24.02.2016

Was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmer, die kein oder ein mangelhaftes Impressum auf ihrer Website anführen, sind ärgerlich und können teuer zu stehen kommen.
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Gibt man auf seiner Website nicht das richtige Impressum an, kann das bis zu 20.000 Euro kosten. Tom - fotolia.com

Es mag dem einen oder anderen vielleicht übertreiben vorkommen, aber die Angabe des richtigen Impressums auf der eigenen Website ist wichtig. Grundsätzlich dient die Informationspflicht zum Nachweis wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist. Das betrifft darüberhinaus auch Social Media-Seiten und Newsletter.

Wer ein Impressum angeben muss

Die Informationspflicht gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden.

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer
  • Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer

Was das Impressum auf der Website enthalten muss

Es macht einen großen Unterschied ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Danach richten sich die Angaben, was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss:

Nicht ins Firmenbuch eingetragene Personen Ins Firmenbuch eingetragene Personen
Bei natürlichen Personen:

  • bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Bei juristischen Personen:

  • Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

 

  • Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
  • Rechtsform
  • Befindet sich das Unternehmen in Liquidation ist dies anzuführen.

 

  • Folgende Angaben sind auch in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen

ACHTUNG: Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Unternehmer haben die jeweiligen Bestimmungen z in E-Mails anzuführen.


Strafbestimmungen

 Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen können vom zuständigen Firmenbuchgericht mit Strafen von bis zu 3600 Euro geahndet werden.

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Erweiterte Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Zusätzlich zu den Regelungen der GewO und des UGB gilt das Mediengesetz, das Impressumspflicht noch weiter ausführt. Von dieser Regelung sind nicht nur Medienunternehmer betroffen, sondern auch Inhaber von Websites und jeder, der Newsletter verschickt. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge.
Impressum auf kleiner Website Impressum auf großer Website
  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung der „Blattlinie“ des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (Betreibt ein Unternehmen bloß einen Webshop oder verschickt Firmen-Newsletter gilt man noch nicht als Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen

ACHTUNG: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch sich zu erkundigen. Deutschland hat beispielweise sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des Geschäftsführer(s) auch bei kleinen Websites.


Strafbestimmungen nach dem Mediengesetz

 Wer diese Regelung nicht befolgt, muss mit einer Strafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.

Impressum auf Plakaten und Flyern

Was die wenigsten wissen ist, dass gem § 24 (1) MedienG auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben sind. Das gilt auch für Flyer und Plakate Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

+++Mehr zum Thema Recht: Steuern sparen, gewusst wie+++

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln. Sie müssen angeben auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

+++Mehr zum Thema: Wikipedia Eintrag für das Unternehmen erstellen+++

Quelle: WKO, GewO, UGB, MedG

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

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froots CEO David Mayer-Heinisch und froots Investor & Advisor Andreas Treichl bei der Pressekonferenz im Café Landtmann © Roland Unger/froots
froots CEO David Mayer-Heinisch und Andreas Treichl bei der Pressekonferenz im Café Landtmann © Roland Unger/froots

“Die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Österreich schrumpft“, heißt es in der jüngsten Aussendung des österreichischen Fintech-Unternehmens froots. Die Zahl der Verträge in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge hat sich seit ihrem Höchststand von 1,6 Millionen im Jahr 2012 laut Finanzmarktaufsicht mehr als halbiert. Parallel dazu ist das Prämienvolumen in der Lebensversicherung seit 2010 um rund ein Drittel zurückgegangen und lag laut den letzten verfügbaren Verbandsdaten im Jahr 2024 bei etwa 5,2 Milliarden Euro. Als wesentlichen Grund für diese Entwicklungen nennt das 2020 gegründete Wiener Startup die hohen Gebührenstrukturen traditioneller Produkte. Nun versucht das Unternehmen, mit einem veränderten Kostenmodell anzusetzen.

Trennung von Versicherungsmantel und ETF-Investment

Das Kernkonzept des neuen Produkts beruht auf der Trennung der rechtlichen Versicherungshülle vom eigentlichen Investment. Während ein Versicherungspartner den notwendigen Rahmen für die KESt-Befreiung stellt, übernimmt froots die Vermögensverwaltung auf Basis von ETFs.

Das Startup verzichtet dabei nach eigenen Angaben auf die branchenübliche „Zillmerung“ – bei der Abschlussprovisionen direkt von den ersten Prämienjahren abgezogen werden – sowie auf Kickbacks an die Vermittler:innen. „Alles, was den Kundinnen und Kunden keinen Mehrwert bringt, haben wir weggelassen“, erklärt David Mayer-Heinisch, Gründer und CEO von froots, der erst kürzlich die Zusammenarbeit mit Christian Teichmann als neuem CFO und COO startete. Stattdessen verrechnet das Fintech eine jährliche All-in-Fee von einem Prozent, zuzüglich der regulären ETF-Kosten und einer altersabhängigen Risikoprämie für die Versicherung.

Die Konditionen im Detail

Die Mindesteinlage liegt bei 100 Euro monatlich oder einem Einmalbetrag von 5.000 Euro, die gesetzliche Mindestlaufzeit beträgt 15 Jahre. Das Einsparpotenzial untermauert das Unternehmen mit einer Modellrechnung der Vergleichsplattform fynup: Wer 30 Jahre lang monatlich 300 Euro anlegt, soll mit dem froots-Modell am Ende rund 50.000 Euro mehr erhalten als mit einer durchschnittlichen fondsgebundenen Lebensversicherung – laut Berechnung 269.000 statt 219.000 Euro.

Die Modellrechnung basiert dabei auf einer angenommenen Wertentwicklung von 7 % p.a. vor Kosten und gilt für einen 35-jährigen männlichen Sparer. Bei einer Einmalveranlagung desselben Gesamtbetrags fällt der Unterschied laut fynup noch deutlicher aus und erreicht knapp 100.000 Euro.

Investoren fordern Reform der dritten Säule

Unterstützt wird das Fintech von prominenten Investoren wie Reinhold Baudisch (durchblicker), Georg Kapsch und dem ehemaligen Erste-Group-Chef Andreas Treichl, der sich bereits früh als Seed-Investor an froots beteiligte. Letzterer plädiert für strukturelle Änderungen: „Wir müssen die dritte Säule neu beleben, damit wir das Gesamtsystem wie in den skandinavischen Staaten entlasten und wieder in die Zukunft investieren können.“

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