17.12.2021

Ökosoziale Steuerreform: alle Maßnahmen im Überblick

Die Ecovis-Experten Christoph Puchner und David Gloser geben im Gastbeitrag einen Überblick über den aktuellen Stand bei der ökosozialen Steuerreform - mit besonderem Augenmerk auf die Auswirkungen auf Startups.
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(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser zur ökosoziale Steuerreform 2021
(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser.

Im Nationalrat soll zum Jahresende noch die ökosoziale Steuerreform beschlossen werden. Abgesehen davon wurden bereits einige weitere steuerliche Anpassungen beschlossen und andere stehen noch aus. Highlights zu den wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf auf Basis des derzeitigen Standes werden nachfolgend überblicksartig zusammengefasst:

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Bei der Umsetzung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung wird weiterhin darauf abgestellt, dass diese entweder allen Mitarbeiter:innen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeiter:innen gewährt wird. Die Steuerfreiheit von Gewinnbeteiligungen soll bis zum Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bzw alternativ bis zum Vorjahres-Konzern-EBIT zustehen.

Da weiterhin auf ein positives Ergebnis aus der operativen Tätigkeit abgestellt wird, ist die Begünstigung für eine Reihe von Unternehmen von vornherein nicht zugänglich (z.B. Startups, Entwicklungsunternehmen, Sanierungsunternehmen) und es kommt zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung dieser Unternehmen bzw zu Mitnahmeeffekten für gut gehende Unternehmen.

Essensgutscheine

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer:innen Essensgutscheine i.H.v. acht Euro pro Arbeitstag steuerfrei geben. Ab dem Kalenderjahr 2022 gilt dies nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Nicht von der Begünstigung umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Reaktivierung der Gutscheinregelung für Weihnachtsfeierentfall

Wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal 365 Euro steuer-, beitrags- und lohnnebenkostenfrei gewähren können. Ein Gutschein bis 365 Euro ist auch dann möglich, wenn der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen teilweise in 2021 ausgeschöpft wurde.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gutscheine im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern umfassen.

Zusätzlich und unabhängig davon, kann die Möglichkeit der steuerfreien Sachzuwendungen (zB Gutscheine) i.H.v. maximal 186 Euro angewendet werden. Die beiden Höchstbeträge sollen wiederum auch in einem Gutschein kumuliert werden können.

Senkung Lohnsteuertarif

In diesem Zusammenhang sollen die zweite und dritte Stufe des Einkommensteuertarifs reduziert werden. Die Senkung der Tarifstufe von 35 Prozent auf 30 Prozent soll ab dem 1. Juli 2022 gelten und die Senkung der Tarifstufe von 42 Prozent auf 40 Prozent ab dem 1. Juli 2023.

Da der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist, soll die unterjährige Absenkung des Steuersatzes durch einen sich daraus ergebenen Mischsteuersatz berücksichtig werden. Durch Anwendung eines arithmetischen Mittelwertes der jeweiligen Tarifstufen wird eine zeitliche Wirkung der Entlastung somit genau in der Jahreshälfte unterstellt. Das heißt, für das gesamte Kalenderjahr 2022 kommt für die zweite Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 32,5 Prozent und im Kalenderjahr 2023 für die dritte Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 41 Prozent zu Anwendung. Der Mischsteuersatz von 32,5 Prozent soll demnach rückwirkend bereits ab 1.1.2022 anwendbar sein.

Für die Monate Jänner 2022 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung auf 32,5 Prozent im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2022.

Corona-Prämie

Weiters wurde mittels Initiativantrag, wie im letzten Jahr, eine abgabenfreie Corona-Prämie für 2021 i.H.v. bis zu 3.000 Euro angekündigt. Auf Basis erster durchgesickerter Informationen soll die Corona-Prämie bis Februar 2022 ausbezahlt werden dürfen. Die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten.

