03.08.2020

Nach China und USA: Europas Chance für positiven Einsatz von Technologie

Europa hat die Chance, zum Vorbild positiven Technologieeinsatzes für Menschen und Märkte zu werden, schreibt Mic Hirschbrich. Der Weg dorthin geht über die digitale ökosoziale Marktwirtschaft.
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Mic Hirschbrich digitale ökosoziale Marktwirtschaft
(c) beigestellt / Adobe Stock / Sono Creative

Die Veränderungen, die gerade technologisch vonstatten gehen, sind gewaltig. Zwar glauben die Menschen das schon seit Jahrtausenden, nur war es noch nie so gut begründet, wie in diesen Jahren. Die Evolution hat den Menschen hervorgebracht und dieser ist nun dabei, selbst etwas zu erschaffen, das ihn an Intelligenz überragt; zunächst in Domänen, irgendwann gesamthaft und irgendwann millionenfach.

Der Zeitpunkt der Singularity ist nicht entscheidend

Das ist eine bemerkenswerte Entwicklung, die viele Konsequenzen mit sich bringt. Es ist dabei unerheblich, ob der Punkt, an dem die maschinelle die menschliche Intelligenz übersteigen wird (Futuristen bezeichnen diesen Punkt als „Singularität“), morgen, in 2 oder in 20 Jahren erreicht sein wird. Es ist auch nicht wichtig, ob wir weiter an vielen schwachen KIs (KI = Künstliche Intelligenz) forschen oder bald das Zeitalter der generellen, starken KI einläuten. Die Veränderungen sind jetzt schon groß genug, um sie systemisch betrachten zu müssen.

Denn bisher sahen wir in Software eine Art „digitales Hilfsmittel“ in einer immer noch analog wahrgenommenen Welt. Wir nutzen zwar immer intelligentere, digitale Tools, aber wir betrachten sie mit analogen Brillen, bewerten sie nach analogen Kriterien, richten nach analog erdachten Gesetzen. Wir digitalisieren analoge Prozesse anstatt sie digital neu und vor allem digital intelligent zu denken.

Digitale Technologie ist heute aber grundsätzlich anders, als vor 10 oder 20 Jahren. Sie beginnt uns seit Web 3.0 fast wöchentlich semantisch besser zu verstehen, sie lernt immer größere Datenmengen zu klassifizieren und für komplexe Ziele zu nutzen und viel mehr noch, sie lernt daraus und kann selbständige Entscheidungen treffen.  Wir stehen also mitten im Wandel von der Datenökonomie zu einer digitalen Entscheidungsökonomie, dem Resultat erstmals „intelligenter Software“. Die Kräfte dieser enormen Entwicklung werden bislang vor allem produktseitig eingesetzt, doch da geht mehr!

Künstliche Intelligenz: Optimisten vs. Pessimisten

Hervorragend, sagen Optimisten, denn es werde viel Künstliche Intelligenz (KI) brauchen, um unsere Welt sicherer, mehr Menschen wohlhabender, gesünder und glücklicher zu machen. Klimawandel, Wirtschaftskrisen, durch unterschiedliche Ursachen ausgelöst und beinahe alle Herausforderungen der Menschheit – KI und intelligente Technologien werde dort maßgeblich helfen können.

Katastrophal, lautet der Befund der Pessimisten, denn niemand könne diese neue Technologie kontrollieren, sie sei eine intransparente Blackbox und diese werde sich am Ende, missbraucht von einigen wenigen, profitierenden Monopolisten,  gegen den Menschen selbst richten.

