24.02.2016

Was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmer, die kein oder ein mangelhaftes Impressum auf ihrer Website anführen, sind ärgerlich und können teuer zu stehen kommen.
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Gibt man auf seiner Website nicht das richtige Impressum an, kann das bis zu 20.000 Euro kosten. Tom - fotolia.com

Es mag dem einen oder anderen vielleicht übertreiben vorkommen, aber die Angabe des richtigen Impressums auf der eigenen Website ist wichtig. Grundsätzlich dient die Informationspflicht zum Nachweis wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist. Das betrifft darüberhinaus auch Social Media-Seiten und Newsletter.

Wer ein Impressum angeben muss

Die Informationspflicht gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden.

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer
  • Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer

Was das Impressum auf der Website enthalten muss

Es macht einen großen Unterschied ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Danach richten sich die Angaben, was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss:

Nicht ins Firmenbuch eingetragene Personen Ins Firmenbuch eingetragene Personen
Bei natürlichen Personen:

  • bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Bei juristischen Personen:

  • Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

 

  • Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
  • Rechtsform
  • Befindet sich das Unternehmen in Liquidation ist dies anzuführen.

 

  • Folgende Angaben sind auch in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen

ACHTUNG: Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Unternehmer haben die jeweiligen Bestimmungen z in E-Mails anzuführen.


Strafbestimmungen

 Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen können vom zuständigen Firmenbuchgericht mit Strafen von bis zu 3600 Euro geahndet werden.

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Erweiterte Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Zusätzlich zu den Regelungen der GewO und des UGB gilt das Mediengesetz, das Impressumspflicht noch weiter ausführt. Von dieser Regelung sind nicht nur Medienunternehmer betroffen, sondern auch Inhaber von Websites und jeder, der Newsletter verschickt. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge.
Impressum auf kleiner Website Impressum auf großer Website
  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung der „Blattlinie“ des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (Betreibt ein Unternehmen bloß einen Webshop oder verschickt Firmen-Newsletter gilt man noch nicht als Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen

ACHTUNG: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch sich zu erkundigen. Deutschland hat beispielweise sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des Geschäftsführer(s) auch bei kleinen Websites.


Strafbestimmungen nach dem Mediengesetz

 Wer diese Regelung nicht befolgt, muss mit einer Strafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.

Impressum auf Plakaten und Flyern

Was die wenigsten wissen ist, dass gem § 24 (1) MedienG auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben sind. Das gilt auch für Flyer und Plakate Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

+++Mehr zum Thema Recht: Steuern sparen, gewusst wie+++

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln. Sie müssen angeben auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

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Quelle: WKO, GewO, UGB, MedG

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

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„Diese Finanzierung markiert den Beginn der industriellen Skalierung von Oceanloop“, erklärt Fabian Riedel, Gründer und CEO des Aquakultur-Scaleups mit Sitz in München. Das 2023 durch eine Fusion entstandene Unternehmen kommunizierte nun eine große Finanzierungsrunde: Das Unternehmen hat sich Zusagen über bis zu 38,5 Millionen Euro gesichert, um die erste kommerzielle Riesenzackenbarsch-Zucht in Europa aufzubauen und seine softwaregesteuerte Kreislauftechnologie (Recirculating Aquaculture Systems, RAS) zu skalieren.

Millioneninvestment und riesiger EIB-Kreditrahmen

Die aktuelle Finanzierung besteht aus einem Investment und einer Kreditzusage. Angeführt wird die Eigenkapitalrunde von der Investmentfirma Hatch Blue und deren „Blue Revolution Fund“. Als strategischer Partner beteiligt sich zudem Stolt Ventures. Deren Muttergesellschaft Stolt-Nielsen bringt über 50 Jahre Erfahrung im Bereich der landgestützten Plattfischzucht in die Partnerschaft ein. Den maßgeblich größeren Anteil der Finanzierung stellt allerdings die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen einer Venture-Debt-Fazilität, also eines Kreditrahmens, über 32 Millionen Euro bereit. Dieser bereits 2024 vereinbarte Kredit wurde im Juli 2026 erweitert, um speziell die Zucht von Riesenzackenbarschen abzudecken. Abgesichert wird das Darlehen durch das InvestEU-Programm der Europäischen Union.

Zackenbarsch im Fokus, Garnelen in Planung

Der Fokus des Jungunternehmens liegt auf dem Riesenzackenbarsch, der vor allem in asiatischen Premium-Märkten für sein festes Fleisch und seine kulinarische Vielseitigkeit geschätzt wird. Mit der lokalen Produktion in Europa wolle man eine neue Premium-Kategorie für die Gastronomie etablieren und gleichzeitig eine nachhaltigere Alternative zu weit gereisten Importen bieten, heißt es vonseiten des Unternehmens in einer Aussendung. Da die verwendete Technologie modular aufgebaut und softwaregesteuert ist, bleibt sie hochgradig flexibel. Oceanloop forscht parallel an der landgestützten Garnelenzucht und führt bereits Lizenzgespräche für internationale Partnerschaften.

Zwischen Schleswig-Holstein und Gran Canaria

Die Skalierung erfolgt in zwei Schritten: Am bestehenden Entwicklungsstandort im schleswig-holsteinischen Strande bei Kiel läuft der kommerzielle Vertrieb über das Schwesterunternehmen Honest Catch bereits seit April 2026. Für das laufende Jahr wird mit einer Ernte von rund 20 Tonnen gerechnet, die im kommenden Jahr auf 40 Tonnen anwachsen soll. Noch vor Ende 2026 soll am Standort der Bau einer neuen Anlage mit einer Jahreskapazität von 250 Tonnen beginnen, die zugleich als Referenz- und Schulungszentrum dient. Ab 2029 ist schließlich der Bau einer industriellen Großanlage mit einer Kapazität von 2.000 Tonnen auf Gran Canaria geplant, wo eine Tochtergesellschaft das Vorhaben bereits vorbereitet.

„Erhebliches Interesse von Partnern“

„Landgestützte Aquakultur kann zu einer wichtigen zusätzlichen Säule der europäischen Fischversorgung werden“, betont CEO Riedel mit Blick auf die EIB-Finanzierung. Diese erlaube es dem Unternehmen, mit einer langfristigen Perspektive in Technologie und Biokapazitäten zu investieren, was durch rein klassisches Startup-Kapital nur schwer darstellbar sei. Georg Baunach, Gründer und CEO von Hatch Blue, attestiert dem Scaleup eine starke Marktstrategie sowie ein Team, „das technisches Fachwissen, biologisches Verständnis und geschäftliches Geschick vereint“. Auch CTO Bert Wecker sieht den Horizont weit über Europa hinausreichen: Die breitere Plattform sei für eine internationale Replikation konzipiert. „Wir sehen erhebliches Interesse von Partnern, die erstklassige Meeresfrüchte näher am Konsumort produzieren möchten, ohne die erforderliche Biologie, Technik, Software und betriebliche Expertise von Grund auf neu entwickeln zu müssen“, so Wecker.

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