08.09.2020

Regulatory Sandbox gestartet: Die Voraussetzungen für eine Teilnahme

Seit 1. September können sich FinTechs in Österreich für die Regulatory Sandbox bewerben. Maurizia Anderle-Hauke von Deloitte Legal erläutert, was es dabei zu beachten gibt.
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Maurizia Anderle-Hauke über Regulatory Sandboxes und die Sandbox
Maurizia Anderle-Hauke, Rechtsanwältin / Counsel bei Jank Weiler Operenyi/Deloitte Legal. (c) Deloitte

Mit 1.9.2020 ist die seit langem angekündigte Regulatory Sandbox der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) in Kraft getreten. Österreich reiht sich damit in die Liste anderer europäischer Staaten, wie etwa Großbritannien, die Niederlande oder Polen, ein, die bereits erfolgreich Regulatory Sandboxes eingeführt haben und positioniert sich damit weiter als attraktiver Standort für FinTechs.  Unternehmen soll es ermöglicht werden, neue und innovative Geschäftsmodelle der Finanzindustrie gemeinsam mit der Finanzmarktaufsicht zu prüfen und zu entwickeln. Dabei ist eine Art „geschützter Aufsichtsrahmen“ vorgesehen, sodass die neuen Geschäftsmodelle am Markt getestet werden können. Das Sandkastenprinzip sieht dabei aber keine Lockerung bestehender aufsichtsrechtlicher Bedingungen vor.

Die Sandbox steht nur jenen Unternehmen offen, die (Finanz-)Dienstleistungen in Bereichen erbringen wollen, die einer Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Es sind also Geschäftsmodelle umfasst, die aller Wahrscheinlichkeit nach einer Beaufsichtigung durch die FMA bedürfen. Auch bereits konzessionierte Unternehmen fallen unter die Sandbox, wenn sie ein neues Geschäftsmodell testen wollen, welches am Markt noch nicht bekannt ist.

Voraussetzungen für die Regulatory Sandbox

Der Antrag zur Aufnahme in die Regulatory Sandbox erfolgt bei der FMA. Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen, die kumulativ zu erfüllen sind:

  • Neues innovatives Geschäftsmodell: Das zu erprobende Geschäftsmodell muss ein auf Informations- und Kommunikationstechnologie basierendes Geschäftsmodell sein, welches vor Aufnahme in die Regulatory Sandbox noch nicht betrieben wurde. Dies richtet sich gezielt an die Tätigkeiten von FinTechs. Der Begriff “Informations- und Kommunikationstechnologie” ist laut dem Gesetzgeber als technologieneutral und weit zu verstehen und kann daher auch künstliche Intelligenz (bspw Machine Learning) und Distributed Ledger Technologien (insb Blockchain) erfassen. Unternehmen, deren zu testendes Geschäftsmodell noch nicht von der FMA konzessioniert, genehmigt, zugelassen oder registriert wurde, können in die Sandbox aufgenommen werden. Allerdings muss zu erwarten sein, dass eine Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung durch die FMA erfolgen wird.
  • Tätigkeiten, die eine aufsichtsrechtliche Beurteilung zulassen (insb Konzessionspflichtigkeit des Geschäftsmodells): Die Sandbox muss es dem Antragsteller ermöglichen, dass allfällige offene aufsichtsrechtliche Fragen abgeklärt werden können. Es muss sich daher um ein Geschäftsmodell handeln, das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung durch die FMA bedarf. Die beabsichtigten Tätigkeiten, müssen eine aufsichtsrechtliche Beurteilung durch die FMA zulassen. Damit sind etwa Tätigkeiten deren Beurteilung der Europäischen Zentralbank (EZB), dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) oder der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorbehalten sind idR von der Regulatory Sandbox ausgeschlossen. Zusätzlich dazu muss das zu erprobende Geschäftsmodell im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz liegen, dabei ist die Prüfung des volkswirtschaftlichen Interesses umfassend zu verstehen. Daher dürfen solche neuen Geschäftsmodelle keine negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität oder den Verbraucherschutz haben oder diese gefährden.
  • Technische Machbarkeit und Testreife: Stehen der Umsetzung des Geschäftsmodells technische Hindernisse im Weg, die vom Antragsteller nicht überwunden werden können, kann es nicht zur Sandbox zugelassen werden. Laut dem Gesetzgeber ist diese Einschränkung weit zu verstehen und umfasst auch Sachverhalte, die nur durch unverhältnismäßigen Aufwand technisch umgesetzt werden können. Mit Ausnahme der im Rahmen der Regulatory Sandbox abzuklärenden rechtlichen Fragen dürfen der Umsetzung des Geschäftsmodells keine sonstigen (grundlegenden) technischen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
  • Beschleunigung der Marktreife: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Aufnahme in die Regulatory Sandbox die Marktreife seines Geschäftsmodells beschleunigen wird. Das bedeutet, es muss durch die Teilnahme ein Vorteil für die Erreichung der Marktreife bestehen, der ohne Zugang zur Sandbox in dieser Form nicht oder nur durch erheblich höheren Aufwand erreicht werden könnte.
  • Abklärung offener Rechtsfragen/Konzessionierung: Die Regulatory Sandbox muss es ermöglichen, dass offene aufsichtsrechtlicher Fragen abgeklärt werden können. Davon ausgeschlossen sind daher solche, welche die FMA bereits mittels Bescheid uneingeschränkt gestattet oder beauskunftet hat oder die keine aufsichtsrechtlichen Sachverhalte erfüllen (bspw weil eine Gewerbeberechtigung ausreicht).

