24.02.2016

Was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmer, die kein oder ein mangelhaftes Impressum auf ihrer Website anführen, sind ärgerlich und können teuer zu stehen kommen.
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Gibt man auf seiner Website nicht das richtige Impressum an, kann das bis zu 20.000 Euro kosten. Tom - fotolia.com

Es mag dem einen oder anderen vielleicht übertreiben vorkommen, aber die Angabe des richtigen Impressums auf der eigenen Website ist wichtig. Grundsätzlich dient die Informationspflicht zum Nachweis wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist. Das betrifft darüberhinaus auch Social Media-Seiten und Newsletter.

Wer ein Impressum angeben muss

Die Informationspflicht gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden.

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer
  • Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer

Was das Impressum auf der Website enthalten muss

Es macht einen großen Unterschied ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Danach richten sich die Angaben, was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss:

Nicht ins Firmenbuch eingetragene Personen Ins Firmenbuch eingetragene Personen
Bei natürlichen Personen:

  • bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Bei juristischen Personen:

  • Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

 

  • Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
  • Rechtsform
  • Befindet sich das Unternehmen in Liquidation ist dies anzuführen.

 

  • Folgende Angaben sind auch in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen

ACHTUNG: Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Unternehmer haben die jeweiligen Bestimmungen z in E-Mails anzuführen.


Strafbestimmungen

 Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen können vom zuständigen Firmenbuchgericht mit Strafen von bis zu 3600 Euro geahndet werden.

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Erweiterte Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Zusätzlich zu den Regelungen der GewO und des UGB gilt das Mediengesetz, das Impressumspflicht noch weiter ausführt. Von dieser Regelung sind nicht nur Medienunternehmer betroffen, sondern auch Inhaber von Websites und jeder, der Newsletter verschickt. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge.
Impressum auf kleiner Website Impressum auf großer Website
  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung der „Blattlinie“ des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (Betreibt ein Unternehmen bloß einen Webshop oder verschickt Firmen-Newsletter gilt man noch nicht als Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen

ACHTUNG: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch sich zu erkundigen. Deutschland hat beispielweise sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des Geschäftsführer(s) auch bei kleinen Websites.


Strafbestimmungen nach dem Mediengesetz

 Wer diese Regelung nicht befolgt, muss mit einer Strafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.

Impressum auf Plakaten und Flyern

Was die wenigsten wissen ist, dass gem § 24 (1) MedienG auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben sind. Das gilt auch für Flyer und Plakate Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

+++Mehr zum Thema Recht: Steuern sparen, gewusst wie+++

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln. Sie müssen angeben auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

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Quelle: WKO, GewO, UGB, MedG

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

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MyPilz Team mit Gründern Wolfgang Hinterdobler (l.) und René Lux (r.) © MyPilz

Das vor vier Jahren gegründete Startup MyPilz hat es sich zum Ziel gesetzt, das wirtschaftliche und ökologische Potenzial von Pilzen in die industrielle Anwendung zu bringen. Ermöglicht wird dies laut Unternehmen durch den technologischen Fortschritt der letzten Jahre: Dank gesunkener Kosten in der DNA-Sequenzierung lassen sich Pilzstämme heute präzise bis auf die Ebene des Individuums bestimmen, erklärt Gründer René Lux im brutkasten-Interview.

Angewandte Mykologie für die Kreislaufwirtschaft

Das biologische Reich der Fungi bietet laut Gründer Rene Lux enorme, bisher kaum genutzte Potenziale für die Wirtschaft. Die Anwendungsmöglichkeiten reichen von Verpackungsmaterialien und Plastikersatz über den Einsatz in der Bau- und Textilbranche bis hin zur gezielten Bodenentgiftung und dem Biomassemanagement.

Pilze agieren hierbei als essenzielle Zersetzer im Ökosystem. Um die Vernetzung zwischen internationaler Wissenschaft und Wirtschaft zu fördern, veranstaltet das Startup zudem die biennale Eventreihe „Pilzfestspiele“, die auch 2027 wieder in Wien über die Bühne gehen werden.

Das Geschäftsmodell: Drei Säulen im Untergrund

Das Geschäftsmodell von MyPilz ruht laut Lux im Wesentlichen auf drei Säulen:

  • Consulting & IP: Das siebenköpfige Team unterstützt etablierte Unternehmen und Startups bei der Entwicklung von Innovationen und begleitet sie bei Förderprojekten.
  • Laboranalytik: Mittels DNA-Metabarcoding bietet das Startup standardisierte Boden- und Schadbildanalysen an. Diese Daten nutzen unter anderem NGOs, staatliche Organisationen sowie die Landwirtschaft.
  • Education: Neben Ausbildungsprogrammen und Initiativen im Bereich Bildung vertreibt MyPilz ein ökologisches Brettspiel im deutschsprachigen Raum.

„Wir produzieren nicht ein Produkt und suchen uns dann einen Markt, sondern wir finden ein Problem und einen Partner und lösen dann dieses Problem durch Innovation“, erklärt Lux den strategischen Ansatz des Unternehmens. Zu den Kund:innen und Projektpartner:innen zählen unter anderem, das für sein Fungi Pad bekannte Startup Hermann.Bio und das Entsorgungsunternehmen öKlo. Für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erstellte das Startup zudem eine Potenzialstudie.

Gründer René Lux mit dem „Pilzfest“ Brettspiel

Cashflow-Stabilität und AWS-Wachstumsfinanzierung

Nach einer ersten Seed-Finanzierung durch Family and Friends sowie strategische Mentoren-Investoren trägt sich die operative Basis des Startups seit dem elften Monat selbst. Im ersten Geschäftsjahr erwirtschaftete MyPilz einen sechsstelligen Umsatz, der laut Angaben des Unternehmens seither jährlich annähernd verdoppelt werden konnte.

Da die Grundkosten über den eigenen Cashflow gedeckt sind, verzichten die Gründer aktuell auf die Abgabe weiterer Unternehmensanteile. Um das geplante Wachstum, darunter die Erweiterung des Teams und der Ausbau eines größeren Labors an einem neuen Standort, zu finanzieren, setzt MyPilz auf Fremdkapital. Dieses wurde unter anderem durch das Double-Equity-Programm der Förderbank AWS mit 250.000 Euro vor einigen Wochen erfolgreich gehebelt und durch langjährige Nachrangdarlehen der bestehenden Gesellschafter:innen auf 400.000 Euro erhöht.

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