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag, der als zusätzliche Betriebsausgabe das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung oder Herstellung reduziert, soll wie geplant kommen. Im Verhältnis zur Begutachtung hat es noch geringfügige Änderungen gegeben:

  • Die bereits vorgesehene Verordnungsermächtigung betreffend die Regelung der Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung soll nun dahingehend erweitert werden, dass sich das Finanzamt einer Einrichtung mit entsprechender Expertise bedienen kann. Damit soll eine fachlich fundierte Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung unterstützt werden.
  • Der Investitionsfreibetrag soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden können. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, soll der Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden können. Aufgrund der Inkrafttretensvorschrift (erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden) ist im Zuge von geplanten Investitionsmaßnahmen auf die fristgerechte Umsetzung zu achten.
  • Die bisher vorgesehene spezielle Wartetastenverlustregelung für die Fälle, wo durch die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ein Verlust entsteht oder erhöht wird, wurde wieder gestrichen.

Da Startups gerade in der Anfangs- bzw Entwicklungsphase regelmäßig Verluste aufweisen, wirkt sich ein Investitionsfreibetrag insoweit nicht unmittelbar aus.

Degressive Abschreibung

Die mit dem COVID-19-StMG vorgesehene befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll im Sinne der Konjunkturstärkung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann daher die degressive Abschreibung weiterhin ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw. der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit § 5 Abs 1 EStG-Gewinnermittler).

Besteuerung von Kryptowährungen

Weiters soll die angekündigte Reform der Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen durch Integrierung in das Kapitalvermögen leicht adaptiert umgesetzt werden. Die wesentlichen Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf sind:

  • Es wurde daran festgehalten, dass die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein soll, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Werden Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.2.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet, gelten die erworbenen Kryptowährungen als nach dem 28.2.2021 angeschafft. Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.3.2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits nach dem neuen Regime besteuert werden.
  • Der Tausch von Kryptowährungen (zB Bitcoin in Ethereum; aufgrund der Definition von Kryptowährungen fallen darunter auch Stablecoins) führt – im Gegensatz zum Tausch gegen FIAT-Geld oder andere Wirtschaftsgüter/Leistungen – wie geplant nicht zu einer steuerpflichtigen Realisierung. Zudem sollen Aufwendungen, die mit solchen Tauschvorgängen in Zusammenhang stehen, steuerlich unbeachtlich sein (dh tauschbedingte Transaktionskosten stellten keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten dar).
  • Explizit ausgenommen von den laufenden Einkünften soll der Erwerb von Kryptowährungen sein, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking), Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung (Bounties) übertragen werden. Weiters sollen nun auch Kryptowährungen, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork), davon umfasst sein. Diese Vorgänge werden erst im Zeitpunkt der Veräußerung besteuert.
  • Weiters soll abschließend eine Legaldefinition des Begriffs „Kryptowährung“ erfolgen. Daraus folgt, dass sogenannte „Non-Fungible Token“ (NFT) als nicht austauschbare/vertretbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel nicht von der Definition einer Kryptowährung erfasst sein sollen. Dies gilt ebenso für sogenannte „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere, Immobilien). Diese fallen als Derivate unter den Tatbestand des § 27 Abs. 4 EStG.
  • Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – im Falle eines inländischen Schuldners oder eines inländischen Dienstleisters der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen soll nun erstmals für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
    • Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Mittels Verordnung kann die nähere Vorgangsweise festgelegt und dabei insbesondere vorgesehen werden, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    • Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös entsprechen.

Die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, sind jeweils Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Die Preisträger:innen beim EDISON 2024 | (c) Richard Haidinger
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Bereits zum 15. Mal fand nun der vom oberösterreichischen Inkubator tech2b organisierte EDISON Ideenwettbewerb statt. Das Ziel bleibt auch im Jubiläumsjahr dasselbe: Oberösterreichs kluge Köpfe und ihre innovativen Ideen vor den Vorhang holen. “Durch Innovationen entstehen neue Unternehmen mit hohem Wachstumspotential. Damit wird ein wichtiger Beitrag dazu geleistet, dass Oberösterreich als Wirtschaftsstandort auf Erfolgskurs bleibt”, sagte Wirtschafts- und Forschungs-Landesrat Markus Achleitner bei der Verleihung im Power Tower der Energie AG Oberösterreich in Linz.

