07.09.2020

not less but better: Höhle der Löwen-Deal mit beiden Investoren geplatzt

Nach Verhandlungen und einer Einigung vor laufender Kamera mussten die Entwickler der Trainingsapp not less but better feststellen, dass es im Gespräch mit den beiden Löwen, Nico Rosberg und Carsten Maschmeyer, unterschiedliche strategische Auffassungen gab, wie es mit dem Startup weitergeht. Nachdem der Deal platzte, erzählen die Gründer, wie sie sich nun finanzieren, warum Abo-Modelle trotz ihrer Fülle weiterhin sinnvoll sind und warum es möglich ist, Handy-Sucht am Handy zu bekämpfen.
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(c) nlbb - Das not less but better-Gründungsteam möchte einen gesünderen Umgang mit dem Smartphone in einer gehetzten Gesellschaft etablieren.

Es ist so eine Sache mit der Smartphone-Nutzung. Experten streichen heraus, dass es zwischen der Sucht und der Gewohnheit (Habitus) Unterschiede gibt und nur ein kleiner Teil der Gesellschaft tatsächlich stark abhängig ist von dem kleinen Supercomputer in der Hosentasche. Nichtsdestotrotz kommt eine Studie aus 2017 drauf, dass Österreicher bereits damals mehr als drei Stunden am Tag mit dem Handy interagieren. Mittlerweile soll diese Zahl auf über vier Stunden angewachsen sein, wie das not less but better-Gründerteam in der TV-Show „Die Höhle der Löwen“ mitteilte. Christina Roitzheim, Selcuk Aciner und Marius Rackwitz möchten daher mit ihrer App Usern einen sorgsameren Umgang mit dem Smartphone ermöglichen.

„Always on my mind“

Auch wenn es nicht immer eine Sucht im klassischen Sinne zu sein scheint, die „always on„-Mentalität hat sich nicht nur im privatem Leben durchgesetzt. Die ständige Verfügbarkeit, die oft darin gipfelt auch im Urlaub seinem „Taschenbüro“ einen Besuch abzustatten, um schnell mal „die Mails zu checken“, kann zu Dauerstress führen, der in gesundheitliche Probleme gleiten kann.

Handy überall mittendrin und nicht nur dabei

Doch auch abseits des Arbeitsalltags spielt die Smartphonenutzung eine große Rolle. Chats mit Freunden, Social Media, das FOMO-Phänomen und der immer stärker werdende Video-Content tragen ihres dazu bei, dass User ihr Handy kaum aus der Hand legen können. Ein Mitgrund, warum die Gründer der App „not less but better“, das tun, was sie tun.

Gründerin hatte Schwierigkeiten präsent zu sein

Christina Roitzheim hatte selbst mit extensiver Handynutzung zu kämpfen, wie sie erklärt. Die Gründerin hat früher in Shanghai gelebt und dort einen „durchdigitalisierten“ Alltag erfahren. Das ging nicht spurlos an ihr vorbei: Sie fühlte sich zunehmend rastlos, gestresst und hatte Schwierigkeiten, präsent zu sein. Nach ein paar Monaten stellte sie schockiert fest, dass sie statt auf die Menschen, die Stadt und die Kultur um sie herum, die meiste Zeit auf ihr Smartphone geschaut hatte.

(C) nlbb – Auch Co-Founderin Christina Roitzheim litt unter extremer Handynutzung.

Auch Selcuk Aciner hatte mit ähnlichen Problemen zu kämpfen. Als frischer Gründer eines damaligen Startups kamen viele Herausforderungen, vor denen er sich immer wieder in sein Handy flüchtete: „Wir probierten alles aus, um unsere ungesunden Gewohnheiten in den Griff zu kriegen. Aber nichts schien nachhaltig zu helfen. Wir sprachen mit vielen Menschen, und ihnen ging es ähnlich. Also nahmen wir es selbst in die Hand. Und haben uns in Berlin getroffen, über Lösungen ausgetauscht. Später lernte wir Marius kennen und ’not less but better‘ war geboren.

Mit dem Auftritt in der Startup-Show sollte der nächste Schritt gemacht werden. Es sah auch gut aus, doch leider wurde aus dem erhofften und hart verhandelten Deal aus der „Höhle der Löwen“ – 150.000 Euro für 20 Prozent mit Carsten Maschmeyer und Nico Rosberg – nichts.

Zu hohe Differenzen mit Höhle der Löwen-Investoren

„Im Anschluss an die Aufzeichnung haben wir im engen Austausch gelernt, dass die Löwen und wir unterschiedliche Pläne für die strategische Ausrichtung des Unternehmens haben. Wir haben uns freundschaftlich und gemeinsam entschieden, das Investment nicht zu machen“, erklärt Aciner, der darauf hinweist, dass das Startup dennoch einige große Schritte getan hat.

