27.04.2020

Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

Viele Startups und KMU möchten in Zeiten des Coronavirus weniger Miete zahlen, um ihre Liquidität zu schonen. Zwei Experten erklären, was es dabei zu beachten gibt.
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Miete reduzieren wegen Corona
(c) Adobe Stock / terovesalainen

In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen. Dies verunsichert viele Mieter sowie  vor allem Startups und KMU stark.

Wen trifft das Corona-Risiko, Vermieter oder Mieter?

Ausschlaggebend für die Mietzinsminderung in Verbindung mit der Covid-19-Pandemie sind die Bestimmungen der §§ 1104, 1105 ABGB. Nach der Bestimmung des § 1104 ABGB muss kein Mietzins entrichtet werden, wenn das Mietobjekt wegen „außerordentlicher Zufälle“ – hierfür zählt das Gesetz beispielhaft das Feuer, den Krieg oder die Seuche auf – nicht gebraucht werden kann.

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Dem Begriff der außerordentlichen Zufälle kann man generell mit einem elementaren Ereignis beschreiben, welches einen größeren Personenkreis betrifft und das von Menschen nicht beherrschbar ist, weshalb auch für dessen Folgen im Allgemeinen von niemanden Ersatz erwartet werden kann. Die uns derzeit beschäftigende Covid-19- Pandemie stellt zweifelsohne einen solchen außerordentlichen Zufall dar, ist damit Tatbestandsmerkmal und berechtigt grundsätzlich zur Minderung der Miete.

Braucht es eine behördliche Anordnung zur Reduktion der Miete?

Nein, es bedarf unseres Erachtens keiner behördlichen Anordnung. Weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zur 3. Teilnovelle des ABGB kann entnommen werden, dass ein Minderungsanspruch nur dann gebührt, wenn neben der Seuche auch noch eine behördliche Anordnung vorliegt.

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Die bestandrechtlichen Normen stellen rein auf den Gebrauch der Bestandsache (den bedungenen Gebrauch derselben) ab, sodass unseres Erachtens eine Seuche daher sowohl mit oder ohne behördliche Anordnung zu einer gänzlichen oder teilweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Bestandobjektes führt.

Wie sieht es bei einer teilweisen Nutzungsmöglichkeit und Homeoffice aus?

Sofern das Bestandobjekt noch teilweise genutzt werden kann, wie im Fall einer zeitlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (sei es stunden- oder tageweise), kommt § 1105 ABGB zum Tragen. Damit hat der Bestandnehmer nur in eingeschränkter Weise ein Mietzinsminderungsrecht. Auch das Argument, dass man durch Homeoffice grundsätzlich seine Tätigkeit weiterhin ausüben kann, geht unseres Erachtens ins Leere, da ein Bestandsvertrag über ein Geschäftslokal gerade den Zweck hat, die Ausübung seiner Profession im Bestandsobjekt zu erfüllen.

Wie errechnet sich die Minderung der Miete?

Die Ermittlung der Minderung hat grundsätzlich nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen. Das heißt, die Minderung des Mietzinses ist nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde. Sofern dies – was nicht selten der Fall sein könnte – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, obliegt die Ermittlung der Minderung des Mietzinses gemäß § 273 ZPO im Ermessen des Richters.

Fällt ein Coworking-Space auch unter das Bestandrecht?

Nach herrschender Ansicht fällt die Kurzzeitvermietung von Arbeitsplätzen (coworking Spaces, shared offices) unter die Bestimmungen des Bestandvertrages (§§ 1090 ff ABGB). Es besteht daher auch dort ein Mietzinsminderungsrecht aufgrund der Covid-19-Pandemie.


Über die Autoren

RA Dr. Christian Prader ist seit 1997 als Rechtsanwalt in Österreich zugelassen. Er gilt als einer der führenden Immobilienexperten in Österreich und berät Mandanten in den Bereichen Immobilien-, Bauträger- sowie im Versicherungsrecht. Christian Prader tritt seit Jahren als Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien-, und Zivilrecht auf. https://www.wohnrecht.at/#team

RAA Dr. Lukas Gottardis ist Rechtsanwaltsanwärter in Innsbruck, ist zudem wissenschaftlicher Leiter des Universitätskurses „IT-Recht und Digitalisierung“ an der Universität Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachbeiträge zum Zivil-, Wohn- und Immobilienrecht. https://www.wohnrecht.at/#team

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trashify-Gründerin Nikhita Bhagwat will die ViennaUP 24 intensiv für Networking nutzen | (c) trashify
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Nicht weniger als 203 Bewerbungen aus 49 Ländern gab es dieses Jahr für das “Vienna Startup Ticket” der Wirtschaftsagentur Wien. 15 Unternehmen wurden schließlich ausgewählt, die unter anderem ohne Selbstkosten einen Monat in Wien verbringen und dabei auch an der ViennaUP teilnehmen. Eines davon ist trashify aus Estland. “Mit unserem System auf Basis von Computer Vision und einem KI-Algorithmus können Abfallwirtschaftsunternehmen den Müll noch effizienter trennen”, erklärt Gründerin Nikhita Bhagwat im Gespräch mit brutkasten.

