus Brasilien oder Indien oder gehypten Agaven-Dicksaft zum Süßen unserer Produkte verwenden, wenn es hier auch qualitativ hochwertigen Rübenzucker gibt, der nicht mit Schweröltankern von einem Ende der Welt ans andere transportiert werden muss. Darüber hinaus achten wir auch bei Non-Food-Lieferanten wie zum Beispiel für Glas, Etiketten oder Drucksorten auf Regionalität. Auch mit ihnen verbinden uns seit Jahrzehnten verlässliche Partnerschaften. Unsere Papiertragetaschen beziehen wir zum Beispiel von einem kleinen Wiener Unternehmen. Da bezahlen wir dann eben ein bisschen mehr, aber wie schon vorhin gesagt, es geht nicht um Wachstum um jeden Preis, sondern um Partnerschaften auf Augenhöhe. 

Also ja, wir setzen immer auf regionale, heimische Produkte, sofern sie eben verfügbar sind. Wenn Unternehmen wachsen, dann steigt nämlich auch die benötigte Menge, die oft in Österreich alleine nicht vorrätig ist. Außerdem gibt es Obstsorten, die außerhalb der österreichischen Landesgrenzen aufgrund anderer Klimabedingungen in besserer Qualität vorhanden sind. Dann beziehen wir diese Produkte auch von dort. Hersteller sind dann hin und wieder auch mit der Kritik konfrontiert, sie würden gewisse Produkte außerhalb Österreichs einkaufen, weil sie dort billiger sind. Das stimmt aber nicht. Letztendlich geht es um den Geschmack und die Qualität. Die muss stimmen. Und dann kann man auch im Ausland kleinstrukturierte Betriebe unterstützen. Das ist auch eine Form der Regionalität.

Glaubst du, dass dieses Regionalitätsbekenntnis ein nachhaltiges sein wird?

Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Trend auch nachhaltig durchsetzen wird. Denn es spielt auch immer noch die Preisgestaltung eine wesentliche Rolle innerhalb der Kaufentscheidung. Bewusstsein für den Faktor Mensch zu schaffen, der in solch personal- und arbeitsintensiven Produkten wie unseren eine bedeutende Rolle spielt, wird ein Thema der Zukunft sein. Beziehungsweise haben wir da sicher noch ein Stückchen Weg vor uns. Jeder einzelne wird gefordert sein, diesen für sich und die Gemeinschaft zu gehen. 

Heimische Familienbetriebe werden gerne als das Rückgrat der Wirtschaft bezeichnet. Wenn du dir von der Politik etwas wünschen dürftest, was wäre das?

Was ich mir wirklich wünschen würde ist, dass sich Arbeit für die Arbeitnehmer wieder mehr lohnt. Hier braucht es Anreize. Steuerbelastungen müssten EU-weit vereinheitlicht und Steuerschlupflöcher geschlossen werden. Außerdem ist es höchste Zeit, den Lehrberuf und das Handwerk wieder attraktiver zu machen. Man sollte nicht studieren müssen, um in der Öffentlichkeit als intelligent zu gelten.

Vielen Dank für unser Gespräch.


Über Staud’s
Staud’s Wurzeln gehen auf einen im Jahr 1883 in der ungarisch-österreichischen Monarchie gegründeten Obst- und Gemüsegroßhandel zurück. Das als Staud’s Pavillon bekannte Delikatessengeschäft befindet sich immer noch am damaligen Standort am Wiener Brunnenmarkt. 1971 gründete Hans Staud das Unternehmen Staud‘s Wien, Sitz und Produktion des inhabergeführten Betriebs, der sich auf die Veredelung von Obst und Gemüse spezialisiert hat, befinden sich seither in der Hubergasse in Wien Ottakring. Was dort mit Marillenkompott und Gurken begann, etablierte sich zu einer Erfolgsgeschichte mit mittlerweile über 230 Sorten an süßen und sauren Delikatessen. Die süßen Spezialitäten werden in Wien produziert, die sauren im burgenländischen Stegersbach verarbeitet. Rund 30 Prozent seines Umsatzes erwirtschaftet das Unternehmen mit rund 50 Mitarbeitern im Export – wichtigste Märkte sind Deutschland, die Schweiz und Italien. Mit seinen Produkten ist Staud’s im Lebensmittelhandel, in der Gastronomie und in ausgewählten Onlineshops wie etwa Piccantino vertreten. Der Onlinevertrieb bietet Staud’s die Möglichkeit, seine Bekanntheit auch außerhalb Österreichs weiter zu steigern und in einzelnen Märkten punktuell Fuß zu fassen. Mittelfristig soll es auch einen eigenen Staud’s Onlineshop geben.

Staud's Pavillon
Der Staud’s Pavillon am Wiener Brunnenmarkt.
© Staud’s/Sabine Klimpt
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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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