17.07.2020

NÖ Startup Doing Circular gewinnt UNIDO-Award

Doing Circular rund um Gründer Sören Lex hat sich auf Recycling von Plastikmüll spezialisiert. Im Zuge der Coronakrise nahm das Startup "Face Shields" in sein Repertoire auf. Dafür wurde das Unternehmen nun mit einem prestigeträchtigen Preis der UNIDO ausgezeichnet.
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Duing Cicular
vlnr. Wirtschaftslandesrat Jochen Danninger mit Doing Circular Gründer Sören Lex | (c) NLK Filzwieser

Das Wiener Neustädter Startup Doing Circular – ehemals  Plasticpreneur – arbeitet seit zwei Jahren an einer Maschine, die Kunststoff Recycling im Kleinformat ermöglicht, um daraus wieder einfache Alltagsgegenstände herzustellen. Seit einem halben Jahr wird das Team durch den Technologieinkubator des Landes Niederösterreich accent unterstützt.

1100 Einreichung aus 108 Ländern

Wie am Freitagnachmittag bekannt wurde, konnte Doing Circular für seine nachhaltige Technolologie und Geschäftsidee einen weltweit ausgeschriebenen UNIDO-Award für sich gewinnen.

Für den prestigeträchtigen Award für innovativen Ideen im Zeichen der Corona-Krise und widerstandfähige Industrien haben sich laut accent rund 1100 Projekte aus 108 Ländern beworben. Bei der Preisverleihung wurden die Sieger der vier ausgeschriebenen Kategorien bekanntgegeben, wobei das Startup die Kategorie “Resilient Industries and Infrastructure” für sich entscheiden konnte.

Die Gewinner wurden von einer internationalen Expertenjury ermittelt und kamen neben Österreich aus Italien, Singapur und Nigeria.

Doing Circular produzierte 30.000 Gesichtsschilder

Im Zuge der Coronakrise nahm das Startup “Face Shields” in sein Repertoire auf. Das verschaffte dem jungen Social Startup einen massiven Push. So konnte das Team und der Umsatz verdoppelt werden – der brutkasten berichtete.

“In Zeiten einer globalen Krise und zusammenbrechenden Supply Chains konnten wir in den vergangenen Monaten mit unserer Gesichtsschilder-Produktion in mehr als zehn Ländern mit über 30.000 produzierten Stück unterstützen”, erklärt Doing Circular Gründer Sören Lex. “Dadurch wurden außerdem mehr als 100 Jobs geschaffen. Die simplen, raschen, dezentralen und schnell skalierbaren Produktions- und Einsatzmöglichkeiten konnten damit optimal umgesetzt werden”

Erste Reaktionen

Der niederösterreiche Wirtschaftslandesrat Jochen Danninger gratuliert in einer Aussendung dem Startup: “Wir freuen uns und sind stolz auf unser erfolgreiches niederösterreichisches Startup Doing Circular. Bei einem Treffen mit Gründer Sören Lex, während der Covid 19-Krise, konnte ich mich von den innovativen und umweltfreundlichen Produkten überzeugen.”

Michael Moll, Geschäftsführer des niederösterreichischen Technologie-Inkubators accent ergänzt: „Doing Circular hat wenige Tage nach Beginn der Corona Krise begonnen mit den bestehenden Kunststoff-Maschinen lebensrettende Gesichtsschilder zu produzieren und ist damit ein phantastisches Beispiel für die die Kreativität und Flexibilität von Technologie Startups.”

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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