Bessere Müllverwertung statt Deponie

Denn in den meisten Ländern werde der Müll aktuell vorwiegend händisch am Fließband aussortiert. “Jeder Person ist dabei eine bestimmte Art Müll zugeteilt, etwa PET-Flaschen oder Dosen. Wenn einer Müll-Art niemand zugeteilt ist, wird sie nicht gesammelt und landet in der Verbrennung oder sogar auf der Deponie. Damit können den Abfallwirtschaftsunternehmen wertvolle Ressourcen entgehen, die auch gute Umsätze bringen”, erklärt Bhagwat. Das System von trashify liefert direkt Anweisungen, wie das vorhandene Personal effizienter arbeiten kann.

Auf Investor:innen-Suche zum “Vienna Startup Ticket”

Im deutschsprachigen Raum werde bereits viel Müll – sehr effizient – von Robotern aussortiert. Für trashify habe Österreich dennoch viel zu bieten, sagt Bhagwat: “Wir können hier einiges für unser System lernen.” Außerdem erhofft sich die Gründerin, hier Investor:innen zu finden. “Wir stellen gerade eine 500.000 Euro-Finanzierungsrunde auf”, sagt sie. Diese Punkte seien auch die Motivation gewesen, sich um das “Vienna Startup Ticket” zu bewerben.

Bis Mitte Juni vor Ort in Wien

Und die Gründerin wurde bislang nicht enttäuscht, wie sie erzählt. “Wir hatten seit dem Start des Programms im März schon einige sehr informative Workshops, die wirklich gut geführt waren – das kann man bei weitem nicht über alle Startup-Programme sagen”, meint sie. Nun geht das Programm in die spannendste Phase. Bis Mitte Juni sind Bhagwat und Vertreter:innen der anderen Teilnehmer-Startups nun vor Ort in Wien.

Klare Pläne für die ViennaUP

“Es gibt viele spannende Workshops und Networking-Events in der Zeit. Es bleibt aber gleichzeitig auch genug Zeit, selbstständig zu arbeiten”, sagt die trashify-Gründerin. Das Highlight des Aufenthalts ist natürlich die ViennaUP von 3. bis 9. Juni. “Es gibt so viele spannende Programmpunkte dort. Aber klarerweise haben wir uns im Vorfeld angesehen, welche davon wir auf keinen Fall verpassen dürfen”, so Bhagwat.

Connect Day und Smart City SuMMit für Kontakte zu Investor:innen und potenziellen Partnern

Ganz zentral sei für sie etwa die Teilnahme am Connect Day 24 am 4. Juni, sagt die Gründerin. “Dort können wir schon vorab direkt persönliche Meetings mit Investor:innen ausmachen. Das sehen wir als große Chance im Fundraising”, erklärt Bhagwat. Außerdem hat sich die Gründerin Programmpunkte dick im Kalender eingetragen, die für trashify als CleanTech-Startup besonders relevant sind. “Der Smart City SuMMit am 4. Juni steht unter dem Motto ‘Let’s co-create Zero-Emission Cities!’ Dort erhoffen wir uns, spannende Kontakte knüpfen zu können”, sagt die Gründerin.

Cleantech Days und Impact Days für Networking in der Branche

Auch die Cleantech Days der UNIDO von 3. bis 7. Juni in der UNO City, die in Partnerschaft mit der ViennaUP veranstaltet werden, sind ein Fixpunkt auf Bhagwats Agenda, ebenso wie die Impact Days von 5. bis 7. Juni in der Hofburg. “Dort können wir innerhalb der Branche networken und weitere Investor:innen kennenlernen”, so die Gründerin. “Das sind sie großen Eckpunkte. Daneben wollen wir aber auch bei einigen der täglich stattfindenden Coffee House Sessions teilnehmen, kleinere Events besuchen und uns Pitches von anderen Startups ansehen, die für Kooperationen infrage kommen.”

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Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

  • In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen.
  • Dies verunsichert viele Mieter sowie vor allem Startups und KMU stark.
  • Zwei Experten erklären daher, was man beachten sollte.

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Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

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