31.07.2023

Dishtracker: Wiener Startup holt für KI-basierte Speiseerkennung hohes sechsstelliges Investment

Mit Udo Filzmaier (F-Technologies) und Günther Birkner (CCL Industries) beteiligen sich zwei neue Investoren am Wiener Startup Dishtracker. Das Unternehmen ermöglicht mit Hilfe einer KI-basierten Speiseerkennung einen automatisierten Checkout in Kantinen.
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(c) Dishtracker

Dishtracker aus Wien wurde 2019 gegründet und ging ursprünglich aus dem Startup Moonvision hervor, das eine AI-Bilderkennungslösung entwickelt hat (brutkasten berichtete). Das Startup ermöglicht mit seiner KI-Technologie einen automatisierten Checkout in Kantinen. Nutzer:innen stellen dabei Speisen und Getränke ab, die über eine Bilderkennung automatisch erkannt werden und in die Kassa gebucht werden. Im Anschluss bezahlen die Kund:innen. Der Vorgang soll nur drei Sekunden dauern und die durchschnittliche Kassenwartezeit um durchschnittlich 80 Prozent verkürzen, so zumindest das Versprechen von Dishtracker.

Neue Finanzierungsrunde für Dishtracker

Für die Weiterentwicklung der Technologie konnte das Unternehmen rund um Johannes Raudaschl, CEO und Co-Founder von Dishtracker, 2021 eine erste Finanzierungsrunde abschließen und mit Rene Giretzlehner einen ehemaligen Runtastic-Co-Founder als Investor gewinnen (brutkasten berichtete).

Mehr als zwei Jahre nach dieser Finanzierungsrunde folgt nun das nächste Investment für das Wiener Unternehmen. Als Investor beteiligt sich unter anderem Udo Filzmaier, Gründer und CEO von F-Technologies. Dabei handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, die laut eigenen Angaben seit 2009 in Technologieunternehmen investiert. Als weiterer Investor beteiligt sich an der jüngsten Finanzierungsrunde Günther Birkner, der President Food & Beverage bei CCL Industrie ist. Dabei handelt es sich um einen kanadischen Verpackungskonzern.

„Mit Udo Filzmaier und Günther Birkner haben wir zwei erfahrene Investoren und Top-Partner mit an Bord. Dass wir gerade in der aktuell schwierigen Ausgangslage Investoren gewinnen konnten, zeigt uns, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Es gibt auch weitere Interessenten, das verleiht uns zusätzlichen Rückenwind. Wir haben nämlich noch viel vor“, so Johannes Raudaschl, CEO und Co-Founder von Dishtracker. Auf Rückfrage des brutkasten bestätigt das Unternehmen, dass es sich um ein hohes sechsstelliges Investment handelt.

30.000 Checkouts täglich

Mittlerweile macht Dishtracker laut eigenen Angaben rund 30.000 Checkouts täglich. Zu den Kunden zählen große Namen wie etwa Sodexo, SAP, die Compass Group sowie der international tätige Gastrodienstleister Aramark, der jährlich einen Umsatz von einer halbe Milliarde Euro erwirtschaftet. Ebenfalls nutzen auch Voest und Axa die Lösung des Wiener Startups.

„Wir haben mit der Dishtracker-Technologie ein sehr gutes Produkt, das international einsatzfähig und profitabel ist und dank weiterer KI-Anwendungen großes Entwicklungspotenzial zeigt“, so Raudaschl. Zu den weiteren Anwendungsfällen zählen Stadien-Checkouts, Wastemanagement und mobile Checkouts per Smarphone.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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