24.02.2016

Was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmer, die kein oder ein mangelhaftes Impressum auf ihrer Website anführen, sind ärgerlich und können teuer zu stehen kommen.
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Gibt man auf seiner Website nicht das richtige Impressum an, kann das bis zu 20.000 Euro kosten. Tom - fotolia.com

Es mag dem einen oder anderen vielleicht übertreiben vorkommen, aber die Angabe des richtigen Impressums auf der eigenen Website ist wichtig. Grundsätzlich dient die Informationspflicht zum Nachweis wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist. Das betrifft darüberhinaus auch Social Media-Seiten und Newsletter.

Wer ein Impressum angeben muss

Die Informationspflicht gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden.

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer
  • Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer

Was das Impressum auf der Website enthalten muss

Es macht einen großen Unterschied ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Danach richten sich die Angaben, was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss:

Nicht ins Firmenbuch eingetragene Personen Ins Firmenbuch eingetragene Personen
Bei natürlichen Personen:

  • bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Bei juristischen Personen:

  • Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

 

  • Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
  • Rechtsform
  • Befindet sich das Unternehmen in Liquidation ist dies anzuführen.

 

  • Folgende Angaben sind auch in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen

ACHTUNG: Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Unternehmer haben die jeweiligen Bestimmungen z in E-Mails anzuführen.


Strafbestimmungen

 Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen können vom zuständigen Firmenbuchgericht mit Strafen von bis zu 3600 Euro geahndet werden.

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Erweiterte Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Zusätzlich zu den Regelungen der GewO und des UGB gilt das Mediengesetz, das Impressumspflicht noch weiter ausführt. Von dieser Regelung sind nicht nur Medienunternehmer betroffen, sondern auch Inhaber von Websites und jeder, der Newsletter verschickt. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge.
Impressum auf kleiner Website Impressum auf großer Website
  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung der „Blattlinie“ des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (Betreibt ein Unternehmen bloß einen Webshop oder verschickt Firmen-Newsletter gilt man noch nicht als Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen

ACHTUNG: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch sich zu erkundigen. Deutschland hat beispielweise sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des Geschäftsführer(s) auch bei kleinen Websites.


Strafbestimmungen nach dem Mediengesetz

 Wer diese Regelung nicht befolgt, muss mit einer Strafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.

Impressum auf Plakaten und Flyern

Was die wenigsten wissen ist, dass gem § 24 (1) MedienG auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben sind. Das gilt auch für Flyer und Plakate Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

+++Mehr zum Thema Recht: Steuern sparen, gewusst wie+++

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln. Sie müssen angeben auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

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Quelle: WKO, GewO, UGB, MedG

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

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wunschbox Startup-Weihnachtsgeschenke 2021
(c) Adobe Stock - imynzul

Einander zu Weihnachten etwas zu schenken, ist bekanntlich ein schöner Brauch, der viel Freude bereitet. Wenn man allerdings ohnehin schon genügend Dinge zuhause herumliegen hat, sollten jene, die man geschenkt bekommt, schon solche sein, die man tatsächlich haben will. Dafür gibt es eine traditionelle Lösung: den Brief ans Christkind. Aber den will man dann vielleicht doch nicht in mehrfacher Ausführung Familie und Freunden zukommen lassen. Hier kommt das Startup Wunschbox ins Spiel.

Wünsche online und bei lokalen Geschäften

Die App des Unternehmens aus Haag in Niederösterreich ist quasi die Digital-Version des Briefs ans Christkind – brutkasten berichtete bereits. Sie bietet eine Wunschliste, die mit Familie und Freunden etwa über WhatsApp geteilt werden kann. User:innen können dabei aus mehr als 500 Geschenkvorschlägen auswählen, die auch online bestellt werden können. Zudem kann man Wünsche, die man in einem Geschäft sieht, mit Foto und Angaben zum Ort in die Liste aufnehmen, wodurch lokale Geschäfte profitieren sollen.

Wunschbox-App soll auch Umwelt helfen

“Kleine Geschäfte aus der Umgebung finden in der App ihren Platz, und Nutzer können sich bewusst für regionale Produkte entscheiden. Dadurch wird nicht nur die heimische Wirtschaft gestärkt, sondern auch der Umwelt geholfen: Wer lokal kauft, verkürzt Transportwege und unterstützt nachhaltiges Handeln”, heißt es dazu vom Startup. Zudem führe die App zu weniger Umtausch.

Nicht nur Weihnachten relevant

Obgleich das Weihnachtsgeschäft für Wunschbox wichtig ist, funktioniere die App auch das restliche Jahr über, betont man beim Unternehmen. “Ob Geburtstage, Jahrestage, Hochzeitstag oder andere besondere Momente” – wünschen könne man sich auch da etwas – und es mit Familie und Freunden teilen.

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