12.05.2020

Startup-Hilfspaket: Die wichtigsten bilanziellen Aspekte

Welche bilanziellen Details müssen bei der Beantragung des Startup-Corona-Hilfsfonds beachtet werden? Die Experten von Ecovis bieten einen nützlichen Überblick.
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Verträge Beratung für Startups
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Vor kurzem hat das Austria Wirtschaftsservice (aws) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung gemäß dem Covid-Startup-Hilfsfonds bekanntgegeben, der Teil des am 16.4.2020 von der Bundesregierung vorgestellten Startup-Hilfspakets ist. In diesem Gastbeitrag gehen die Experten von Ecovis auf die bilanziellen Aspekte des Startup-Hilfspakets ein.


Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

d.) Steuerliche Aspekte

3. Ausblick


1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

Gegenstand der Förderung ist die Aufrechterhaltung der Liquidität, unter der Bedingung, dass in das Unternehmen frisches Eigenkapital durch Investoren von mindestens TEUR 10 eingebracht wird, welches durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses (bis zu einem Betrag von maximal TEUR 800) in gleicher Höhe verdoppelt wird.

Die Fördermittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten für folgende Punkte zu verwenden:

  • Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können
  • Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.

Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (zB Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Personalkosten werden jedoch nur bis zu jener Höhe anerkannt, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen, kollektiv-, dienstvertraglichen bzw in Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen.

Die folgenden Kosten können nicht gefördert werden:

  • Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen
  • Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind
  • Nicht-betriebliche Kosten (zB Privatanteile)

Hinsichtlich den näheren Details zum Zuschuss (zB Anspruchsberechtigte, Höhe der Förderung, Antragstellung, etc…) verweisen wir auf unseren Newsletter vom 9.5.2020.[1]

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

Bei aufschiebend bedingt rückzahlbaren Zuschüssen ist die Rückzahlungsverpflichtung von dem Eintritt einer oder mehrerer bei der Gewährung festgelegten Bedingung(en) abhängig. Anfänglich ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung in einen rückzahlbaren Zuschuss wandelt.

Der aws-Zuschuss auf Basis des Covid-Start-up-Hilfsfonds ist unter folgenden Bedingungen zurückzuzahlen:

  • Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht für 10 Jahre und entsteht mit dem Jahresabschluss über das Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn (Jahresüberschuss) anfällt. Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils 6 Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig und beträgt pro Jahr zumindest 50% des jährlichen Gewinns (höhere Rückzahlungen zulässig).
  • Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung.

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

Die bilanziellen Darstellung des Zuschusses ist grundsätzlich von der Art der Verwendung abhängig (maßgebend ist, dass der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist).

Bei der Verwendung des Zuschuss zur Abdeckung der laufenden Aufwendungen ist folgendes bei der Bilanzierung zu berücksichtigen:

  • Zuschüsse zur Abdeckung von Aufwendungen sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind. Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands ist aufgrund des Saldierungsverbots nicht zulässig.
  • Wird ein Zuschuss zur Abdeckung von entsprechend präzisierten Aufwendungen für künftige Perioden gewährt, so ist der hierzu bereits vereinnahmte Betrag als passive Rechnungsabgrenzung auszuweisen.

Abgesehen davon sollte die Förderung sowie die mögliche Rückzahlungsverpflichtung im Anhang erläutert werden (sofern noch keine Rückstellung für eine drohende Inanspruchnahme bilanziell erfasst wurde).

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

Im Falle von Zuschüssen mit einer aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung tritt die Rückzahlungsverpflichtung mit dem Eintritt der definierten Bedingung(en) ein. Tritt die Rückzahlungsverpflichtung ein, ist der Rückzahlungsbetrag unter Verwendung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses als Verbindlichkeit anzusetzen.

Ist der Bedingungseintritt wahrscheinlich, ist bereits eine Rückstellung zu passivieren. Sofern auf Basis eines vorliegenden Finanz- bzw Businessplans von vornherein innerhalb von 10 Jahren mit einer Rückzahlung zu rechnen ist, wird bereits im Zeitpunkt der Zuschussgewährung aufgrund des im UGB vorherrschenden Vorsichtsprinzips eine Rückstellung zu bilanzieren sein (die gegebenenfalls noch martküblich abzuzinsen wäre; für steuerliche Zwecke ist eine Abzinsung mit 3,5% gemäß § 9 Abs 5 EStG zu beachten[2]).

Tritt bei Aufwandszuschüssen eine Rückzahlungspflicht ein, ist die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe aufwandswirksam zu erfassen.

d.) Steuerliche Aspekte

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Steuerfreiheit für folgende öffentliche Zuwendungen ab dem 1.3.2020 gesetzlich normiert:

  • COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen iZm der Kurzarbeit)
  • Härtefallfonds
  • Corona-Krisenfonds
  • vergleichbare Zuwendungen von Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden

Der aws-Zuschuss ist daher nicht steuerpflichtig, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Sofern die Rückzahlung in Folgeperioden eintritt, kann im Hinblick auf die seinerzeit vorgenommenen Kürzungen des abzugsfähigen Aufwandes die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

3. Ausblick

Neben dem Covid-Start-up-Hilfsfonds wird es auch einen Venture Capital Fonds zur Mobilisierung von Risikokapital geben. Da die finale Umsetzung des Venture Capital Fonds noch nicht erfolgt ist, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.


