27.04.2020

Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

Viele Startups und KMU möchten in Zeiten des Coronavirus weniger Miete zahlen, um ihre Liquidität zu schonen. Zwei Experten erklären, was es dabei zu beachten gibt.
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Miete reduzieren wegen Corona
(c) Adobe Stock / terovesalainen

In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen. Dies verunsichert viele Mieter sowie  vor allem Startups und KMU stark.

Wen trifft das Corona-Risiko, Vermieter oder Mieter?

Ausschlaggebend für die Mietzinsminderung in Verbindung mit der Covid-19-Pandemie sind die Bestimmungen der §§ 1104, 1105 ABGB. Nach der Bestimmung des § 1104 ABGB muss kein Mietzins entrichtet werden, wenn das Mietobjekt wegen „außerordentlicher Zufälle“ – hierfür zählt das Gesetz beispielhaft das Feuer, den Krieg oder die Seuche auf – nicht gebraucht werden kann.

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Dem Begriff der außerordentlichen Zufälle kann man generell mit einem elementaren Ereignis beschreiben, welches einen größeren Personenkreis betrifft und das von Menschen nicht beherrschbar ist, weshalb auch für dessen Folgen im Allgemeinen von niemanden Ersatz erwartet werden kann. Die uns derzeit beschäftigende Covid-19- Pandemie stellt zweifelsohne einen solchen außerordentlichen Zufall dar, ist damit Tatbestandsmerkmal und berechtigt grundsätzlich zur Minderung der Miete.

Braucht es eine behördliche Anordnung zur Reduktion der Miete?

Nein, es bedarf unseres Erachtens keiner behördlichen Anordnung. Weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zur 3. Teilnovelle des ABGB kann entnommen werden, dass ein Minderungsanspruch nur dann gebührt, wenn neben der Seuche auch noch eine behördliche Anordnung vorliegt.

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Die bestandrechtlichen Normen stellen rein auf den Gebrauch der Bestandsache (den bedungenen Gebrauch derselben) ab, sodass unseres Erachtens eine Seuche daher sowohl mit oder ohne behördliche Anordnung zu einer gänzlichen oder teilweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Bestandobjektes führt.

Wie sieht es bei einer teilweisen Nutzungsmöglichkeit und Homeoffice aus?

Sofern das Bestandobjekt noch teilweise genutzt werden kann, wie im Fall einer zeitlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (sei es stunden- oder tageweise), kommt § 1105 ABGB zum Tragen. Damit hat der Bestandnehmer nur in eingeschränkter Weise ein Mietzinsminderungsrecht. Auch das Argument, dass man durch Homeoffice grundsätzlich seine Tätigkeit weiterhin ausüben kann, geht unseres Erachtens ins Leere, da ein Bestandsvertrag über ein Geschäftslokal gerade den Zweck hat, die Ausübung seiner Profession im Bestandsobjekt zu erfüllen.

Wie errechnet sich die Minderung der Miete?

Die Ermittlung der Minderung hat grundsätzlich nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen. Das heißt, die Minderung des Mietzinses ist nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde. Sofern dies – was nicht selten der Fall sein könnte – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, obliegt die Ermittlung der Minderung des Mietzinses gemäß § 273 ZPO im Ermessen des Richters.

Fällt ein Coworking-Space auch unter das Bestandrecht?

Nach herrschender Ansicht fällt die Kurzzeitvermietung von Arbeitsplätzen (coworking Spaces, shared offices) unter die Bestimmungen des Bestandvertrages (§§ 1090 ff ABGB). Es besteht daher auch dort ein Mietzinsminderungsrecht aufgrund der Covid-19-Pandemie.


Über die Autoren

RA Dr. Christian Prader ist seit 1997 als Rechtsanwalt in Österreich zugelassen. Er gilt als einer der führenden Immobilienexperten in Österreich und berät Mandanten in den Bereichen Immobilien-, Bauträger- sowie im Versicherungsrecht. Christian Prader tritt seit Jahren als Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien-, und Zivilrecht auf. https://www.wohnrecht.at/#team

RAA Dr. Lukas Gottardis ist Rechtsanwaltsanwärter in Innsbruck, ist zudem wissenschaftlicher Leiter des Universitätskurses „IT-Recht und Digitalisierung“ an der Universität Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachbeiträge zum Zivil-, Wohn- und Immobilienrecht. https://www.wohnrecht.at/#team

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Ein “unverwechselbares Windelerlebnis” will das Londoner Startup Peachies laut einer Aussendung bieten – und zwar den Eltern: “Eltern sind die Protagonisten der Designphilosophie von Peachies, welches sich im Kernangebot des Unternehmens widerspiegelt: einfach zu verwaltende monatliche Windelabonnements, die direkt nach Hause geliefert werden.”

“Wir erschaffen eine neue Windelkategorie”

“Wir erschaffen eine neue Windelkategorie, in der erstklassiges Produkt- und CX Design Familien einen ungeahnten Mehrwert bietet. Das bedeutet längere Nächte, weniger Windeln pro Tag, weniger Wäsche und die Gewissheit, dass die Haut des Babys geschützt ist”, führt Rima Suppan aus. Die Wienerin hat Peachies 2021 gemeinsam mit Morgan Mixon in London gegründet. Im Juni 2023 erfolgte der Marktstart.

Punkten will Peachies auch mit dem Umwelt-Aspekt. Wegen ökologisch verträglicher Materialien und einem geringen Verbrauch aufgrund höherer Saugfähigkeit, könnten pro 1.000 Babys, die Windeln des Startups tragen, 93 Tonnen CO2 eingespart werden, heißt es vom Unternehmen, das sich dabei auf Climate KIC beruft. Die Größe des Windelmarkts beziffert Peachies mit “1,2 Milliarden Pfund allein im Vereinigten Königreich bis 2027”.

Peachies holt sich Kapital u.a. von Woom-Gründern

Nun holte sich Peachies ein Investment über 1,6 Millionen Euro. Angeführt wird die Runde von Anotherway Ventures, einem britischen Consumer Fund, und Antler, einem der weltweit aktivsten Frühphasen-Investoren. Dazu kommt eine Reihe von Business Angels, darunter die Gründer des Wiener Kinderfahrrad-Scaleups Woom und eine ehemalige Geschäftsführerin von Kimberly Clark, dem Eigentümer von Huggies, dem amerikanischen Marktführer für Windeln.

“Mit dem zusätzlichen Kapital können wir unser Wachstum in Großbritannien beschleunigen, unsere Produktpalette erweitern und unseren Windel-Concierge-Service nach dem Vorbild der Luxusgastronomie ausbauen”, kommentiert Gründerin Suppan. Peachies wurde Anfang des Jahres unter die Top 100 UK-Startups gelistet, wie brutkasten berichtete.

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Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

  • In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen.
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  • Zwei Experten erklären daher, was man beachten sollte.

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