Neues Design für not less but better

Die bisherige App not less but better erhält ein neues Design und weitere Kurse, die dazu dienen sollen, einen gesünderen Umgang mit dem Smartphone zu lernen. Darunter etwa der „Social Media“-Bereich. Auch das Team konnte um Psychologen, Designer und Entwickler erweitert werden.

Fundraising ab Herbst

Aktuell finanziert sich not less but better unter anderem mit dem Exist-Gründerstipendium, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und dem Europäischen Sozialfonds kommt. Im Herbst startet das Startup ein Fundraising für eine Pre-Seed-Runde.

Warteliste für Trainings-App

„Wir stehen kurz vor dem Launch auf dem deutschsprachigen Markt. Die Warteliste für unsere Trainings-App wächst täglich, und wir können es kaum abwarten, endlich zu starten. Wir freuen uns, bereits so viel Zuspruch für unsere Arbeit und zum Beispiel den Gesundheitspreis der Techniker Krankenkasse und des Handelsblatts erhalten zu haben. Das sind starke Signale des Marktes, die die Relevanz unseres Themas zeigen, und dass wir uns auf dem richtigen Weg befinden.

Achtsamkeit als Leitfaden zu einem gesünderen Tech-Umgang

Dieser richtige Weg oder besser gesagt die Überlegungen zu diesem Thema haben schon länger den Begriff „Achtsamkeit“ entstehen lassen, der stellvertretend für einen bewussten Umgang mit Technologien wie dem Smartphone oder Internet steht.

Eine Fähigkeit der Zukunft

Für Aciner bedeutet diese Einstellung im Hier und Jetzt präsent sein. Er sagt: „Achtsamkeit erlaubt uns, bewusster zu handeln, in dem sie uns ein Fenster zwischen Trigger und Reaktion schenkt, in der wir uns für oder gegen eine Handlung entscheiden können. Mit unserem Smartphone haben wir die Welt in der Hosentasche und Zugang zu einer Fülle an Wissen, Menschen und Aktionen. Das ist erstmal ganz wunderbar.“

„Gleichzeitig macht es uns die fortschreitend handliche Technologie, die sich mehr und mehr nahtlos in unseren Alltag einbettet, immer schwieriger, ‚im Moment‘ zu sein. Da dieser Trend sich nur noch verstärkt, indem Technologie in Zukunft noch invasiver und in unseren Alltag “blended” sein wird, ist digitale Achtsamkeit die Fähigkeit der Zukunft“, so der Gründer

Apps wie Rattenfänger aus Hameln

Für die Gründer steht fest, dass Technologie von Dingen ablenken kann, die uns wichtig sind. Apps etwa seien derart designt, dass man möglichst immer noch mehr Zeit in ihnen verbringen möchte, so das Gründer-Team.

(C) nlbb – Trainingseinheiten und gezielte Fragen sollen zum Nachdenken beim Umgang mit dem Smartphone sorgen.

„Unsere Aufmerksamkeit wird monetarisiert. Damit erreichen Profit-getriebene Unternehmen ihre Ziele, unsere eigenen bleiben dabei auf der Strecke – sofern es nicht dein Ziel ist, drei Stunden täglich auf Instagram zu scrollen“, sagt Aciner: „So, wie wir aktuell das Smartphone nutzen, entmenschlicht es uns. Darunter leiden unser Körper, wie etwa beim ‚Handydaumen‘ oder bei und Nackenproblemen, unsere Psyche – Depression, Angst, Schlafprobleme – und unsere Beziehungen.“

Digitales ist Achstamkeit-feindlich

Spannend ist, dass die Gründer das „Digitale“ als sehr Achtsamkeits-feindliche Umgebung wahrnehmen. Sie sprechen von Schnelllebigkeit, „fast content“, kurzen Aufmerksamkeitsspannen und Bewertung (Likes) auf sozialen Medien, die immer mehr Oberhand gewinnen.

Smartphone als engster Verbündeter

„Es wird immer ungewohnter, auch mal kurz inne zu halten. Das führt zu Problemen auf gesellschaftlicher Ebene wie Radikalisierung, und kann persönlich zu einer starken Belastung für psychische Gesundheit werden. Unser Smartphone ist unser engster Verbündeter zur schnellen Befriedigung unserer Bedürfnisse. Diese erfolgt oft aber nur kurzfristig und oberflächlich“, so Aciner weiter, „Gleichzeitig ist Technologie aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Das hat uns spätestens die Corona-Krise gezeigt. Deshalb muss eine neue Lösung her.“

Feuer mit Feuer bekämpfen macht Sinn?

Bei diesen Aussagen scheint es umso verwunderlicher, dass die Gründer für das Smartphoneproblem eine Smartphone-Applikation anbieten. Bei der Argumentation, warum das Sinn macht, verweisen die Founder auf den Unterschied zum „digitalen detox“, den Rosberg in den Sendung eingeworfen und mit ihnen verglichen hat. Christina Roitzheim, Selcuk Aciner und Marius Rackwitz grenzen sich klar davon ab.