3 Faktoren für die richtige Integration von KI

Der Befund der meisten Technologen lautet: Technologie ist nie per se gut oder böse. Es hängt alleine davon ab, wofür wir sie einsetzen, ob sie aus Sicht des Nutzers, positiv oder negativ wirkt. Wie wir diese intelligente Technologie in unsere Welt integrieren, hängt von 3 Dingen ab:

  1. Unserem Weltbild. Wenn wir die fortgeschrittene, digitale Welt in ihrem Wesen richtig verstehen und ihre Gesetzmäßigkeiten richtig einordnen können, werden wir sie auch in unserem Sinne nutzen können, staatlich wie privat.
  2. Unserer Technologie-Kompetenz. Wenn wir diese besonders komplexe Technologie auch selbst entwickeln und damit ihre IP besitzen, bestimmen wir, wie und wofür sie eingesetzt wird.
  3. Unserer ethischen Verfassung. Das vollkommene, um die digitale Sicht, erweiterte Weltbild und unsere Fähigkeiten, Hochtechnologie zu entwickeln, müssen eingebettet sein, in eine allumfassende Ethik, die den gewünschten Rahmen dafür zeichnet.

Braucht es eine digitale ökosoziale Marktwirtschaft?

Die Konsequenz daraus könnte ein System sein, das ökologische sowie soziale Ziele im marktwirtschaftlichen Rahmen mit intelligenten, digitalen Instrumenten zu erreichen sucht. Nennen wir dieses System die „digitale ökosoziale Marktwirtschaft“. Die Marktwirtschaft wurde in analogen Zeiten konzipiert. Praktisch alle Prozesse der Wirtschaft sind heute digitalisiert oder am Weg dorthin, der Markt wird digital gesteuert und gemessen und zunehmend kommen komplexe Analysen und automatisierte Entscheidungen hinzu. „Software is eating the world“, sagte Marc Andreessen und diese wird nun wirklich intelligent.

Die „digitale Marktwirtschaft“ baut auf den Prinzipien der freien Marktwirtschaft auf, erfüllt ihre Ansprüche und Ziele, erweitert sie jedoch um die Gesetzmäßigkeiten der digitalen Ordnung und greift auf diese als Ressource diverser Lösungswege zu. Diese Erweiterung ist im Sinne der eigentlichen Zielerreichung erheblich, denn intelligente Technologie kann nicht nur dabei mithelfen, die Ziele zu erreichen, sie kann und wird eben integraler Bestandteil der Lösungen selbst werden. Auch der Zugang selbst zu dieser lösungsorientierten, intelligenten Technologie, wird künftig maßgeblich über Fragen sozialer Fairness, dem gerechten Zugang zu Ressourcen sowie der Verteilungsfrage entscheiden.

Die Fortentwicklung der ökosozialen Marktwirtschaft in eine „digitale ökosoziale Marktwirtschaft“ geschieht dabei parallel zu betrieblichen Transformationsprozessen, die aufgrund der technologischen Umbrüche ohnedies erforderlich wurden. Auch der Staat und unsere Gesellschaft haben die Chance,  diese Veränderungen und Chancen systemisch nachzuvollziehen, für die hoheitlichen Ziele zu nutzen und die Errungenschaften allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen zu lassen.

Ziele der „digitalen ökosozialen Marktwirtschaft“

Aufgabe der ökosozialen Marktwirtschaft ist es, soziale Ziele sowie jene für den Umweltschutz mit marktwirtschaftlichen Mitteln durchzusetzen und einen sinnvollen Ausgleich im Sinne der Gesellschaft zu schaffen. Das Ziel der „digitalen ökosozialen Marktwirtschaft“ ist dasselbe. Sie versucht darauf aufbauend, eine immer mächtiger werdende, digitale Technologie und die neuen, sehr großen Herausforderungen der Menschheit gemeinsam zu betrachten und integriert zu denken.