Preise in 7 Kategorien

Die sieben Kategorien, in denen die begehrte Auszeichnung vergeben wurde, spiegeln jene Themen wider, in denen der Inkubator besondere Schwerpunkte setzt. Zu den Kategorien “PIONIER/INNEN”, “GREENTECH”, “MEDTECH”, “HIGHTECH” und “EDISON JUNIOR” kamen im Jubiläumsjahr noch zwei weitere hinzu: Der “CHANGEMAKER” wird an ein junges Unternehmen vergeben, das seine Idee in den letzten Jahren zum größten internationalen Erfolg weiterentwickeln konnte. Der “EDISON ALVA” zeichnet die Idee aus, die zu einer herausragenden Zusammenarbeit eines Startups mit einem oberösterreichischen Leitbetrieb geführt hat.

“Der EDISON Award feiert den Mut und die Entschlossenheit, neue Wege zu gehen”

Für Raphael Friedl, Geschäftsführer von tech2b, ist klar: “Der EDISON Award feiert den Mut und die Entschlossenheit, neue Wege zu gehen und unsere Welt positiv zu gestalten. Für uns bei tech2b sind die vielen exzellenten Einreichungen eine Bestätigung unserer Mission, Startups zu unterstützen, die mit ihren Ideen und Technologien wirklich etwas bewegen wollen.”

EDISON 2024: 80 Einreichungen, 7 Sieger, 57.600 Euro

Rund 80 Einreichungen für den EDISON hatte es dieses Jahr gegeben. Eine Jury ermittelte dann die marktfähigsten, aussichtsreichsten und innovativsten Konzepte. Dabei wurden Preise im Rekord-Gesamtwert von 57.600 Euro vergeben. Das sind die Sieger-Startups und -Projekte:

Kategorie PIONIER/INNEN: INDIMA SkillBridge aus Linz

INDIMA rund um Emin Vojnikovic entwickelt eine KI-Plattform, die es ermöglicht, ausländische Qualifikationen präzise mit dem österreichischen Bildungssystem abzugleichen. Die Technologie soll eine genaue und effiziente Anerkennung internationaler Abschlüsse gewährleisten, was die Integration von Fachkräften aus dem Ausland in den österreichischen Arbeitsmarkt erleichtern soll. Damit will Indima Diversität fördern und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Österreichs stärken.

Für den EDISON erhält das Startup ein Preisgeld von 5.000 Euro, einen Sachpreis im Wert von 1.000 Euro und die Möglichkeit, einen Gastbeitrag in einem Diversity-Podcast im Wert von 2.000 Euro zu veröffentlichen. Die Preise wurden gesponsert von der Poloplast GmbH sowie hali.

Kategorie GREENTECH: Cirqular aus Linz

Cirqular rund um Daniel Höller will den Bereich Gebäudeanalyse revolutionieren. Dazu automatisiert das Startup die Analyse von Punktwolken und spezialisiert sich dabei auf das Verständnis von Gebäudedaten sowie die Transformation dieser Punktwolken in bearbeitbare digitale 3D-Modelle und Pläne. Die Technologie soll damit eine präzise und effiziente Erfassung und Bearbeitung von Gebäudeinformationen ermöglichen, was die Arbeit in der Architektur, im Bauwesen und in der Denkmalpflege erheblich erleichtern soll.

Als Preisgeld erhielt Cirqular beim EDISON 5.000 Euro sowie einen Sachpreis im Wert von 1.000 Euro, gesponsert von Siemens OÖ sowie Sparkasse Oberösterreich und hali.

MEDTECH: thumbclip aus Attersee

thumbclip rund um Stefan Eicher hat eine “Nackenstütze für den Daumen” als ergonomische Unterstützung entwickelt. Diese soll den Daumen vor Überlastung schützen und entlasten. Entwickelt für den täglichen Gebrauch, soll thumbclip dafür sorgen, dass der Daumen bei der Nutzung von Smartphones, Tablets und anderen Geräten geschont wird. Dank ergonomischem Design und einfacher Handhabung soll thumbclip jederzeit und überall benutzt werden können.

Das Preisgeld beim EDISON dafür betrug 5.000 Euro, dazu wurde ein Sachpreis im Wert von 1.000 Euro vergeben. Sponsoren in der Kategorie MEDTECH sind Greiner & Greiner Bio-One sowie hali.

