28.06.2019

Stammkapital und Gründungsprivilegierung: Was Startups wissen müssen

Experteninterview. Stammkapital und Gründungsprivilegierung sind zwei Themen, die sich Startup-Gründer bei der GmbH-Gründung besser genauer ansehen sollten. Notarsubstitut Nicolas Kotzmuth hat uns die wichtigsten Fragen dazu beantwortet.
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Die GmbH ist nicht umsonst die beliebteste Rechtsform bei heimischen Startups. Der Name sagt es schon: In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eben die Haftung beschränkt. Und zwar – solange es sich um eine “normale” Insolvenz ohne weitere Vergehen handelt – auf das eingesetzte Stammkapital. Was dabei rechtlich zu beachten ist, und wie sich die Lage ändert, wenn man die Gründungsprivilegierung (also eine Reduzierung der Stammeinlage) in Anspruch nimmt, hat uns Notarsubstitut Nicolas Kotzmuth im Experteninterview erklärt.

+++ Die unparteiische Instanz im Startup-Rechtsdschungel +++


Wie hoch ist das Stammkapital einer GmbH, wie viel muss mindestens eingezahlt werden?

Stammkapital und Gründungsprivilegierung
(c) Notariatskammer: Notarsubstitut Mag. Nicolas Kotzmuth

Die Höhe des Stammkapitals wird von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 35.000 Euro. Jeder Gesellschafter übernimmt hierbei eine vereinbarte Stammeinlage. Die Summe der Stammeinlagen ergibt das Stammkapital. Die Gesellschafter haben zumindest – sollte nicht die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden – die Hälfte, somit 17.500 Euro einzubezahlen.

Was ist der Sinn und Zweck des Stammkapitals bzw. einer Stammeinlage?

Das Stammkapital stellt den Grundstock des Vermögens der Gesellschaft dar. Es ist zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch auch der Haftungsfonds für die Gläubiger der Gesellschaft. Die von einem Gesellschafter geleistete Stammeinlage bildet die Basis für die Ausübung des Stimmrechts bzw. das Mitspracherecht des Gesellschafters.

Was ist im Vergleich dazu die Gründungsprivilegierung? Wie hoch ist sie? Wie viel muss bar eingezahlt werden? Können auch Sacheinlagen eingebracht werden?

Die Gründungsprivilegierung ermöglicht eine GmbH-Gründung mit geringerem Kapitalaufwand. Die gründungsprivilegierte Stammeinlage beträgt mindestens 10.000 Euro, auf die zumindest 5000 Euro von den Gesellschaftern zu leisten sind. Sacheinlagen sind bei einer Gründungsprivilegierung ausgeschlossen. Sacheinlagen wie Gesellschaftsbeteiligungen, Laptops oder andere Gegenstände können nur bei einer “normalen” GmbH eingebracht werden.

Muss die Gründungsprivilegierung im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden? Wie lange kann die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden? Und was muss dabei beachtet werden?

Die Gründungsprivilegierung muss im Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern vereinbart werden. Vorteil ist, dass solange die Gründungsprivilegierung besteht, die Gesellschafter auch im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft nur zu Zahlungen in Höhe der von ihnen übernommenen gründungsprivilegierten Stammeinlagen verpflichtet sind. Der Nachteil: Die Gründungsprivilegierung besteht maximal zehn Jahre und muss nach Ablauf dieser Zeit das Stammkapital auf den regulären Mindestbetrag vom 17.500 Euro aufgestockt werden, was wiederum mit Kosten verbunden ist.

Ist mit der Volleinzahlung der Stammeinlage eine weitere Haftung eines Gesellschafters ausgeschlossen?

Jeder Gesellschafter haftet prinzipiell nur für die von ihm übernommene Stammeinlage. Zahlt der Gesellschafter diese sofort zur Gänze ein, ist er soweit von seinen Einzahlungsverpflichtungen befreit. Aufgepasst werden muss jedoch, dass auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft die Haftung für eine nicht voll einbezahlte Stammeinlage fünf Jahre aufrecht bleibt, sollte vom Rechtsnachfolger diese nicht bezahlt werden.

Auch haften die Mitgesellschafter untereinander (Solidarhaftung). Kommt ein Mitgesellschafter trotz Aufforderung seiner Einzahlungsverpflichtung nicht nach und reicht der Erlös aus dem Verkauf des Geschäftsanteils des zahlungspflichtigen Gesellschafters nicht aus, haften alle Mitgesellschafter für die nicht einbringliche Stammeinlage im Verhältnis.


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Den vielzitierten Startup-Rollercoaster hat das Wiener Unternehmen goUrban in den vergangenen Jahren wohl ausgiebig ausgekostet. Noch im Juni 2022 holte sich das Mobility-Startup, das ein Betriebssystem für Shared Mobility entwickelt hat, ein Millioneninvestment. Nur etwas mehr als ein Jahr später, im August 2023 musste dann aber ein Sanierungsantrag eingebracht werden.

Nach Sanierung mit Millionenfinanzierung folgt Exit

Die Sanierung mit Eigenverantwortung wurde erfolgreich auf Schiene gebracht. Im März dieses Jahres verkündete goUrban eine 3-Millionen-Euro-Finanzierungsrunde durch die Bestandsinvestoren, darunter Elevator Ventures (Corporate VC der Raiffeisen Bank International), Uniqa Ventures und aws Gründungsfonds. Nun, etwa ein halbes Jahr später, wurde der Verkauf des Unternehmens an den Hamburger Mitbewerber Wunder Mobility besiegelt.

goUrban: Marke und Team bleiben erhalten

Ein Verkaufspreis wird dabei nicht genannt. Angesichts der finanziellen Turbulenzen der vergangenen Jahre ist aber jedenfalls nicht von einem Mega-Exit auszugehen. Zusammen komme man nun auf rund 50 Millionen Shared-Mobility-Fahrten pro Jahr in etwa 200 Städten weltweit, heißt es von Wunder Mobility in einer Aussendung. Die Akquisition schaffe einen “klaren Marktführer im fragmentierten Mobilitätstechnologie-Sektor”. Wie goUrban auf LinkedIn bekannt gibt, sollen nach der Übernahme sowohl Marke als auch Team erhalten bleiben.

“Der Zusammenschluss mit Wunder Mobility ermöglicht es uns, die Grenzen dessen, was in der Mobilitätstechnologie möglich ist, zu erweitern”, kommentiert goUrban-CEO Bojan Jukic. “Mit dieser Übernahme bündeln wir das Wissen und die Ressourcen, die es uns ermöglichen, eine unabhängige Technologieplattform zu schaffen, die es Unternehmern und Städten ermöglicht, die erste Generation von Venture-Capital-finanzierten Sharing-Anbietern zu übertreffen.”

Kleine Anbieter ersetzen schrittweise VC-finanzierte E-Scooter-Riesen

Sowohl Wunder Mobility als auch goUrban setzten nämlich schon bislang mit ihren offenen Plattformen auf kleinere Anbieter als Kunden. Beim Hamburger Scaleup identifiziert man “einen allgemeinen Trend im Shared-Mobility-Bereich”: “Die erste Generation von Venture-Capital-finanzierten Betreibern mit ‘Free-Floating’-Mikromobilitätssystemen wird von regionalen Akteuren und öffentlichen Initiativen abgelöst, die Effizienz und Nutzererfahrung über den Marktanteil stellen.” Gemeinsam mit unabhängigen Technologieplattformen gelinge es, damit Rentabilität zu erreichen. Die großen internationalen Anbieter von E-Scootern und Co. würden dagegen seit der Corona-Pandemie mit Problemen kämpfen.

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