24.02.2016

Was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmer, die kein oder ein mangelhaftes Impressum auf ihrer Website anführen, sind ärgerlich und können teuer zu stehen kommen.
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Gibt man auf seiner Website nicht das richtige Impressum an, kann das bis zu 20.000 Euro kosten. Tom - fotolia.com

Es mag dem einen oder anderen vielleicht übertreiben vorkommen, aber die Angabe des richtigen Impressums auf der eigenen Website ist wichtig. Grundsätzlich dient die Informationspflicht zum Nachweis wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist. Das betrifft darüberhinaus auch Social Media-Seiten und Newsletter.

Wer ein Impressum angeben muss

Die Informationspflicht gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden.

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer
  • Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer

Was das Impressum auf der Website enthalten muss

Es macht einen großen Unterschied ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Danach richten sich die Angaben, was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss:

Nicht ins Firmenbuch eingetragene Personen Ins Firmenbuch eingetragene Personen
Bei natürlichen Personen:

  • bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Bei juristischen Personen:

  • Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

 

  • Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
  • Rechtsform
  • Befindet sich das Unternehmen in Liquidation ist dies anzuführen.

 

  • Folgende Angaben sind auch in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen

ACHTUNG: Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Unternehmer haben die jeweiligen Bestimmungen z in E-Mails anzuführen.


Strafbestimmungen

 Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen können vom zuständigen Firmenbuchgericht mit Strafen von bis zu 3600 Euro geahndet werden.

+++Mehr zum Thema Recht: Die Auswirkungen der Registrierkasse+++

Erweiterte Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Zusätzlich zu den Regelungen der GewO und des UGB gilt das Mediengesetz, das Impressumspflicht noch weiter ausführt. Von dieser Regelung sind nicht nur Medienunternehmer betroffen, sondern auch Inhaber von Websites und jeder, der Newsletter verschickt. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge.
Impressum auf kleiner Website Impressum auf großer Website
  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung der „Blattlinie“ des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (Betreibt ein Unternehmen bloß einen Webshop oder verschickt Firmen-Newsletter gilt man noch nicht als Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen

ACHTUNG: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch sich zu erkundigen. Deutschland hat beispielweise sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des Geschäftsführer(s) auch bei kleinen Websites.


Strafbestimmungen nach dem Mediengesetz

 Wer diese Regelung nicht befolgt, muss mit einer Strafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.

Impressum auf Plakaten und Flyern

Was die wenigsten wissen ist, dass gem § 24 (1) MedienG auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben sind. Das gilt auch für Flyer und Plakate Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

+++Mehr zum Thema Recht: Steuern sparen, gewusst wie+++

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln. Sie müssen angeben auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

+++Mehr zum Thema: Wikipedia Eintrag für das Unternehmen erstellen+++

Quelle: WKO, GewO, UGB, MedG

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

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Die Pimcore-Geschäftsführer Dietmar Rietsch und Matthias Blauth (v.l.) © Pimcore

Der britische Private-Equity-Investor Tenzing steigt bei Pimcore ein: Wie Tenzing in einer Mitteilung bekannt gab, übernimmt das Unternehmen die Mehrheitsanteile, die bisher der Münchner Wachstumsfonds Nordwind Growth hielt. Laut Firmenbuchdaten hält der zu Nordwind gehörende NC Growth Fund I GmbH & Co. KG aktuell 73,25 Prozent an der Pimcore GmbH. Die Transaktion steht laut beiden Unternehmen noch unter Vorbehalt der Kartellbehörden.

Salzburger Unternehmen für Datenverwaltung

Pimcore wurde 2009 in Salzburg gegründet und bietet eine Plattform für die Verwaltung von Produkt-, Kunden- und Asset-Daten. Laut Tenzing laufen mehr als 120.000 Installationen und über 400 Unternehmenskund:innen auf der Software. Der Deal ist der nächste Schritt in der Finanzierungsgeschichte, über die brutkasten mehrfach berichtet hat.

2018 investierte die Münchner Auctus Capital 3,5 Mio. US-Dollar in das Open-Source-Tool. 2022 sicherte sich Pimcore eine Series-B-Runde über zwölf Mio. US-Dollar, die Nordwind Growth anführte und sich damit die seither bestehende Mehrheitsbeteiligung sicherte, mit dem Ziel, die globale Expansion des Salzburger Unternehmens voranzutreiben. Rund zehn Monate später folgte die Eröffnung eines deutschen Standorts in Langenfeld sowie die Erweiterung des Management-Teams durch Matthias Blauth.

Zweites DACH Investment für Tenzing

Tenzing begründet den Einstieg mit dem wachsenden Bedarf an kontrollierten Unternehmensdaten für KI-Anwendungen. Milan Kellner, Investment Lead bei Tenzing, wird in der Mitteilung zitiert: Pimcore habe „etwas Seltenes geschaffen – eine einzige Plattform, die Unternehmen eine verlässliche Version ihrer Produkt-, Kunden- und Asset-Daten liefert, während die meisten Mitbewerber nur einen Teilbereich abdecken.“

Finanziert wird die Übernahme aus Tenzings 900 Millionen Pfund schwerem Fund III, aus dem der Investor seit 2023 investiert. Pimcore ist Tenzings zweite Investition im DACH-Raum nach dem IT-Dienstleister Mahr EDV.

Persönliches Schreiben der Pimcore-Geschäftsführer

In einem Blogbeitrag ordnen die Co-CEOs Dietmar Rietsch und Matthias Blauth die Übernahme ein: Unverändert blieben der offene Plattform-Kern („Open-Core“), das freie Deployment (Cloud, On-Premise, PaaS), die Führung durch die beiden Co-CEOs sowie die Produkt-Roadmap rund um die „Data Spine“-Strategie und die KI-native Weiterentwicklung.

Mehr Ressourcen für internationales Wachstum

Was sich laut den Geschäftsführern ändert, sind vor allem die Ressourcen für internationales Wachstum: Tenzing bringe mit rund 1,7 Milliarden Pfund verwaltetem Vermögen, 20 Portfoliounternehmen und Standorten in London, Stockholm und München zusätzliche Reichweite, um die Skalierung, auch über Zukäufe, voranzutreiben. Zudem kündigt man mehr Investitionen in Partner-Enablement, Zertifizierungen und gemeinsame Vermarktung mit dem bestehenden Ökosystem an.

Den bisherigen Investor Nordwind Growth würdigen Rietsch und Blauth für den Umbau vom Open-Source-Projekt zum Enterprise-Softwareunternehmen: In den knapp vier Jahren seit dem Einstieg sei der jährlich wiederkehrende Umsatz um mehr als das Fünffache gewachsen, das Unternehmen operativ profitabel geworden und ein Standort in Nordamerika aufgebaut worden.

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