  • Der vor kurzem abgestimmte, europäische Plan für technologische Souveränität und eine kontinental abgestimmte KI-Entwicklung, sind hervorragend für die Entwicklung zur digitalen ökosozialen Marktwirtschaft geeignet. Auch die geplante Kooperation in den Basis-Schichten der Technologie sind der richtige Weg, auch mit nicht-europäischen Playern.
  • Auch Gaia-X passt sehr gut in diese Denkweise. In Österreich von Ministerin Margarethe Schramböck als „Österreich-Cloud“ vorgestellt, könnte diese Zertifizierung bei guter europaweiter Umsetzung, eine freiere, effizientere und besser auf unsere Werte abgestimmte Technologie-Nutzung ermöglichen, die die Ziele der digitalen ökosozialen Marktwirtschaft unterstützt.
  • Intelligente Technologie sollte viel offensiver dort eingesetzt werden, wo Standortfaktoren verbessert, Märkte transparenter, Logisitik optimaler und vor allem besser geteilt und sicher genutzt werden können. Der Staat tritt in der „digitalen ökosozialen Marktwirtschaft“ nicht als Produzent auf, sondern als Enabler („Ermöglicher“, Anm.). Er verwaltet Daten und ermöglicht einen echten Markt dafür, sorgt für den ethischen Rahmen und das Wahren bürgerlicher Interessen dabei und stellt hochkomplexe Basis-Schichten-Technologie dann zur Verfügung, wenn es der (europäische) Markt alleine nicht schaffen kann, um die ökosozialen Ziele gemeinsam zu erreichen.
  • Die Menschen sollen gleichermaßen von der neuen Technologie profitieren, sowohl aktiv als Konsumenten, als auch passiv als Produzenten. Technologie-Zugang und -Kompetenzerwerb werden zum Grundrecht, nur so kann ein „social divide“ verhindert werden.
  • Der Zugang zu Wissen und Bildung soll deshalb technologisch ausgebaut werden und das gesamthafte Niveau am Arbeitsmarkt damit erhöht werden. Bildung muss von staatlichen Institutionen entkoppelt werden und allen Menschen lebenslang zur Verfügung stehen, durch KI hoch individualisiert und demokratisch organisiert.
  • Technologie soll unsere Märkte und Produkte transparenter und damit effizienter und gerechter machen. Die Planer gut funktionierender Märkte nannten immer Transparenz als ein wesentliches Merkmal. KI-Systeme kombiniert mit IoT können genau für diese Transparenz und Markteffizienz sorgen.

Fazit: Europa und die digitale ökosoziale Marktwirtschaft

Die ab den 70er Jahren entwickelte ökosoziale Marktwirtschaft hat wichtige Anleitungen für den Ausgleich sozialer und ökologischer Interessen gebracht. Dieser Ausgleich ist heute gleich wichtig. Unter den Aspekten des Klimawandels, dem Entstehen einer generellen künstlichen Intelligenz und vieler neuer sozialer und wirtschaftlicher Herausforderungen, sollte diese Idee weiterentwickelt werden. Digitale Hoch-Technologie kann innerhalb ethischer Rahmen eine wesentliche Rolle für den Ausgleich und das Lösen der anstehenden Probleme spielen.

In der öffentlichen Meinung könnte man den Eindruck gewinnen, digitale Hochtechnologie werde entweder staatlich in China, mitunter gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt, oder in den USA von privaten Großkonzernen für ihre Produkte.

Europa hat die Chance, selbige gezielt im Sinne seiner Bevölkerung einzusetzen und sie beispielgebend für die Ziele der ökosozialen Marktwirtschaft zu verwenden. Voraussetzung dafür ist es, sie in ihrer Komplexität systemisch integrieren.

Hoch-Technologie sollte nicht mehr nur als Tool sondern systematisch als „Problem-Lösungs-Maschinen“ betrachtet, dafür weiterentwickelt und gezielt eingesetzt werden.


Über den Autor

Mic Hirschbrich ist CEO des KI-Unternehmens Apollo.AI, beriet führende Politiker in digitalen Fragen und leitete den digitalen Think-Tank von Sebastian Kurz. Seine beruflichen Aufenthalte in Südostasien, Indien und den USA haben ihn nachhaltig geprägt und dazu gebracht, die eigene Sichtweise stets erweitern zu wollen. Im Jahr 2018 veröffentlichte Hirschbrich das Buch „Schöne Neue Welt 4.0 – Chancen und Risiken der Vierten Industriellen Revolution“, in dem er sich unter anderem mit den gesellschaftspolitischen Implikationen durch künstliche Intelligenz auseinandersetzt.


