21.03.2024
INKLUSION

Fünf Faktoren, die Startups beachten sollten – und demnächst müssen

Menschen mit Behinderung werden kontinuierlich aus dem ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Um sie zu integrieren, braucht es Politik und Unternehmer:innen, die inklusiv sind. Wie der Wettbewerbsfaktor Inklusion aussieht und wozu Unternehmen verpflichtet sind.
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Man sieht ein White-Board mit Post-Its darauf, auf denen die Aufgaben für inklusive Unternehmen notiert sind
Wie wichtig eine inklusive Arbeitswelt ist, erklärt Wolfgang Kowatsch von myAbility (c) wallis, pexels

Dieser Artikel erschien zuerst in unserem aktuellen brutkasten-Printmagazin (Download-Möglichkeit am Ende des Artikels).

121.617. So viele begünstigt behinderte Menschen – also jene, die einen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent aufweisen – leben in Österreich. 57.440 von ihnen waren 2022 arbeitslos. 28.000 Menschen mit Behinderung arbeiten, statt am ersten Arbeitsmarkt, in speziellen Werkstätten, in denen sie bislang unterbezahlt werden, wie eine Studie der Wirtschaftsuniversität Wien zeigt. Dabei sind sie Teil eines riesigen Talentpools, sagt Wolfgang Kowatsch, Geschäftsführer  und Co-Founder von myAbility, einer Job- und Weiterbildungsplattform, die sich aktiv für eine inklusive Arbeitswelt einsetzt.

myAbility bietet weit über 5.000 Jobchancen für Menschen mit Behinderungen im gesamten DACH-Raum an (c) Renée del Missier

Viele Unternehmen nutzen diese Talente dennoch bisher kaum. Spätestens heuer allerdings müssen sie sich inklusiv zeigen, zumindest digital – denn am 28. Juni 2025 tritt die Novelle des digitalen Barrierefreiheitsgesetzes – European Accessibility Act (EAA) – in Kraft.

Was bedeutet das für Unternehmen und wie kann eine inklusive Unternehmenskultur gelingen? brutkasten hat nachgefragt und fünf Faktoren gefunden, die Unternehmen beachten sollten – und demnächst müssen.

#1 War for Talents – aber bitte barrierefrei

Menschen mit Behinderungen „formen einen großen Talentepool, werden aber trotz ihrer Qualifikationen und ihres Engagements häufiger übersehen oder nicht berücksichtigt“, sagt Wolfgang Kowatsch. Er ist überzeugt: Ein inklusives Arbeitsumfeld bringt Vorteile für alle Mitarbeitenden. Chancengleichheit sowie ein ausgeglichenes betriebliches Gesundheitsmanagement tragen dazu bei, Motivation und Produktivität beizubehalten beziehungsweise zu steigern sowie Krankenstände zu minimieren. Die Voraussetzung dafür ist barrierefreies Recruiting – also für alle zugängliche und verständliche Stellenanzeigen und das Abbauen von Berührungsängsten mit behinderten Menschen.

#2 Keine Angst vor „Behinderung“

Behindert? Ja, das darf man sagen. Umschreibungen wie „Handicap“ oder „besondere Bedürfnisse“ beschwichtigen, schaffen Distanz und stigmatisieren. Das sagen Gregor Demblin und Wolfgang Kowatsch von myAbility. Sie bezeichnen Sprache als „Reality Shaper“ (Realitäts-Former) der Inklusion maßgeblich beeinflusst. Die Devise inklusiver Arbeitswelten lautet also: Benennen statt Beschwichtigen. Was tatsächlich gesagt werden darf, sollte zwar in persönlichen Gesprächen individuell entschieden werden, der Leitfaden „Inklusives Wording“ bietet aber wichtige Anhaltspunkte dafür, welche Begriffe und Bezeichnungen (nicht) verwendet werden sollten.

Vor allem aber wird hier geraten, „keine Angst vor dem Wort Behinderung zu haben“. Dass inklusive interne Kommunikation zwangsläufig auch nach außen einen positiven Eindruck schafft, zeigen Umfragen, sagt Kowatsch: „Millennials beispielsweise bevorzugen Unternehmen mit inklusiver Unternehmenskultur.“

#3 Spaß an der Inklusion

Was vor Angst oder Zurückhaltung beim Thema Behinderung hilft, ist Wissen, das über die Grundbegriffe hinausgeht. Auch hier bietet die Plattform von myAbility Abhilfe: Über 200 Kompetenz- und Awareness-Kurse bietet sie jährlich an, Tendenz steigend. „Die Nachfrage in diesem Bereich ist sehr hoch“, erklärt Kowatsch. Das liege auch daran, dass mittlerweile ein breites virtuelles Angebot besteht. Um dem wachsenden Interesse an DisabilityManagement-Schulungen nachzukommen, entwickelte das myAbility-Team eine barrierefreie E-Learning-Lösung, die Basis- und Fachwissen zu Disability Inclusion vermittelt. Wichtig hierbei: Abwechslung. „Inklusion soll Spaß machen und abwechslungsreich sein. Die Zeiten von Monologen über rechtliche Rahmenbedingungen sind vorbei“, betont Kowatsch.

#4 Digitale Barrierefreiheit für alle

Wer nicht bereits eigeninitiativ an Inklusion gedacht hat, wird spätestens heuer handeln müssen, denn bis 2025 müssen Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeitenden oder einem Umsatz über zwei Millionen Euro jährlich digitale Inklusion im fixen Repertoire haben. Mit dem Inkrafttreten des European Accessibility Act (EAA) sind Unternehmen verpflichtet, sämtliche Ausschreibungen, Online-Dienstleistungen, Selbstbedienungsterminals und elektronische Kommunikationsdienste barrierefrei zu gestalten. Das betrifft also z. B. Websites und -shops, Apps und alle Softwarelösungen oder auch Endgeräte. „Accessibility wird damit ein wichtiges Erfolgskriterium im Produktdesign“, betont Kowatsch.

Man sollte auch rein aus wirtschaftlicher Sicht nicht 15 Prozent der Bevölkerung als Kund:innen ausschließen – denn so viele Menschen leben mit Behinderungen, wobei die ältere Bevölkerung und ihre Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen in dieser Zahl noch nicht einmal berücksichtigt sind

Wolfgang Kowatsch, Co-Founder von myAbility

#5 Zielgruppe expanded: Mehr Inklusion, mehr Wirtschaft

Neben der nötigen Inklusion schafft das digitale Angebot zudem eine deutlich erweiterte Zielgruppe. „Man sollte auch rein aus wirtschaftlicher Sicht nicht 15 Prozent der Bevölkerung als Kund:innen ausschließen – denn so viele Menschen leben mit Behinderungen, wobei die ältere Bevölkerung und ihre Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen in dieser Zahl noch nicht einmal berücksichtigt sind“, betont Kowatsch. Textbausteine, die für Screenreader eingebaut werden müssen, um Inhalte von Webseiten für alle zugänglich zu machen, verbessern zudem ganz nebenbei auch noch die Sichtbarkeit im Internet. Die unumgängliche Search Engine Optimization (SEO) wäre somit auch schon erledigt.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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