HIGHTECH: APICHAMP aus Linz

APICHAMP rund um Dominik Rampelt ermöglicht es User:innen, in wenigen Sekunden automatisiert Schnittstellen zur Datenübertragung zwischen digitalen Systemen und Datenquellen zu erstellen. Unterstützt durch KI für Datenanalysen, will APICHAMP den Prozess der Integration und Kommunikation zwischen unterschiedlichen IT-Systemen vereinfachen und zur idealen Lösung für effizientes Datenmanagement werden.

Beim EDISON erhielt das Startup ein Preisgeld von 5.000 Euro sowie einen Sachpreis im Wert von 1.000 Euro, gesponsert von KGG UBG & OÖ Hightechfonds sowie SCCH Software Competence Center Hagenberg und hali.

EDISON JUNIOR: K.o.-Tropfen-Nachweismethoden aus Wels

Franka Eder und Felix Pirimeyer entwickeln in ihrem Projekt Nachweismethoden für K.o.-Tropfen (GHB, GBL) in verschiedenen Getränkemischungen. Die Methoden basieren auf Farbreaktionen oder dem Einsatz eines IR-Spektrometers, um eine zuverlässige und schnelle Erkennung zu gewährleisten.

Das Preisgeld in Höhe von 2.000 Euro wurde der gesamten Schulklasse der HTL Wels verliehen. Zusätzlich erhielt das Gewinnerteam ein kostenloses Konto inklusive Karte, ein Pitch-Training ohne Kosten sowie einen kostenfreien Arbeitsplatz für ein Jahr in der Sparkasse Startrampe in der Tabakfabrik. Die Sponsoren waren Flow Factor GmbH sowie Sparkasse OÖ.

CHANGEMAKER: FiveSquare aus Linz

FiveSquare rund um Hans-Peter Pichler und Patrick Haidinger ist mit mehreren menschenzentrierten KI-Lösungen am Markt, die sowohl gesellschaftlichen Mehrwert schaffen, als auch Österreich als führenden KI-Standort positionieren sollen. Unter den Produkten sind etwa EPILEPSIA, ein System zur Vorhersage von epileptischen Anfällen und KARLI, eine Plattform für Enterprise Large Language Models. 2023 gelang dem Unternehmen der Durchbruch auf dem internationalen Markt mit der Gewinnung erster Kunden in den USA.

Bei EDISON erhielt das Startup ein PR-Paket im Wert von etwa 20.000 Euro, gesponsert von WKO Oberösterreich sowie Creative Region Linz and Upper Austria, Kunstuniversität Linz, Liwest, Oberösterreichische Versicherung AG und Techcenter Linz-Winterhafen.

EDISON ALVA: PIERER Innovation GmbH aus Wels

Die Preiskategorie EDISON ALVA für Unternehmen würdigt besonders herausragende Kooperationen zwischen Startups und führenden Leitbetrieben aus dem PIER 4-Netzwerk in Oberösterreich. Unter den eingereichten Kooperationsprojekten hat das Projekt „Interaktiver, gestreamter 3D-Konfigurator“ der PIERER Innovation mit Startups die höchste Punkteanzahl der Jury bekommen. Das Produkt bietet den Kunden der PIERER Innovation (KTM, Husqvarna, Gasgas, etc.) eine photorealistische und interaktive Experience in der Konfiguration von Motorrädern. Dank der innovativen Lösungen von Startups aus Österreich und München [Combeenation (OÖ), Reactive Reality (Graz), FriendlyFire Communication (Wien) und MonkeyWay (München)] wurde der Konfigurator erfolgreich implementiert. Mittlerweile werden monatlich über 20.000 Zweiräder über dieses Tool von potenziellen Kunden konfiguriert, und die Tendenz ist stark steigend.

Vergeben wurde beim EDISON ALVA ein Gewinn in Höhe von rund 10.000 Euro in Form eines PR-Pakets, gesponsert von PIER4. Den Preis nahm Andreas Kreiner von der PIERER Innovation GmbH entgegen.

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