24.02.2016

Was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmer, die kein oder ein mangelhaftes Impressum auf ihrer Website anführen, sind ärgerlich und können teuer zu stehen kommen.
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Gibt man auf seiner Website nicht das richtige Impressum an, kann das bis zu 20.000 Euro kosten. Tom - fotolia.com

Es mag dem einen oder anderen vielleicht übertreiben vorkommen, aber die Angabe des richtigen Impressums auf der eigenen Website ist wichtig. Grundsätzlich dient die Informationspflicht zum Nachweis wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist. Das betrifft darüberhinaus auch Social Media-Seiten und Newsletter.

Wer ein Impressum angeben muss

Die Informationspflicht gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden.

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer
  • Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer

Was das Impressum auf der Website enthalten muss

Es macht einen großen Unterschied ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Danach richten sich die Angaben, was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss:

Nicht ins Firmenbuch eingetragene Personen Ins Firmenbuch eingetragene Personen
Bei natürlichen Personen:

  • bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Bei juristischen Personen:

  • Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

 

  • Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
  • Rechtsform
  • Befindet sich das Unternehmen in Liquidation ist dies anzuführen.

 

  • Folgende Angaben sind auch in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen

ACHTUNG: Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Unternehmer haben die jeweiligen Bestimmungen z in E-Mails anzuführen.


Strafbestimmungen

 Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen können vom zuständigen Firmenbuchgericht mit Strafen von bis zu 3600 Euro geahndet werden.

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Erweiterte Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Zusätzlich zu den Regelungen der GewO und des UGB gilt das Mediengesetz, das Impressumspflicht noch weiter ausführt. Von dieser Regelung sind nicht nur Medienunternehmer betroffen, sondern auch Inhaber von Websites und jeder, der Newsletter verschickt. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge.
Impressum auf kleiner Website Impressum auf großer Website
  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung der „Blattlinie“ des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (Betreibt ein Unternehmen bloß einen Webshop oder verschickt Firmen-Newsletter gilt man noch nicht als Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen

ACHTUNG: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch sich zu erkundigen. Deutschland hat beispielweise sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des Geschäftsführer(s) auch bei kleinen Websites.


Strafbestimmungen nach dem Mediengesetz

 Wer diese Regelung nicht befolgt, muss mit einer Strafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.

Impressum auf Plakaten und Flyern

Was die wenigsten wissen ist, dass gem § 24 (1) MedienG auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben sind. Das gilt auch für Flyer und Plakate Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

+++Mehr zum Thema Recht: Steuern sparen, gewusst wie+++

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln. Sie müssen angeben auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

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Quelle: WKO, GewO, UGB, MedG

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

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Die Hone-Gründer vl.: Carlo Kobe, Moritz Stephan und Oliver Brady | (c) Hone
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Er war gerade einmal 17 Jahre alt, als brutkasten 2017 erstmals über ihn berichtete. Damals hatte der Wiener Moritz Stephan gemeinsam mit Konstantin Klinger, mittlerweile Co-Founder und CEO des millionenfinanzierten Londoner Startups Seamflow, sein erstes Startup-Projekt gestartet. Mit dem Bücher-Lieferservice Lobu wollten die beiden Schüler der Wiener Hochbegabten-Schule Sir Karl Popper Schule damals Amazon und Co. lokal die Stirn bieten und holten sich wenig später eine kleine Investmentzusage bei 2 Minuten 2 Millionen.

Ein weiteres Mal war von Stephan im Jahr 2020 als Co-Founder des 2016 gegründeten Wiener Neustädter SpaceTech-Startups Tumbleweed zu lesen, das einen windbetriebenen Marsrover bauen wollte. Noch im selben Jahr verließ er aber laut seinem LinkedIn-Profil das Startup. Kein Wunder, war er doch seit 2019 an der Elite-Uni Stanford inskribiert. Eine weitere Gründung, diesmal mit Y-Combinator-Teilnahme, und einige Jobs, unter anderem bei Sarah Buchners Trunk Tools und zuletzt beim AI-Scaleup Cognition, folgten. Im Mai dieses Jahres ging Stephan schließlich gemeinsam mit den Co-Foundern Oliver Brady und Carlo Kobe, mit dem er bereits zuvor gemeinsam gegründet hatte, mit dem KI-Startup Hone an den Start.

„AI Engines“ als nächste Ausbaustufe über KI-Agenten

Das Produktversprechen von Hone: „AI Engines“, die im Unternehmen Ownership für konkrete Resultate übernehmen. „Chatbots geben Antworten. Agenten erledigen Aufgaben. Engines liefern Ergebnisse, und wir geben ihnen die Verantwortung, echten Wert zu schaffen – gemessen in Dollar anstatt in Tokens oder Vibes“, so der Claim des Startups. „Man richtet sie auf eine Geschäftskennzahl aus, und die Engine übernimmt den Rest. Sie arbeitet sich selbst ein, baut die notwendigen Agenten, Fähigkeiten und Wissensspeicher auf, arbeitet mit den richtigen Personen zusammen und wird durch Erfahrung immer besser.“

Von den Unternehmen festgelegte Regeln, an welchen Stellen es menschliche Bestätigung braucht, etwa im Umgang mit sensiblen Daten, sollen dabei für die notwendige Sicherheit sorgen. Man schließe mit „AI Engines“ letztlich eine „große Lücke“ zwischen dem, wozu Frontier-KI fähig ist und dem, was Unternehmen tatsächlich damit herausholen, heißt es von Hone.

„Fünf weitere Moritze“

Das Konzept überzeugte nun auch eine Reihe von Investoren: Mit Benchmark und Index Ventures übernehmen zwei US-VCs den Lead in einer 60 Millionen US-Dollar schweren Finanzierungsrunde nur vier Monate nach der Gründung. Elad Gil, Hanabi, Definition, Diffusion, Lux, SV Angel, and Align komplettieren die Finanzierungsrunde.

In einem Blog-Beitrag von Index Ventures zum Investment heißt es, man habe Stephan bereits in seiner Zeit beim vorigen Arbeitgeber Cognition als Ausnahmetalent kennengelernt. „Weithin als Umsetzungsmaschine angesehen, war er ein Ein-Mann-Entwicklungsteam. Sein Name wurde im Unternehmen zum Synonym für Exzellenz und Produktivität; man sagte nur halbscherzhaft, dass Cognition ‚fünf weitere Moritze‘ bräuchte“, schreiben Shardul Shah und Mark Xu von Index unter anderem.

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