12.05.2020

Startup-Hilfspaket: Die wichtigsten bilanziellen Aspekte

Welche bilanziellen Details müssen bei der Beantragung des Startup-Corona-Hilfsfonds beachtet werden? Die Experten von Ecovis bieten einen nützlichen Überblick.
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Verträge Beratung für Startups
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Vor kurzem hat das Austria Wirtschaftsservice (aws) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung gemäß dem Covid-Startup-Hilfsfonds bekanntgegeben, der Teil des am 16.4.2020 von der Bundesregierung vorgestellten Startup-Hilfspakets ist. In diesem Gastbeitrag gehen die Experten von Ecovis auf die bilanziellen Aspekte des Startup-Hilfspakets ein.


Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

d.) Steuerliche Aspekte

3. Ausblick


1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

Gegenstand der Förderung ist die Aufrechterhaltung der Liquidität, unter der Bedingung, dass in das Unternehmen frisches Eigenkapital durch Investoren von mindestens TEUR 10 eingebracht wird, welches durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses (bis zu einem Betrag von maximal TEUR 800) in gleicher Höhe verdoppelt wird.

Die Fördermittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten für folgende Punkte zu verwenden:

  • Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können
  • Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.

Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (zB Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Personalkosten werden jedoch nur bis zu jener Höhe anerkannt, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen, kollektiv-, dienstvertraglichen bzw in Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen.

Die folgenden Kosten können nicht gefördert werden:

  • Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen
  • Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind
  • Nicht-betriebliche Kosten (zB Privatanteile)

Hinsichtlich den näheren Details zum Zuschuss (zB Anspruchsberechtigte, Höhe der Förderung, Antragstellung, etc…) verweisen wir auf unseren Newsletter vom 9.5.2020.[1]

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

Bei aufschiebend bedingt rückzahlbaren Zuschüssen ist die Rückzahlungsverpflichtung von dem Eintritt einer oder mehrerer bei der Gewährung festgelegten Bedingung(en) abhängig. Anfänglich ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung in einen rückzahlbaren Zuschuss wandelt.

Der aws-Zuschuss auf Basis des Covid-Start-up-Hilfsfonds ist unter folgenden Bedingungen zurückzuzahlen:

  • Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht für 10 Jahre und entsteht mit dem Jahresabschluss über das Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn (Jahresüberschuss) anfällt. Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils 6 Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig und beträgt pro Jahr zumindest 50% des jährlichen Gewinns (höhere Rückzahlungen zulässig).
  • Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung.

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

Die bilanziellen Darstellung des Zuschusses ist grundsätzlich von der Art der Verwendung abhängig (maßgebend ist, dass der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist).

Bei der Verwendung des Zuschuss zur Abdeckung der laufenden Aufwendungen ist folgendes bei der Bilanzierung zu berücksichtigen:

  • Zuschüsse zur Abdeckung von Aufwendungen sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind. Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands ist aufgrund des Saldierungsverbots nicht zulässig.
  • Wird ein Zuschuss zur Abdeckung von entsprechend präzisierten Aufwendungen für künftige Perioden gewährt, so ist der hierzu bereits vereinnahmte Betrag als passive Rechnungsabgrenzung auszuweisen.

Abgesehen davon sollte die Förderung sowie die mögliche Rückzahlungsverpflichtung im Anhang erläutert werden (sofern noch keine Rückstellung für eine drohende Inanspruchnahme bilanziell erfasst wurde).

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

Im Falle von Zuschüssen mit einer aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung tritt die Rückzahlungsverpflichtung mit dem Eintritt der definierten Bedingung(en) ein. Tritt die Rückzahlungsverpflichtung ein, ist der Rückzahlungsbetrag unter Verwendung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses als Verbindlichkeit anzusetzen.

Ist der Bedingungseintritt wahrscheinlich, ist bereits eine Rückstellung zu passivieren. Sofern auf Basis eines vorliegenden Finanz- bzw Businessplans von vornherein innerhalb von 10 Jahren mit einer Rückzahlung zu rechnen ist, wird bereits im Zeitpunkt der Zuschussgewährung aufgrund des im UGB vorherrschenden Vorsichtsprinzips eine Rückstellung zu bilanzieren sein (die gegebenenfalls noch martküblich abzuzinsen wäre; für steuerliche Zwecke ist eine Abzinsung mit 3,5% gemäß § 9 Abs 5 EStG zu beachten[2]).

Tritt bei Aufwandszuschüssen eine Rückzahlungspflicht ein, ist die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe aufwandswirksam zu erfassen.

d.) Steuerliche Aspekte

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Steuerfreiheit für folgende öffentliche Zuwendungen ab dem 1.3.2020 gesetzlich normiert:

  • COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen iZm der Kurzarbeit)
  • Härtefallfonds
  • Corona-Krisenfonds
  • vergleichbare Zuwendungen von Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden

Der aws-Zuschuss ist daher nicht steuerpflichtig, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Sofern die Rückzahlung in Folgeperioden eintritt, kann im Hinblick auf die seinerzeit vorgenommenen Kürzungen des abzugsfähigen Aufwandes die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

3. Ausblick

Neben dem Covid-Start-up-Hilfsfonds wird es auch einen Venture Capital Fonds zur Mobilisierung von Risikokapital geben. Da die finale Umsetzung des Venture Capital Fonds noch nicht erfolgt ist, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.


