24.02.2016

Was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmer, die kein oder ein mangelhaftes Impressum auf ihrer Website anführen, sind ärgerlich und können teuer zu stehen kommen.
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Gibt man auf seiner Website nicht das richtige Impressum an, kann das bis zu 20.000 Euro kosten. Tom - fotolia.com

Es mag dem einen oder anderen vielleicht übertreiben vorkommen, aber die Angabe des richtigen Impressums auf der eigenen Website ist wichtig. Grundsätzlich dient die Informationspflicht zum Nachweis wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist. Das betrifft darüberhinaus auch Social Media-Seiten und Newsletter.

Wer ein Impressum angeben muss

Die Informationspflicht gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden.

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer
  • Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer

Was das Impressum auf der Website enthalten muss

Es macht einen großen Unterschied ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Danach richten sich die Angaben, was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss:

Nicht ins Firmenbuch eingetragene Personen Ins Firmenbuch eingetragene Personen
Bei natürlichen Personen:

  • bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Bei juristischen Personen:

  • Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

 

  • Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
  • Rechtsform
  • Befindet sich das Unternehmen in Liquidation ist dies anzuführen.

 

  • Folgende Angaben sind auch in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen

ACHTUNG: Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Unternehmer haben die jeweiligen Bestimmungen z in E-Mails anzuführen.


Strafbestimmungen

 Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen können vom zuständigen Firmenbuchgericht mit Strafen von bis zu 3600 Euro geahndet werden.

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Erweiterte Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Zusätzlich zu den Regelungen der GewO und des UGB gilt das Mediengesetz, das Impressumspflicht noch weiter ausführt. Von dieser Regelung sind nicht nur Medienunternehmer betroffen, sondern auch Inhaber von Websites und jeder, der Newsletter verschickt. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge.
Impressum auf kleiner Website Impressum auf großer Website
  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung der „Blattlinie“ des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (Betreibt ein Unternehmen bloß einen Webshop oder verschickt Firmen-Newsletter gilt man noch nicht als Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen

ACHTUNG: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch sich zu erkundigen. Deutschland hat beispielweise sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des Geschäftsführer(s) auch bei kleinen Websites.


Strafbestimmungen nach dem Mediengesetz

 Wer diese Regelung nicht befolgt, muss mit einer Strafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.

Impressum auf Plakaten und Flyern

Was die wenigsten wissen ist, dass gem § 24 (1) MedienG auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben sind. Das gilt auch für Flyer und Plakate Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

+++Mehr zum Thema Recht: Steuern sparen, gewusst wie+++

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln. Sie müssen angeben auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

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Quelle: WKO, GewO, UGB, MedG

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

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Pulse
© Knightify/Canva - Amirali Khoshneviszadeh, Founder | Knightify FlexCo.

„Wie geht’s?“. „Gut“ – Das ist die Konversation zwischen zwei Individuen, die wohl am häufigsten im deutschsprachigen Raum geführt wird, oftmals in einer Beziehung. Es handelt sich dabei nicht bloß um eine Reflex-Antwort oder Verheimlichung des wahren Zustandes, sondern dem Wiener Software-Studio Knightify FlexCo zufolge, manchmal einfach um Unwissen, was mit einem los ist.

Pulse: Health-Daten als Hinweisgeber für Partner:in

„Der Tag war lang, der Schlaf war schlecht, der Kopf ist voll, die eigene Belastbarkeit ist niedriger als sonst. Man ist vielleicht nicht krank und braucht auch keine medizinische Diagnose. Man ist einfach erschöpft“, beschreibt Amirali Khoshneviszadeh, Gründer von Knightify, die unsichtbare Seite von Beziehungen. Und möchte mit „Pulse“ hier ansetzen.

Mit dieser App werden laut Unternehmen Daten aus Apple Watch und Apple Health herangezogen, um Hinweise für Partner:innen zu formulieren. Statt konkrete Messwerte wie Herzfrequenz, Schlafdauer oder HRV weiterzugeben, soll Pulse daraus einen allgemein gehaltenen Hinweis ableiten – etwa, dass ein ruhiger Abend sinnvoll sein könnte. Die App soll dabei weder Diagnosen stellen noch den Gesundheitszustand eines Nutzers oder einer Nutzerin bewerten.

„Wir wollten nicht noch ein Dashboard bauen, das Menschen dazu bringt, sich selbst ständig zu analysieren“, sagt Khoshneviszadeh. „Wir wollten herausfinden, ob Technologie manchmal auch etwas viel Einfacheres tun kann: einem Menschen helfen, den anderen besser zu verstehen, ohne dass dieser alles erklären muss.“

Datenschutz

Ein Schwerpunkt liegt laut dem Founder auf dem Datenschutz. Die Rohdaten würden auf dem iPhone verarbeitet und nicht an die Server des Unternehmens übertragen. Auch Partner:innen erhalten demnach keine konkreten biometrischen Werte. Geteilt werden können stattdessen die daraus generierten sogenannten Wellness-Cues.

Das Teilen einzelner Signale soll zudem freigegeben werden können und sich jederzeit pausieren lassen. Zusätzlich bietet Pulse Funktionen wie einen privaten, Ende-zu-Ende-verschlüsselten Chat, gemeinsame Erinnerungen, Fragen des Tages und Möglichkeiten, um um Nähe oder ein Gespräch zu bitten. Zyklusdaten können freiwillig aktiviert werden; sie bleiben standardmäßig privat und werden nicht automatisch mit dem Partner geteilt, heißt es.

„Wenn Technologie in die intimsten Bereiche eines Menschen kommt, muss sie nicht nur mehr können. Sie muss auch wissen, was sie nicht tun sollte“, sagt Khoshneviszadeh hierzu.

Pulse als Kombination aus Wearable-, Wellness- und Couples-App

Der Gründer bezeichnet Pulse als Kombination aus Wearable-, Wellness- und Couples-App und arbeitet nach eigenen Angaben derzeit an der Weiterentwicklung des Produkts. Dafür sammle das Unternehmen Feedback von Paaren, um herauszufinden, welche Informationen im Beziehungsalltag tatsächlich hilfreich sind.

Langfristig spricht Knightify von „Relationship Intelligence“ – gemeint ist ein persönlicher Kontext, der das gegenseitige Verständnis unterstützen soll, ohne die Beziehung selbst zu bewerten. Pulse wurde in Wien entwickelt und ist laut Pressemitteilung derzeit kostenlos für iPhone und Apple Watch verfügbar; die Apple Watch ist optional.

„Wir glauben, dass die interessanteste Information in einer Beziehung nicht unbedingt lautet, wie jemand heute geschlafen hat“, sagt Khoshneviszadeh abschließend. „Interessanter ist vielleicht, was diese Information für genau diese zwei Menschen bedeutet.“

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