06.04.2016

Entrepreneurship Avenue: Pitchen & Teambuilding im Lab#2

30 Sekunden Pitches, heiße Diskussionen beim Teambuilding und ein überraschend hoher Frauenanteil prägten das dritte Lab der Entrepreneurship Avenue.
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(c) Sophia Auly
kooperation

Am Montag war es so weit – Pitchen stand bei der Entrepreneurship Avenue am Programm. 30 Jungunternehmer in Spe haben ihre Ideen vorgestellt, heiße Diskussionen in der Teambuildingphase ließen natürlich auch nicht auf sich warten.

30 Sekunden Pitch-Time

30 Sekunden bekamen die Studenten Zeit, um den 183 anwesenden Personen ihre Ideen zu pitchen. Als optisches Hilfsmittel war lediglich ein selbstgezeichnetes Poster zugelassen. Bei den Ideen gab es eine klare Tendenz in Richtung Apps und Social-Media-Plattformen. Vor allem rund ums Thema „Events & Party“ haben viele der Studenten ihre Geschäftsidee gebaut. Beispielsweise eine Art Tinder für Events.

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25 Prozent der Pitches von Frauen

(c) Sophia Auly

Die österreichische Startup-Szene gilt als sehr Männer-lastig. Ein Viertel der Pitches bei der Entrepreneurship Avenue kamen jedoch von Frauen. Auch im Publikum war das starke Geschlecht gut vertreten. „Wir fühlen uns in der Startup-Community sehr wohl. Unser Konzept steht bereits, wir sind jetzt nur noch auf der Suche nach einem Web-Developer“, sagt Kathrin Kaiser von „Hibou“ – einer Onlineplattform zum Lesen von Zeitungen und Magazinen.

„Let’s start the chaos“

Entrepreneurship Avenue-Organisator Rudolf Dömötör leitete die Teambuildingphase mit den Worten „Let’s start the chaos“ ein. An jeder Ecke des Hörsaals in der TU Wien gab es heiße Diskussionen über Businessmodelle, wie wer warum wo dazupassen könnte oder wie man dem Projekt weiter auf die Sprünge helfen könnte. Im Endeffekt bildeten sich sogar mehr als 30 Teams, um den Mentoren in zwei Wochen im Lab 3 ihre Ideen zu präsentieren.

+++Mehr zum Thema Entrepreneurship Av: Was die Studenten erwartet+++

Unverblümter Praxiseinblick

(c) Sophia Auly
(c) Sophia Auly

Alexander Streihammer, Co-Founder von Whataventure, gab den Studenten einen Einblick in die Startup-Welt. Er machte keinen Hehl darauf, dass jeden Startupler nach dem ersten Hype eine harte Phase mit vielen kräfteraubenden Learnings erwartet. Der Erfolg sei aber dann „awesome“. Anhand von plakativen Praxisbeispielen erklärte er, warum es so wichtig sei mit den Kunden zu sprechen, sich auf eine Kernzielgruppe zu konzentrieren und in einer eigenen Sache richtig gut zu sein und nicht jemand anders imitieren zu wollen. „Niemand benutzt mehr als drei verschiedene Waschgänge, warum also eine Waschmaschine mit 75 Tools erfinden“, so Streihammer.

„Niemand benutzt mehr als drei verschiedene Waschgänge, warum also eine Waschmaschine mit 75 Tools erfinden“

Gratis „Innovation Box“ von Whataventure

Whataventure stellt den Studenten eine „Innovation Box“ zur Verfügung, um deren Business-Idee in die richtige Bahn zu lenken. Mit Hilfe eines „Business Model Canvas“ werden die Projekte konkretisiert. Die Tools sollen dabei helfen:

  • Den Markt zu segmentieren
  • Die richtige Zielgruppe zu definieren
  • Eine handfeste Competitor-Analyse zu erstellen
  • Methoden und Inputs zu „Design Thinking“ liefern
  • Einblicke geben, was man sich als Startup ohne Ressourcen zulegen sollte
    und vieles mehr…

Lab 3 am 19. April

Das dritte Lab der Avenue findet am 19. April an der BOKU Wien statt. Mehr als 20 Gründer, Investoren und Startup-Experten geben den Studenten Feedback über ihre bisherige Arbeit. Neben inhaltlichen Inputs, können hier gute Kontakte für eine spätere Laufbahn geknüpft werden.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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