[1]     Siehe https://www.ecovis.com/at/aktuelles/steuern-recht/.

[2]     Zur Rückstellung siehe auch EStR 2000, Rz 2571.


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Nach ihrem 17-Millionen-Euro-Exit an Xing im Jahr 2017 haben drei der Prescreen-Gründer seit 2022 an einem neuen Startup gearbeitet. Und es heuer im Mai gelauncht. Dazu schloss fynk damals eine Pre-Seed-Finanzierungsrunde über 1,25 Millionen Euro ab – unter anderem mit Hansi Hansmann und einer Reihe international bekannter Gründer:innen. Nun, mit dem Einstieg von 3VC und 10x Founders, sicherte sich das LegalTech in einer weiteren Finanzierungsrunde zusätzliche 3,1 Millionen Euro, um die nächste Wachstumsphase einzuleiten.

fynk: Auch Bestandsinvestor:innen dabei

Zur Runde beigetragen haben die Bestandsinvestor:innen Hansi Hansmann und Lisa Pallweber (Hans(wo)men Group), das Family Office CoastCap von Moritz Thiele, Personio-Co-Founder Ignaz Forstmeier, PlanRadar-Founder Domagoj Dolinsek, Latido-Gründer Stefan Speiser, Alexander Brix (Ex-Head of Operations Europa, Canva) und Kai Romberg vom europäischen Tech-Investor Hg Capital.

Fynk bietet Teams eine Lösung zur Analyse, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen. Die KI-Technologie des Unternehmens von Markus Presle, Dominik Hackl und Constantin Wintoniak möchte dabei diese Funktionen auch für kleine und mittlere Unternehmen, Startups sowie Agenturen kosteneffizient nutzbar machen.

Archiv: Millionenfinanzierung für fynk: Co-Founder Wintoniak im Talk

Aktuell werden eigenen Angaben nach bereits Hunderttausende Dokumente mit fynk verarbeitet – Unternehmen, die die Technologie des Startups nutzen, könnten so bis zu 90 Prozent an Zeit bei der Arbeit mit Verträgen einsparen, heißt es.

KI-Technologien als Gamechanger

“Die Integration von KI-Technologien in Vertragsmanagement-Software ist ein Gamechanger. Sie vereinfacht die Analyse, inhaltliche Prüfung und Verfolgung von Verträgen in einer Art, die bis vor kurzem noch undenkbar war. fynk hat ein Tool entwickelt, welches KMUs ein zeitgemäßes Vertragsmanagement ermöglicht, das bis dato nur großen Organisationen mit entsprechenden personellen Ressourcen vorbehalten war”, erklärt Peter Lasinger, General Partner beim Leadinvestor 3VC, die Investment-Entscheidung.

Zur Vision von fynk gehörte von Anfang an die Möglichkeit, archivierte Dokumente und externe Verträge schnell auf Risiken prüfen zu können. “Mit dieser Finanzierungsrunde sind wir auf dem besten Weg, dies Wirklichkeit werden zu lassen, indem wir intelligente, KI-gestützte ‘Playbooks’ veröffentlichen, mit denen Unternehmen automatisch Risiken und Abweichungen in ihren Dokumenten erkennen können. In Kürze planen wir zudem die Einführung einer Schnittstelle zu zahlreichen Business-Tools, um fynk noch effizienter zu machen”, sagt CEO Wintoniak.

Und ergänzt: “Wir freuen uns, mit 3VC und 10x Founders zwei renommierte Investoren gewonnen zu haben, deren Passion für außergewöhnlich nutzerfreundliche Produkte genauso groß ist wie unsere. Dass es auch ein starkes erneutes Commitment unserer Bestandsinvestoren gibt, unterstreicht ihr großes Vertrauen in unser phänomenales Team.”

fynk: Internationalisierung geplant

Die Finanzierungsrunde ermöglicht es konkret, die Produktentwicklung zu beschleunigen und die internationale Marktpräsenz auszubauen. Das Unternehmen, dessen Kunden aktuell noch mehrheitlich in der DACH-Region angesiedelt sind, bietet seine Software in deutscher und englischer Sprache an.

“Fynk verändert mit seiner Software einen Markt, der in den vergangenen Jahren nicht besonders durch Innovationen aufgefallen ist”, sagt Felix Haas von 10x Founders, der auch Host & Chairman von Bits & Pretzels ist. “Die Lösung von fynk verspricht ein zeitsparendes Produkt, das auch Nicht-Juristen eine Vervielfachung ihrer Produktivität ermöglicht und damit unser Investment-Credo idealtypisch erfüllt. Abgesehen davon, haben die Gründer bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass sie ein Software-Unternehmen skalieren können.”

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