Die Rolle des Beirats in der Sandbox

Bei der Entscheidung zur Aufnahme in die Sandbox wird die FMA durch einen beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingerichteten Regulatory Sandbox Beirat unterstützt. Dieser Beirat hat die Aufnahmevoraussetzungen zu prüfen, das Ergebnis dieser Prüfung in Form einer Stellungnahme festzuhalten und der FMA zu übermitteln. Die FMA weist dann den Antragsteller zur Teilnahme an der Sandbox mit Bescheid zu.

Beschränkte Konzession: Gründe für eine mögliche Beendigung

Die Regulatory Sandbox ist de facto eine beschränkte Konzession. Da im Rahmen der Sandbox ein Geschäftsmodell-Test unter Marktbedingungen erfolgt, kann die FMA Teilnehmern, die für ihr Geschäftsmodell eine Berechtigung benötigen, eine beschränkte Berechtigung mit Bescheid erteilen. Diese hat längstens bis zum Ende der Teilnahme an der Sandbox Gültigkeit, kann von der FMA aber jederzeit entzogen werden, wenn dies aufgrund öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Auch die Beendigung der Teilnahme an der Sandbox kann jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Teilnehmers erfolgen. Eine Beendigung kann dann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme wegfallen oder wenn anzunehmen ist, dass der angestrebte Zweck der Teilnahme an der Sandbox nicht erreicht werden kann. Die maximale Teilnahmedauer an der Regulatory Sandbox ist entsprechend den Erfordernissen des Geschäftsmodells durch die FMA auf höchstens zwei Jahre zu befristen.

Über die Autorin

Maurizia Anderle-Hauke ist Rechtsanwältin / Counsel bei Jank Weiler Operenyi/Deloitte Legal.

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v.l.n.r: Christoph Knogler / CEO KEBA Group AG, Gerhard Weidinger / CTO KEBA Energy Automation GmbH, Jens Winkler / ehem. Geschäftsführer EnerCharge GmbH, Stefan Richter / CEO KEBA Energy Automation GmbH, Andreas Schoberleitner / CFO KEBA Group AG (c) Keba

Das Jahr 2024 gestaltet sich durchaus holprig für das Kärntner E-Mobility-Unternehmen EnerCharge. Der in Kötschach-Mauthen stationierte Ladeanbieter entwickelt und produziert Schnellladetechnik für E-PKW, E-LKW und E-Busse. Im Jahr 2018 entstand das E-Mobility-Unternehmen aus der österreichischen Alpen-Adria-Energie-Firmengruppe (AAE), die hierzulande auch als Ökostromlieferant AAE Naturstrom bekannt ist.

