11.03.2021

Hier bekommen Neugründer kostenlos eine solide Rechtsberatung

Die österreichischen Notare erweitern ihr kostenloses Erstberatungs-Angebot für Unternehmensgründer und Startups. Das ist im neuen Gründerpaket enthalten.
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Mit dem Gründerpaket bieten die österreichischen Notare nun eine erweiterte Rechtsberatung für Neugründer
Mit dem Gründerpaket bieten die österreichischen Notare nun eine erweiterte Rechtsberatung für Neugründer (c) Adobe Stock - itchaznong
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In rechtlicher Hinsicht schon ganz am Anfang alle Eventualitäten zu bedenken stellt für Neugründer eine oft nicht bewältigbare Herausforderung dar. Die Folge: Die einen ziehen Musterverträge heran, die nicht wirklich passen und später, etwa im Streitfall, häufig gravierende Probleme verursachen. Die anderen zahlen unnötig viel Geld für ihre Rechtsberatung. Dabei gibt es in Österreich ein kostenloses Erstberatungs-Angebot für Gründer, das jetzt noch deutlich erweitert wurde: Die heimischen Notare präsentierten nun ihr neues Gründerpaket.

Neues Gründerpaket: „gemeinsam nach maßgeschneiderten Lösungen suchen“

„Es geht darum, gemeinsam nach maßgeschneiderten Lösungen zu suchen, die Bestand haben, die keinen Partner übervorteilen und die formal und inhaltlich einwandfrei sind“, erklärt Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer, ÖNK. Als unparteiische Instanz beuge man gemeinsam mit den Gründern bzw. Gründer-Teams späteren Streitigkeiten vor, die oft mit hohen Folgekosten verbunden seien. „Nur wer schon bei der Unternehmensgründung über – zugegebenermaßen – auch schwierige oder unangenehme Dinge spricht, ist besser gewappnet“, so der ÖNK-Präsident.

Video-Talk: ÖNK-Präsident Michael Umfahrer zum neuen Gründerpaket

Das Gründerpaket der Notare basiert auf einem dreistufigen Beratungskonzept, um die wesentlichen Fragen in den unterschiedlichen Unternehmensstadien klären und prüfen zu können. Im Rahmen der nun erweiterten kostenlosen Erstberatung soll die jeweilige Aufgabenstellung geklärt werden. Darüberhinausgehende Beratungsgespräche bzw. notarielle Dienstleistungen können dabei festgelegt werden. Maria Thierrichter, die als Notarsubstitutin in Wien häufig auch Startups in der Gründungsphase betreut, nennt die wichtigsten Fragen für die Gründung:

First Step: 10-Punkte-Checkliste der Gründung

Im ersten Schritt kläre sie in der Rechtsberatung folgende zehn Punkte mit Neugründern ab, erklärt Thierrichter:

  1. Gesellschaftsform: Welche Gesellschaftsform ist die passende für meine Geschäftsidee? Ein Ein-Personen-Unternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft wie z.B. eine GmbH?
  2. Firmenwortlaut: Was muss ich bei der Wahl des Firmenwortlautes beachten?
  3. Firmensitz: Kann der Sitz meines Unternehmens auch zuhause sein? Wie kompliziert und kostspielig ist es, die Adresse/den Sitz der Gesellschaft wieder zu ändern?
  4. Stammkapital: Wie viel Stammkapital brauche ich? Was ist die Gründungsprivilegierung?
  5. Gesellschaftsvertrag: Brauche ich einen individuellen Gesellschaftsvertrag? Was kann ich darin regeln?
  6. Persönliche Haftung: Hafte ich als Gründer persönlich?
  7. Aufgriffsrechte: Was sind Aufgriffsrechte? Welche Konsequenzen haben sie?
  8. Kapitalerhöhung: Was muss ich als Gründer über Kapitalerhöhung wissen?
  9. Kosten: Was kostet die Gründung eines Unternehmens?
  10. Gründung: Wie gründe ich? Kann ich auch digital gründen? Wie lange dauert die Gründung?

Second Step: 7-Punkte-Checkliste für Wachstum und Krisen

Um Problemen in der Wachstums- und Expansionsphase vorzubeugen, sollten weitere sieben Fragen beantwortet werden, so die Notarsubstitutin:

  1. Veräußerung von Geschäftsanteilen: Was bedeutet Vinkulierung? Wann macht eine Vinkulierung Sinn?
  2. Absicherung: Wie kann ich mich als Gründer bei Abtretungen schützen?
  3. Ausstieg / Verkauf des Unternehmens oder von Unternehmensanteilen: Was muss ich beachten? Was sind Tag-Along- und Drag-Along-Rechte?
  4. Inwieweit kann ich von Put-Optionen und/oder Call-Optionen profitieren?
  5. Investor: Welche Rechte und Pflichten hat ein Investor?
  6. Mitarbeiterbeteiligung: Wie funktioniert eine Mitarbeiterbeteiligung? Was muss ich bedenken?
  7. Insolvenzrecht: Welche Themen können in der Insolvenz relevant werden (z.B. Einlagenrückgewähr)?

Third Step: 2-Faktoren-Check für ein solides Unternehmen

Auch laufend gelte es schließlich, die großen Fragen im Blick zu behalten. „Kreativität und wirtschaftliches Unternehmertum können sich gut entfalten, wenn das Fundament rechtlich zuverlässig aufgestellt ist und regelmäßig inspiziert wird“ so Thierrichter.

  1. Das solide Fundament
    • Wie gut sind die Verträge?
    • Wie rechtssicher sind die Regelungen?
  2. Corporate Housekeeping
    • Wie aktuell sind die gesellschaftsrechtlichen Unterlagen?
    • Sind Anpassungen erforderlich?

Nach der Rechtsberatung kann die Gründung sehr schnell gehen

Es sind also viele, teilweise komplexe, rechtliche Fragen zu beantworten – gerade für junge Gründer ist das ohne passende Rechtsberatung kaum zu stemmen. Und Michael Umfahrer gibt zudem zu bedenken: „Wer ein Unternehmen gründen möchte, will seine Geschäftsidee umsetzen und sich nicht mehr als unbedingt nötig mit Formalitäten beschäftigen“.

Sind dann aber einmal alle Punkte geklärt, kann es mit der Unternehmensgründung – egal ob analog oder digital – sehr schnell gehen. Der Notar kann dabei neben der Beratung in der Vorbereitungsphase auch die Errichtung und Beurkundung aller Verträge, die mit einer Gründung verbunden sein können, übernehmen. Er kann die Steuernummer beim Finanzamt beantragen, alle Unterlagen beim Firmenbuchgericht einreichen und die ordnungsgemäße Eintragung überprüfen. „Sobald Konsens über den Gesellschaftsvertrag erzielt ist, kann eine Gesellschaft in drei bis fünf Tagen gegründet sein“, so der ÖNK-Präsident.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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