24.02.2016

Was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmer, die kein oder ein mangelhaftes Impressum auf ihrer Website anführen, sind ärgerlich und können teuer zu stehen kommen.
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Gibt man auf seiner Website nicht das richtige Impressum an, kann das bis zu 20.000 Euro kosten. Tom - fotolia.com

Es mag dem einen oder anderen vielleicht übertreiben vorkommen, aber die Angabe des richtigen Impressums auf der eigenen Website ist wichtig. Grundsätzlich dient die Informationspflicht zum Nachweis wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist. Das betrifft darüberhinaus auch Social Media-Seiten und Newsletter.

Wer ein Impressum angeben muss

Die Informationspflicht gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden.

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer
  • Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer

Was das Impressum auf der Website enthalten muss

Es macht einen großen Unterschied ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Danach richten sich die Angaben, was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss:

Nicht ins Firmenbuch eingetragene Personen Ins Firmenbuch eingetragene Personen
Bei natürlichen Personen:

  • bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Bei juristischen Personen:

  • Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

 

  • Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
  • Rechtsform
  • Befindet sich das Unternehmen in Liquidation ist dies anzuführen.

 

  • Folgende Angaben sind auch in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen

ACHTUNG: Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Unternehmer haben die jeweiligen Bestimmungen z in E-Mails anzuführen.


Strafbestimmungen

 Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen können vom zuständigen Firmenbuchgericht mit Strafen von bis zu 3600 Euro geahndet werden.

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Erweiterte Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Zusätzlich zu den Regelungen der GewO und des UGB gilt das Mediengesetz, das Impressumspflicht noch weiter ausführt. Von dieser Regelung sind nicht nur Medienunternehmer betroffen, sondern auch Inhaber von Websites und jeder, der Newsletter verschickt. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge.
Impressum auf kleiner Website Impressum auf großer Website
  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung der „Blattlinie“ des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (Betreibt ein Unternehmen bloß einen Webshop oder verschickt Firmen-Newsletter gilt man noch nicht als Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen

ACHTUNG: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch sich zu erkundigen. Deutschland hat beispielweise sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des Geschäftsführer(s) auch bei kleinen Websites.


Strafbestimmungen nach dem Mediengesetz

 Wer diese Regelung nicht befolgt, muss mit einer Strafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.

Impressum auf Plakaten und Flyern

Was die wenigsten wissen ist, dass gem § 24 (1) MedienG auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben sind. Das gilt auch für Flyer und Plakate Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

+++Mehr zum Thema Recht: Steuern sparen, gewusst wie+++

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln. Sie müssen angeben auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

+++Mehr zum Thema: Wikipedia Eintrag für das Unternehmen erstellen+++

Quelle: WKO, GewO, UGB, MedG

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

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Das Hansmann Family Office Team (v.l.) Andrei Podlesnyi, Johann "Hansi" Hansmann, Laura Phillipeck-Casanova & Lisa Pallweber © Tanja Hofer

„Meine Engel-Aktivitäten habe ich ja jahrelang gemacht, sagen wir mal, aus Spaß“, sagt Hansi Hansmann im Gespräch mit dem brutkasten. Der bekannte Investor prägte das österreichische Startup-Ecosystem über Jahre hinweg maßgeblich als One-Man-Show, wie ein Blick auf seine Karriere im brutkasten-Interview von 2024 zeigt. Mit frühen Beteiligungen an heimischen Erfolgsgeschichten wie Runtastic, mySugr, Shpock, Busuu oder Durchblicker baute er ein weitreichendes Portfolio auf.

2022 folgte die Transformation zur Hans(wo)men Group, um auch vermehrt Gründerinnen gezielt zu unterstützen. Mittlerweile umfasst das Portfolio mehr als 100 Direktinvestments, über 50 aktive Beteiligungen und mehr als 25 LP-Positionen in Venture-Capital-Fonds. Nun schlägt der Investor das nächste Kapitel auf: Mit dem offiziellen Launch des Hansmann Family Office werden die gewachsenen Aktivitäten unter einer gemeinsamen Marke gebündelt.

Diversifikation für verlässliche Liquidität

Bislang lag der Fokus der Organisation primär auf Venture Capital. Da Exits im Frühphasenbereich jedoch extrem zeitintensiv sind, stößt das klassische VC-Modell an Grenzen beim laufenden Cashflow. „Unser letzter Exit, Tractive, hat jetzt 13 Jahre gedauert“, erklärt Managing Partner Lisa Pallweber. Der Verkauf des Pet-Tech-Scaleups zählt zu den größten Startup-Exits der österreichischen Geschichte.

Während der langen Wartezeiten müsse jedoch das Team bezahlt werden und Kapital für neue Investments bereitstehen. Laut Hansmann könne es im Venture-Capital-Bereich durchaus passieren, dass man sieben bis neun Jahre „trocken“ ohne Realisierung verbleibe, bei zwar hohen Buchwerten, aber fehlender Liquidität.

Vier zentrale Säulen

Aus diesem Grund diversifiziert das Team bereits seit rund zwei Jahren verstärkt in andere Assetklassen. Neben Direct Venture Capital, das weiterhin das Herzstück, mit Investments europaweit ab der Pre-Seed-Phase bleibt, fließt Kapital nun auch in profitable Private-Equity-Beteiligungen, insbesondere bei Nachfolgesituationen im DACH-Raum. Hinzu kommen Immobilienprojekte in Spanien, darunter das Hotel Vacança Beach in Dénia, um unter anderem eine flexible Liquiditätsplanung zu gewährleisten. Ergänzend hält das Family Office auch Public-Market-Investments wie ETFs.

Siebenstellige Beträge für Philanthropie

Ein wesentlicher Pfeiler des neu formierten Family Office ist darüber hinaus die strategische Verankerung der Entrepreneurial Philanthropy, die direkt in die Gesamtstrategie integriert wird. „Wir werden jedes Jahr siebenstellig in Philanthropie Geld geben“, kündigt Hansmann an.

Über die Romulus Stiftung committet sich das Team zu mehrjährigen Partnerschaften mit Organisationen wie der Stiftung Unternehmerische Zukunft, wo Hansmann als Beirat fungiert, Kontext – Institut für Klimafragen, Changemaker GenC, Conxious oder den Female Founders. Ziel ist es, diesen Initiativen die zeitaufwändige, jährliche Kapitalsuche zu ersparen, damit diese sich auf ihre Kernarbeit konzentrieren können.

People-First-Ansatz mit messbaren KPIs

Das philanthropische Engagement wird dabei explizit nach Kriterien geführt, die an klassische Startup-Investments angelehnt sind. Im Mittelpunkt steht ein „People-First“-Ansatz, der auf starke Gründerpersönlichkeiten und deren Umsetzungskompetenz setzt. Der erzielte gesellschaftliche Impact wird zudem konsequent über klare Meilensteine gemessen.

„Unsere Themenfelder sind klar definiert: Unternehmertum, Nachhaltigkeit und Gender Equality. […] Der Unterschied ist nur: Statt Financial Return steht hier der Social Return im Mittelpunkt“, fasst Lisa Pallweber die Ausrichtung zusammen. Mit dem offiziellen Launch vollzieht die Organisation damit den Wandel von einer vorrangigen Angel-Struktur hin zu einem breit aufgestellten, unternehmerischen Family Office.

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