17.09.2020

Erneute Verschärfung von Corona-Maßnahmen – Mehrwertsteuersenkung auf 2021 verlängert

Die österreichische Bundesregierung hat am Donnerstag im Rahmen einer Pressekonferenz neue Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ankündigt - darunter fallen die Einschränkung sozialer Kontakte, Verschärfungen in der Gastronomie und eine Ausweitung des Mund-Nasen-Schutzes. Um die wirtschaftlichen Folgen der neu gesetzten Maßnahmen abzuschwächen soll die bereits geltende Mehrwertsteuersenkung für betroffene Branchen für 2021 verlängert werden.
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HeldYn AS²K Sebastian Kurz Alexander Schütz Mehrwertsteuersenkung
Sebastian Kurz | (c) BKA / Dragan Tatic

Nach „ausgiebigen Beratungen“ trat die österreichische Bundesregierung am Donnerstagnachmittag vor die Presse, um die Öffentlichkeit über eine erneute Verschärfung der Corona-Maßnahmen zu informieren. Grund dafür sei laut Bundeskanzler Sebastian Kurz der exponentielle Anstieg der aktuellen Coronazahlen. Erst am Mittwoch hatten Deutschland und Belgien Wien zum Risikogebiet erklärt.

Drei Verschärfungen ab Montag

Konkret soll es ab Montag 00:00 Uhr drei Verschärfungen geben. Darunter fallen die Einschränkung sozialer Kontakte, Verschärfungen in der Gastronomie und eine Ausweitung des Mund-Nasen-Schutzes.

  • Einschränkung sozialer Kontakte

Ab Montag 00:00 Uhr werden Feiern und private Zusammenkünfte „Indoor“ auf maximal zehn Personen begrenzt. Bislang waren 50 Personen im privaten Bereich zugelassen. Für den privaten Wohnbereich gilt diese Maßnahme nicht, da dies verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

Ausgenommen von der Regelung sind zudem Begräbnisse, Hochzeiten allerdings nicht. Die 10-Personen-Grenze gilt auch für Tanzkurse und Kurse im Fitnesscenter. Auch die Ballsaison ist aus heutiger Sicht somit schwer umzusetzen. Lehrveranstaltungen an Universitäten sind hingegen nicht betroffen. Im Freien gibt die Bundesregierung die Grenze mit 100 Personen an.

  • Verschärfung in der Gastronomie

Zudem soll es auch in der Gastronomie eine erneute bundesweite Verschärfung geben. Demnach ist in der Gastronomie eine Konsumation nur mehr im Sitzen erlaubt. Die Konsumation an der Bar ist somit nicht mehr möglich. Weiters dürfen sich auf einem Tisch höchsten zehn Personen versammeln. Auch Tanzflächen in Clubs sind von der Verschärfung betroffen und somit bis auf weiteres für Besucher tabu.

Zudem soll die Sperrstunde, die ab 01:00 Uhr auch für „geschlossene Gesellschaften“ in Restaurants oder Clubs gilt, intensiv kontrolliert werden. Bundesländer können die Sperrstunde noch weiter nach vorne verlegen, sofern sie dies für notwendig erachten. Im Falle eines Vergehens beträgt die Strafhöhe bis zu 1450 Euro.

  • Ausweitung des Mund-Nasen-Schutzes

Die dritte Maßnahme umfasst die Ausweitung des Mund-Nasen-Schutz. Die Verpflichtung zum Tragen eines solchen wird ab Montag landesweit auf Märkte, Messen und religöse Feiern ausgeweitet. Innenminister Karl Nehammer erläuterte, dass die Exekutive bei der Durchsetzung dieser Verpflichtung die Betriebe „unterstützen“ wird.

Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung

Im Rahmen der Pressekonferenz verkündete Bundeskanzler Kurz eine Verlängerung der bisher geltenden Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie, Tourismus und Kultur. Diese soll nun auch für 2021 gelten – ursprünglich war sie bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen. „Wir sind uns bewusst, dass diese Maßnahmen – insbesondere für die Gastronomie – eine besondere Herausforderung sind. Mit der Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung wollen wir dies so gut wie möglich abfedern“, so Kurz.

In den Bereichen Gastronomie, Beherbergung, Kultur sowie Publikationen gilt seit 1. Juli 2020 eine Herabsetzung der Mehrwertsteuer auf fünf Prozent. Der ermäßigte Steuersatz gilt für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Neben der Gastro betrifft dies auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben.

Ebenso ist die Umsatzsteuer für Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen auf fünf Prozent gesenkt. Gleiches gilt im Publikations- und Kulturbereich für Lieferungen, Einfuhren und den Erwerb von Büchern, Zeitschriften & Co.


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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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AI Summaries

Erneute Verschärfung von Corona-Maßnahmen – Mehrwertsteuersenkung auf 2021 verlängert

  • Die österreichische Bundesregierung hat am Donnerstag im Rahmen einer Pressekonferenz neue Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ankündigt – darunter fallen die Einschränkung sozialer Kontakte, Verschärfungen in der Gastronomie und eine Ausweitung des Mund-Nasen-Schutzes.
  • Um die wirtschaftlichen Folgen der neu gesetzten Maßnahmen abzuschwächen soll die bereits geltende Mehrwertsteuersenkung für betroffene Branchen für 2021 verlängert werden.
  • Konkret soll es ab Montag 00:00 Uhr daher drei Verschärfungen geben.
  • Für den privaten Wohnbereich gilt diese Maßnahme nicht, da dies verfassungsrechtlich nicht möglich ist.
  • Im Freien gibt die Bundesregierung die Grenze mit 100 Personen an.
  • Die dritte Maßnahme umfasst die Ausweitung des Mund-Nasen-Schutz.

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