Anfang 2023 begann man stark zu wachsen. Im März dieses Jahres vermeldete EnerCharge schließlich eine neue Beteiligung, nämlich jene der deutschen Pfalzwerke Aktiengesellschaft in Höhe von 23 Prozent der Firmenanteile.

“Wir haben mit den Pfalzwerken einen Partner gewonnen, der mit uns die Internationalisierung des Unternehmens verstärkt vorantreiben kann”, sagte Roland Klauss, Unternehmensgründer und Geschäftsführer von EnerCharge, damals. “Dies wird uns künftig bei der Weiterentwicklung unserer Produkte stärken, sodass wir noch schneller auf die sich stetig ändernden Markt- und Nutzeranforderungen reagieren können”, hieß es weiter.

Überraschender Konkurs im Juli

Klauss kündigte damals große Pläne zur Expansion an, die sich vier Monate später revidierten: Das Kärntner Mobility-Unternehmen musste im Juli überraschenderweise Konkurs anmelden – brutkasten berichtete. Die Verbindlichkeiten betrugen rund 15,17 Millionen Euro – nachranging 3,22 Millionen Euro aus Gesellschaftsdarlehen. Betroffen waren rund 125 Gläubiger und 97 Dienstnehmende, davon 50 Angestellte und 47 Arbeiter:innen.

Ausschlaggebend dafür waren “nicht schnell genug zu fixierende Bestellungen zu Jahresbeginn, was dazu führte, dass sich die Kostenstruktur nicht nachhaltig decken ließ”, heißt es heute.

Noch im Juli berichtete der Alpenländische Kreditorenverband (AKV): EnerCharge hätte “keine finanziellen Mittel, um einen Sanierungsplan zu finanzieren”. Man beabsichtigte “in Absprache mit dem bestellten Insolvenzverwalter, das Unternehmen aus der Insolvenz ‘lebend’ als Ganzes zu verkaufen, damit für die Gläubiger eine höhere Quote erzielt werden kann”.

Keba übernimmt beide Standorte von EnerCharge

So geschah es: Mit dem heutigen Donnerstag vermeldet die Linzer Keba-Gruppe, das Kärntner MobilityTech EnerCharge zu übernehmen. Keba agiert mit 2000 Mitarbeitenden als Maschinenbauer und Automatisierungshersteller und ist aktuell an 26 Standorten tätig. Nun übernimmt man die Firma EnerCharge mit rund 60 Personen an den beiden Standorten Kötschach-Mauthen und Oberlienz in Osttirol.

Mit der Übernahme will man die Produkte und Lösungen von EnerCharge integrieren und Keba damit zum “Vollsortimenter im Markt der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge” machen, heißt es per Aussendung. Mit EnerCharge übernimmt der Linzer Maschinenbauer auch dessen Fachgebiet im Bereich der DC-Gleichstrom-Ladestationen zwischen 40 und 480 kW Leistung. Anwendung finden diese sowohl in der Schnellladeinfrastruktur für E-Autos als auch bei E-LWKs. Absatzmärkte befinden sich aktuell in Europa und dem Mittleren Osten.

Kaufpreis bleibt verschwiegen, EnerCharge wird zu Keba-Tochter

Organisatorisch soll die EnerCharge GmbH als neu gegründete Gesellschaft mit dem Namen Keba eMobility DC GmbH als Tochtergesellschaft der Keba Energy Automation GmbH integriert werden. Über den Kaufpreis, heißt es per Pressemeldung, wurde Stillschweigen vereinbart.

“Mit dieser Akquisition vervollständigen wir nicht nur unser KEBA eMobility Portfolio,
sondern gewinnen auch rund 60 engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für unsere
Unternehmensgruppe”, sagt Christoph Knogler, CEO der Keba Group AG.

“Offen gesagt hätten wir uns keinen besseren Käufer vorstellen können”, sagt Jens
Winkler, bisheriger Geschäftsführer der EnerCharge GmbH, über die Akquisition. “Mit der Unterstützung aus Linz werden wir unsere Schnellladetechnologie unter der Marke KEBA nun noch schneller in die internationalen Märkte bringen und technologisch konsequent weiterentwickeln.”

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