[1]     Siehe https://www.ecovis.com/at/aktuelles/steuern-recht/.

[2]     Zur Rückstellung siehe auch EStR 2000, Rz 2571.


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Rex Eat
(c) Rex Eat - Gründer Max Hammer und Felix Urbanek.

“Wir haben mit 750 Euro Budget angefangen.” Auf Sparschiene, mit guter Idee und einem Plan haben Max Hammer und Felix Urbanek das Food-Startup Rex Eat 2018 gegründet – brutkasten berichtete. Die beiden bieten Mahlzeiten im Rex-Glas an, was die Haltbarkeit der Speisen auf bis zu vier Wochen verlängern und Qualität erhalten soll.

Gute sechs Jahre später kann man nun laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Am heutigen Donnerstag wurde vom zuständigen Handelsgericht Wien ein Sanierungsverfahren eröffnet.

Sanierungsverfahren mit 30-Prozent-Quote

Das laufende Sanierungsverfahren wurde über Eigenantrag eröffnet. Der derzeit vorliegende Sanierungsplan sieht eine Quote von 30 Prozent innerhalb von zwei Jahren vor. Dies berichten der Alpenländische Kreditorenverband (AKV) sowie der Kreditschutzverband 1870 (KSV 1870).

Am nun zu sanierenden Startup beteiligt waren Gründer und Geschäftsführer Felix Urbanek mit 67,49 Prozent neben Julia Zdrahal-Urbanek (1,5 Prozent) sowie Roland Michelitsch (3 Prozent). Weitere Gesellschafter sind die 2GradUp GmbH, die 25.01 Prozent am Unternehmen hält, sowie die Spick Real GmbH mit weiteren 3 Prozent der Firmenanteile.

“Zurück zum Start” geplant

Im Gespräch mit brutkasten gab Gründer Urbanek an, sich nach dem “Hoch in der Corona-Phase” zunehmend auf Business-to-Business-Zweig fokussiert zu haben. Damit sei man langfristig allerdings verwässert. Urbanek nennt niedrige Margen und hohe Vorfinanzierungen als Gründe.

“Wir haben schnell erkannt, dass wir auf das vergessen, was uns einzigartig macht, nämlich qualitativ-hochwertige Speisen für private Endkunden, die sich gesund und nachhaltig ernähren wollen”, so der Gründer im brutkasten-Gespräch. Als Ziel der bevorstehenden Sanierung sieht Urbanek nun die “Zurück zum Start”-Strategie.

Einrexen lässt Speisen bis zu vier Wochen halten

Urbanek und Hammer teilten sich einen gemeinsamen Weg schon seit der Tourismusschule in Bad Gleichenberg. Nach einigen Stationen in Gourmet-Hotspots – darunter das Thermenhotel Ronacher, das Dots im Brunnerhof und “The Angler” in London, startete das Duo sein Startup Rex Eat.

Die Idee war es, Mittagessen in kleine Gläschen zu verpacken und durch das “Einrexen” in sogenannten Rexgläsern bis zu vier Wochen haltbar zu machen. Die Speisen werden aus regionalen und saisonalen Zutaten zubereitet und portionsweise verpackt. Bestellen kann man die Mahlzeiten auf der Website des Startups.

Rex-Glas-Rücksendung per Post

Das Startup wirbt mit Online-Bestellungen und einer Lieferung am nächsten Werktag im Zeitfenster von Dienstag bis Freitag. Ab einem Bestellwert von 50 Euro erfolgt der Versand kostenlos. Kund:innen können nach Konsum der Rex-Mahlzeiten ihre leeren Gläser im Paket mit der Post kostenlos zurücksenden, wie die Website des Startups verrät.

Im Sortiment befinden sich klassische Mittagsmahlzeiten aus unterschiedlichen Küchen – so unter anderem Paprikahendl, orientalischer Linseneintopf, Cannelloni Bolognese oder Krautfleckern. Die angebotenen Speisen befinden sich in einem Preissegment von sechs bis zwölf Euro. Auch Desserts wie Butterkeks-Cheesecakes oder Mini-Kakaocremes lassen sich um etwa 5 Euro erwerben.

Gründung mit 750 Euro

Zu Beginn bootstrappten Urbanek und Hammer mit einem Eigenbudget von 750 Euro, bevor Investor:innen an Bord sprangen – brutkasten berichtete. Pro Woche würden 500 Gläser verkauft, hieß es kurz nach Unternehmensgründung. Damals entwickelte man auch eine Fitnesslinie in Zusammenarbeit mit der Sporthalle Wien und der Ernährungswissenschaftlerin Dominique Greger.

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