24.02.2016

Was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmer, die kein oder ein mangelhaftes Impressum auf ihrer Website anführen, sind ärgerlich und können teuer zu stehen kommen.
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Gibt man auf seiner Website nicht das richtige Impressum an, kann das bis zu 20.000 Euro kosten. Tom - fotolia.com

Es mag dem einen oder anderen vielleicht übertreiben vorkommen, aber die Angabe des richtigen Impressums auf der eigenen Website ist wichtig. Grundsätzlich dient die Informationspflicht zum Nachweis wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist. Das betrifft darüberhinaus auch Social Media-Seiten und Newsletter.

Wer ein Impressum angeben muss

Die Informationspflicht gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden.

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer
  • Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer

Was das Impressum auf der Website enthalten muss

Es macht einen großen Unterschied ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Danach richten sich die Angaben, was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss:

Nicht ins Firmenbuch eingetragene Personen Ins Firmenbuch eingetragene Personen
Bei natürlichen Personen:

  • bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Bei juristischen Personen:

  • Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

 

  • Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
  • Rechtsform
  • Befindet sich das Unternehmen in Liquidation ist dies anzuführen.

 

  • Folgende Angaben sind auch in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen

ACHTUNG: Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Unternehmer haben die jeweiligen Bestimmungen z in E-Mails anzuführen.


Strafbestimmungen

 Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen können vom zuständigen Firmenbuchgericht mit Strafen von bis zu 3600 Euro geahndet werden.

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Erweiterte Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Zusätzlich zu den Regelungen der GewO und des UGB gilt das Mediengesetz, das Impressumspflicht noch weiter ausführt. Von dieser Regelung sind nicht nur Medienunternehmer betroffen, sondern auch Inhaber von Websites und jeder, der Newsletter verschickt. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge.
Impressum auf kleiner Website Impressum auf großer Website
  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung der „Blattlinie“ des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (Betreibt ein Unternehmen bloß einen Webshop oder verschickt Firmen-Newsletter gilt man noch nicht als Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen

ACHTUNG: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch sich zu erkundigen. Deutschland hat beispielweise sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des Geschäftsführer(s) auch bei kleinen Websites.


Strafbestimmungen nach dem Mediengesetz

 Wer diese Regelung nicht befolgt, muss mit einer Strafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.

Impressum auf Plakaten und Flyern

Was die wenigsten wissen ist, dass gem § 24 (1) MedienG auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben sind. Das gilt auch für Flyer und Plakate Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

+++Mehr zum Thema Recht: Steuern sparen, gewusst wie+++

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln. Sie müssen angeben auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

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Quelle: WKO, GewO, UGB, MedG

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

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BodyWision
© zVg - Kasra Seirafi (l.) und André Seirafi.

„Niemand geht öfter zum Arzt als der Österreicher oder die Österreicherin.“ Auf diese Erkenntnisse kam die „Agenda Austria“ in einem im April 2026 veröffentlichten Bericht. Demnach verzeichnete Österreich im Jahr 2023 die meisten Arztkontakte pro Kopf im europäischen Vergleich (aktuellere vergleichbare Daten liegen noch nicht vor). Mit dreizehn Kontakten jährlich liegt Österreich damit vor der Slowakei und Deutschland.

Als Folge davon entstehen für jeden Menschen immer mehr Daten: Laborwerte, Befunde, Arztbriefe, Diagnosen, Medikamente, Spitalsberichte und vieles mehr. Das Problem dabei sei nicht der Mangel an Informationen, sondern ihre fehlende Verbindung, mein man beim Wiener Startup BodyWision. Gesundheitsdaten liegen verstreut in Arztpraxen, Spitalssystemen, E-Mails, Papierordnern und Portalen. Gleichzeitig sind Befunde für viele Menschen schwer verständlich und ohne Zusammenhang kaum einzuordnen. Das Unternehmen möchte dies mit seiner App-Plattform ändern.

BodyWision inklusive AI-Health-Coach

Die Anwendung soll Menschen dabei helfen, Befunde und medizinische Dokumente per Scan oder Upload sicher zu verwahren, besser zu verstehen und für Arztbesuche, Vorsorge und ein gesünderes Leben nutzbar zu machen. BodyWision verbindet dabei einen privaten digitalen Gesundheitssafe mit einem persönlichen AI Health Coach — mit Fokus auf Datenschutz, Datensouveränität und europäische Infrastruktur, wie es heißt.

„Wir haben nach einer Möglichkeit gesucht, wie AI und neue Technologien Menschen dabei unterstützen können, selbstbestimmt mit ihrer Gesundheit umzugehen“, sagt Kasra Seirafi, Co-Founder von BodyWision. „Wenn Menschen ihre verstreuten Gesundheitsdaten wirklich nutzen können, dann verändert das alles. Denn mit BodyWision verwahre und verstehe ich nicht nur meine Befunde. Ich bekomme individuelle Orientierung für Vorsorge und Health-Checkups, kann Fragen stellen und mich auf Arztgespräche vorbereiten. Im Gegensatz zu Google oder ChatGPT werden Antworten und Orientierungshilfen personalisiert auf Basis meiner aktuellen Gesundheitsdaten erstellt.“

Keinen Arzt ersetzen

Dabei ersetzt BodyWision keine Ärzte, vielmehr will die Plattform die Verbindung zwischen Patient:innen und Ärzt:innen stärken. Eine „Patient Summary“ kann auf Knopfdruck erstellt und mit Ärzt:innen geteilt werden. Diese strukturierte Zusammenfassung inklusive Vorbefunde wird eigenen Angaben zufolge dynamisch generiert und individuell auf den nächsten Arztbesuch zugeschnitten.

„Ärzt:innen haben oft sehr wenig Zeit, müssen aber komplexe Informationen schnell erfassen“, sagt André Seirafi, ebenfalls Co-Founder von BodyWision. „Wenn Patient:innen mit BodyWision besser vorbereitet sind, können wichtige Informationen schneller verfügbar sein. So kann sich die gemeinsame Behandlungszeit stärker auf das Wesentliche konzentrieren.“

BodyWision als europäische Alternative?

Allgemein versteht sich BodyWision als europäische Alternative zu gängigen US-Plattformen – sie soll Menschen ermöglichen, ihre Gesundheitsdaten sinnvoll zu nutzen, ohne die Kontrolle darüber zu verlieren: „Für uns war vom ersten Tag an klar, Gesundheitsdaten gehören den Menschen, nicht Plattformen oder Konzernen“, so André Seirafi weiter. „Unser Anspruch ist es, eine kompromisslos datensouveräne Sicherheitsarchitektur für die persönliche Nutzung von Gesundheitsdaten zu entwickeln.“

Bei BodyWision werden deshalb Befunde und Dokumente in einer persönlichen Health-Wallet verschlüsselt und lokal geschützt. Persönliche Gesundheitsdaten werden nicht verkauft, nicht zu Werbezwecken weitergegeben und nicht für das Training allgemeiner AI-Modelle verwendet, so der Claim.

Ab Juli beginnt die erste Early-Access-Phase. Registrierte Nutzer:innen können BodyWision als frühe Version testen. Perspektivisch ist ein Abo-Modell geplant.

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