13.03.2020

Home Office: Sechs Tipps zum Arbeiten in Zeiten der Coronakrise

Die österreichische Bundesregierung ruft seit Dienstag Unternehmen dazu auf ihren Mitarbeitern Home Office zu ermöglichen, sofern dies der Arbeitsalltag erlaube. Worauf müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter dabei achten? Ein 6-Punkte-Guide von Deloitte Österreich liefert darauf Antworten.
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Home Office
(c) AdobeStock

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus hat die österreichische Bundesregierung Unternehmen dazu aufgerufen, vermehrt auf Home-Office zusetzen, sofern dies der Arbeitsalltag erlaube.

Mittlerweile stellt sich auch die österreichischen Startup- und Investoren-Szene auf Home-Office ein. Erst gestern hat beispielsweise der VC-Fonds Speedinvest all seine sechs Büros in „Remote-Work“ übergeführt – der brutkasten berichtete.

Doch wie gelingt die Umstellung auf Home Office und worauf müssen Arbeitgeber dabei achten? Deloitte Österreich hat in einem Guide die sechs wichtigsten Punkte zusammengefasst.

+++ zum Fokus-Channel: Human Resources +++

1. | Für Klarheit sorgen

Die Unternehmen sollten ihre Erwartungen an Erreichbarkeit und zu erledigende Aufgaben im Home Office klar an die Mitarbeiter kommunizieren. Generelle Spielregeln sollten laut Deloitte formuliert werden, die anschließend von den Abteilungen und Teams auf die konkreten Bedürfnisse der Mitarbeiter angepasst werden.

„Home Office bedeutet nicht, rund um die Uhr verfügbar zu sein oder arbeiten zu müssen. Es braucht hier klare Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es kann beispielsweise helfen, Nicht-Verfügbarkeitszeiten im Kalender einzutragen“, betont Christian Havranek, Partner bei Deloitte Österreich.

Zudem sollte den Kunden die neuen Arbeitsmodalitäten kommuniziert und für Klarheit hinsichtlich Erreichbarkeit, Verfügbarkeit und etwaigen Einschränkungen bei Services gesorgt werden.

2. | Home Office vereinbaren

Home Office darf laut österreichischem Arbeitsrecht nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet, sondern muss zwischen Mitarbeitern und Unternehmen vereinbart werden. Die zeitliche Befristung oder ein Widerrufsvorbehalt sind essentiell, damit keine Rechtsansprüche für die Zukunft entstehen.

Außerdem sollte die Vereinbarung den vorübergehenden Arbeitsort sowie etwaige Kostenübernahmen definieren. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob Home Office bereits in den Datenschutzrichtlinien des Unternehmens geregelt ist. „Auch ein kurzer Schriftverkehr per E-Mail kann übrigens als Vereinbarung angesehen werden“, ergänzt Havranek.

3. | Führungskräfte ins Boot holen

Führungskräfte haben eine große Vorbildwirkung. Unternehmen sollten laut Deloitte mit ihren Führungskräften die an sie gestellten Erwartungen sowie ihre Rolle klar definieren.

Zudem sollten Führungskräfte innerhalb ihres Teams Spielregeln konkretisieren und veränderte Modalitäten für Zusammenarbeit und Kommunikation besprechen.

„Während im Büroalltag die Absage eines Teammeetings oft nicht so gravierend ist, sollten sich Führungskräfte mit jenen Mitarbeitern, die ausschließlich im Home Office arbeiten, regelmäßig abstimmen und einen engen Kontakt pflegen“, empfiehlt Barbara Kellner, Managerin bei Deloitte Österreich.

4. | Flexibel bleiben

Die Coronakrise erfordert es von Unternehmen, dass sie in der Krise flexibel bleiben. So können auch Mitarbeiter, deren Tätigkeiten nicht auf den ersten Blick idealtypisch für Home Office geeignet sind, manche Aufgaben für einen begrenzten Zeitraum durchaus produktiv von zu Hause erledigen.

„Die Arbeitssituation in den eigenen vier Wänden ist mitunter aus den verschiedensten Gründen nicht ideal. Wenn beispielsweise Kinder aufgrund von geschlossenen Betreuungseinrichtungen zuhause sind, können Mitarbeiter im Home Office unter Umständen nicht zu denselben Zeiten oder am Stück arbeiten, wie im Büro. Hier sollte man als Arbeitgeber Flexibilität und Verständnis zeigen“, bestätigt Kellner.

5. | Ausstattung und Tools evaluieren

Im Zusammenhang mit Home Office müssen auch aus technischer Sicht einige Fragen beantwortet werden.

Unternehmen sollten laut Deloitte klären, bei welchen Mitarbeitern ein kurzfristiges Nachrüsten mit Laptop oder Smartphone sinnvoll und möglich ist. Auch sollte eruiert werden, welche Tools bereits im Unternehmen zur Verfügung stehen, die das Zusammenarbeiten erleichtern könnten. Zudem darf der Schulungsbedarf seitens der Mitarbeiter nicht unterschätzt werden.

„Instant-Messaging-Dienste werden mittlerweile bei den meisten Unternehmen eingesetzt. Viele Mitarbeiter wissen aber nicht, wie man diese Tools für Videokonferenzen nutzt oder wie man gemeinsam Unterlagen bearbeitet. Die Einsatzmöglichkeiten und Funktionen sind rasch erklärt und erweitern die Möglichkeiten der Zusammenarbeit“, erläutert Kellner.

6. | Aus Erfahrungen lernen

Gerade in einer Ausnahmesituation sollten Unternehmen auf Rückkoppelungsschleifen achten und mit den Mitarbeitern sowie Führungskräften im Dialog bleiben. Stolpersteine im Alltag und Verbesserungspotenziale sollten identifiziert und besprochen werden.

„Mittels sogenannter Pulse Surveys, also kurzen Online-Befragungen auf Teamebene, können Stimmungsbilder und Ansatzpunkte für Anpassungsnotwendigkeiten erhoben werden. Das kann dabei helfen, schnell auf Defizite zu reagieren und die herausfordernde Zeit optimal zu meistern“, so Christian Havranek abschließend.


=> zur Page von Deloitte

=> alle aktuellen Informationen zum Coronavirus vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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Home Office: Sechs Tipps zum Arbeiten in Zeiten der Coronakrise

  • Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus hat die österreichische Bundesregierung Unternehmen dazu aufgerufen, vermehrt auf Home-Office zusetzen, sofern dies der Arbeitsalltag erlaube.
  • Ein 6-Punkte-Guide von Deloitte Österreich liefert darauf Antworten.

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