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

Nach China und USA: Europas Chance für positiven Einsatz von Technologie

  • Die Evolution hat den Menschen hervorgebracht und dieser ist nun dabei, selbst etwas zu erschaffen, das ihn an Intelligenz überragt; zunächst in Domänen, irgendwann gesamthaft und irgendwann millionenfach.
  • Wir stehen also mitten im Wandel von der Datenökonomie zu einer digitalen Entscheidungsökonomie, dem Resultat erstmals „intelligenter Software“.
  • Die Fortentwicklung der ökosozialen Marktwirtschaft in eine „digitale ökosoziale Marktwirtschaft“ geschieht parallel zu betrieblichen Transformationsprozessen, die aufgrund der technologischen Umbrüche ohnedies erforderlich wurden.
  • Auch der Staat und unsere Gesellschaft haben die Chance,  diese Veränderungen und Chancen systemisch nachzuvollziehen, für die hoheitlichen Ziele zu nutzen und die Errungenschaften allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen zu lassen.
  • In der öffentlichen Meinung könnte man den Eindruck gewinnen, digitale Hochtechnologie werde entweder staatlich in China, mitunter gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt, oder in den USA von privaten Großkonzernen für ihre Produkte.
  • Europa hat die Chance, selbige gezielt im Sinne seiner Bevölkerung einzusetzen und sie beispielgebend für die Ziele der ökosozialen Marktwirtschaft zu verwenden.

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

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  • Auch der Staat und unsere Gesellschaft haben die Chance,  diese Veränderungen und Chancen systemisch nachzuvollziehen, für die hoheitlichen Ziele zu nutzen und die Errungenschaften allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen zu lassen.
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  • Die Fortentwicklung der ökosozialen Marktwirtschaft in eine „digitale ökosoziale Marktwirtschaft“ geschieht parallel zu betrieblichen Transformationsprozessen, die aufgrund der technologischen Umbrüche ohnedies erforderlich wurden.
  • Auch der Staat und unsere Gesellschaft haben die Chance,  diese Veränderungen und Chancen systemisch nachzuvollziehen, für die hoheitlichen Ziele zu nutzen und die Errungenschaften allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen zu lassen.
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Nach China und USA: Europas Chance für positiven Einsatz von Technologie

  • Die Evolution hat den Menschen hervorgebracht und dieser ist nun dabei, selbst etwas zu erschaffen, das ihn an Intelligenz überragt; zunächst in Domänen, irgendwann gesamthaft und irgendwann millionenfach.
  • Wir stehen also mitten im Wandel von der Datenökonomie zu einer digitalen Entscheidungsökonomie, dem Resultat erstmals „intelligenter Software“.
  • Die Fortentwicklung der ökosozialen Marktwirtschaft in eine „digitale ökosoziale Marktwirtschaft“ geschieht parallel zu betrieblichen Transformationsprozessen, die aufgrund der technologischen Umbrüche ohnedies erforderlich wurden.
  • Auch der Staat und unsere Gesellschaft haben die Chance,  diese Veränderungen und Chancen systemisch nachzuvollziehen, für die hoheitlichen Ziele zu nutzen und die Errungenschaften allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen zu lassen.
  • In der öffentlichen Meinung könnte man den Eindruck gewinnen, digitale Hochtechnologie werde entweder staatlich in China, mitunter gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt, oder in den USA von privaten Großkonzernen für ihre Produkte.
  • Europa hat die Chance, selbige gezielt im Sinne seiner Bevölkerung einzusetzen und sie beispielgebend für die Ziele der ökosozialen Marktwirtschaft zu verwenden.