Detox nur eine kurzfristige Lösung

„Wir halten nicht viel von ‚digital detox‘. Das kann einmalig eine schöne Möglichkeit sein, sich für das Thema zu sensibilisieren. Langfristig sehen wir darin aber keine praktikable und nachhaltig wirksame Lösung für unser Problem mit der Handy-Nutzung. ‚Digital detox‘ sagt nämlich Folgendes: Verbringe einfacher weniger Zeit am Handy. Aber das funktioniert langfristig nicht. Denn dafür ist es nicht gemacht. Schon von der Ernährung wissen wir, dass Verzicht nur kurzfristige Erfolge verspricht. Bis der Jojo-Effekt einsetzt und wir wieder in unsere alten, unerwünschten Verhaltensmuster fallen“, erklärt Aciner.

Nicht untergehen, am Besten im Wasser lernen

Es geht ihnen vielmehr um die Gesunde Handy-Nutzung, die sie vorantreiben wollen. Und dazu braucht man ein Handy: „Gesunde Smartphone-Nutzung ist eine Fähigkeit, die man erlernen kann. Und das geht am besten mit dem Gerät in der Hand in der potenziell problematischen Situation. Es ist vergleichbar mit Schwimmen lernen. Trockenübungen sind schön und gut. Um aber nicht unterzugehen, wenn es darauf ankommt, muss Schwimmen im Wasser gelernt werden. So ist es auch beim Smartphone“, betonen die Gründer und weisen darauf hin, dass man das Smartphone nicht dämonisieren sollte.

not less but better als mobile Intervention

„Mit not less but better haben wir eine mobile Intervention für problematische Smartphone-Nutzung entwickelt. Der Zugang zur Unterstützung im Bereich der mentalen Gesundheit ist schwer genug. Das App-Format hilft uns dabei, unsere Lösung auf die Bildschirme von vielen Menschen zu bringen“, erklären sie.

Abo-Modell

Dies passiert mit einem Abo-Modell, welchem einer der TV-Investoren aus der Show kritisch gegenüber stand. Koflers Meinung nach gebe es mit Streaming-Diensten bereits genug Dinge, die Menschen abonnieren könnten; eine App würde sich da schwer tun.

Nichtsdestotrotz sehen die drei Entrepreneure Abo-Modelle für Nutzer als bereits etablierte Wege, um digitale Inhalte zu konsumieren: „User abonnieren digitale Inhalte dann, wenn sie den Wert der Inhalte als hoch wahrnehmen. Unsere Inhalte helfen gesunde Smartphone-Gewohnheiten zu etablieren, sind wissenschaftlich validiert, einfach zu nutzen und werden stetig um neue Kurse erweitert. Wir glauben, dass wir damit einen hohen Wert für unsere Zielgruppe schaffen“, führt Aciner aus.

Die nächsten Ziele von not less but better beinhalten den Fokus auf zwei Punkte: Weitere Kurse für alle Lebenslagen mit dem Smartphone entwickeln, wie etwa Video Bingewatching, Nachrichtenkonsum, Beziehungen oder Online Dating.

„Außerdem werden wir in der App weitere Tools zur Verfügung stellen, um unsere Nutzerdabei zu unterstützen, ihren Trainingserfolg zu steigern. Gehen wir einen Schritt zurück, dann kombinieren wir verhaltenstherapeutische Methoden und digitale Technologien, um Menschen dabei zu helfen nachhaltig gesunde Gewohnheiten zu entwickeln“, sagt Aciner: „Für die Smartphone-Nutzung kriegen wir das bereits hin, das ist belegt. Langfristig möchten wir unseren Ansatz in weitere Trainingsprogramme für verhaltensbedingte Herausforderungen übersetzen, die von der Gesundheitsindustrie vernachlässigt werden und für die es noch keine adäquate Lösung gibt.“

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

not less but better: Höhle der Löwen-Deal mit beiden Investoren geplatzt

  • User nutzen im Schnitt mehr als vier Stunden das Smartphone
  • Gründerin Christina Roitzheim hatte selbst mit extensiver Handynutzung zu kämpfen wie sie erklärt.
  • Auch Co-Founder Aciner musste mit ungesünder Handynutzung hadern.
  • Die App not less but better soll für einen gesünderen Umgang mit dem Smartphone sorgen.
  • Der Deal mit den Löwen platzte im Nachgang zur Show.
  • Aktuell finanziert sich not less but better unter anderem mit dem Exist-Gründerstipendium, das vom BMWi und dem Europäischen Sozialfond kommt.
  • Das Startup plant weitere Bereiche in den Fokus zu rücken, darunter Social Media.

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