18.01.2024

Revo Foods legt mit neuem 3D-Lebensmitteldruck für die Industrie künftig Fokus auf B2B-Geschäft

Das Wiener Food-Tech Startup Revo Foods entwickelt eine industrielle Produktionsmethode für 3D-gedruckte Lebensmittel. Künftig möchte das Unternehmen seinen Fokus auf das B2B-Geschäft legen. Gründer und CEO Robin Simsa hat uns mehr zur Technologie und Neuausrichtung des Geschäftsmodells erzählt.
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Revo Foods Gründer Robin Simsa | (c) Revo Foods

„Multi-Nozzle-System“ lautet der Name der Kerntechnologie des neu entwickelten 3D-Druck-Verfahren des Wiener Food-Startups Revo Foods, das für seine rein pflanzlichen Fischalternativen bekannt ist. Mit einem sogenannten Extrusionssystem können dabei unterschiedliche Inhaltsstoffe in beliebiger Form miteinander kombiniert werden. Mit diesem Verfahren sollen erstmals neue Produktkategorien ermöglicht werden, etwa authentische Fleisch-Alternativen oder Produkte mit flexibler Form, Struktur oder Textur. „Bei der Technologie handelt es sich um die weltweit erste industrielle Produktionsmethode für 3D-gedruckte Lebensmittel, die neue Maßstäbe in der Innovation der Lebensmittelherstellung setzt“, so Gründer und CEO Robin Simsa.

Wie die neue Technologie funktioniert?

Produkte lassen sich laut Simsa während des Produktionsprozesses flexibel gestalten und können in verschiedenen Ausführungen (Größen, Formen, Materialien) für den Massenmarkt produziert werden. „Mit dem 3D Lebensmitteldruck in hoher Skalierung ergeben sich neue, kreative Möglichkeiten unsere Lebensmittel zu gestalten. Produkte, die vorher unvorstellbar waren und eher in Hauben-Lokalen erwartet wurden, werden nun zur Realität im Supermarkt“, so Simsa.

Das System lässt sich modular zusammensetzen. Dadurch soll es für Anwender:innen künftig möglich sein, flexibel auf die Nachfrage zu reagieren und unterschiedliche Produkte auch in kleinen Batches zu produzieren. Zudem ermöglicht die Technologie beispielsweise die Integration einer Fettkomponente in pflanzliche Proteinfasern. Für die Technologie bestehen bereits drei Patente, wie Simsa anmerkt.

Die Technologie soll sich nicht nur auf pflanzliche Fischalternativen beschränken

Die Skalierung der Technologie bis 2025

Im September 2023 wurde erstmals The Filet – Inspired by Salmon mit dieser Technologie in kleinerem Maßstab hergestellt. Diese Lachsfilet-Alternative auf Basis von Mycoprotein war laut Simsa das erste 3D-produzierte Lebensmittel, das in Supermärkten erhältlich ist. Unter anderem kooperierte Revo Foods dafür mit dem schwedischen FoodTech Mycorena und holte sich dafür eine Förderung in Höhe von 1,5 Millionen Euro.

Für die Skalierung der Technologie startete Revo Foods eine Crowdfunding-Kampagne über die in Deutschland ansässige GreenTech-Investitionsplattform FunderNation. Über die Plattform wurden bereits rund 450.000 Euro eingesammelt, wobei das Fundingmaximum mit 1,5 Millionen Euro angeben wurde. Derzeit läuft die Kampagne noch 90 Tage.

Damit soll die erste Stufe der Skalierung im Sommer 2024 abgeschlossen werden. Innerhalb der nächsten zwei Jahre plant Revo Foods, in zwei großen Skalierungsschritten die Produktionskapazitäten auszubauen, um einen „industriellen Maßstab“ zu erreichen.

Fokus auf B2B-Geschäft – Marke Revo Foods bleibt erhalten

Nach dem Start im Jahr 2021 machte sich Revo Foods über die Grenzen Österreichs mit seinen veganen Fischalternativen und der gleichnamigen Consumer-Brand einen Namen. Während zunächst eine Alternative für Räucherlachs angeboten wurde, erweiterte das Unternehmen schrittweise sein Portfolio um rein pflanzliche Fischaufstriche und später um das bereits genannte Lachsfiet.

Mit der nun vorgestellten Prozesstechnologie möchte das Unternehmen künftig seinen Fokus auf das B2B-Geschäft legen. Sofern die Skalierung abgeschlossen ist, soll die Technologie über ein Lizenzmodell an Industriepartner vertrieben werden. „Wir sehen uns künftig nicht als Firma, die eine große Consumer-Brand in Europa aufbaut. Die Marke wird aber im geographischen Ausmaß bestehen bleiben, zum Beispiel im DACH-Raum, um neue Use-Cases zu testen“, so Simsa über den Pivot, der allerdings schon vor längerer Zeit geplant war.

Die Räucherlachs-Alternative, pflanzliche Aufstriche und das Lachsfilet sollen am Markt bestehen bleiben, wie Simsa abschließend versichert. Neu rein pflanzliche Produktentwicklungen, die nicht mit der nun vorgestellten Prozesstechnologie produziert werden, sind allerdings nicht mehr geplant.


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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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