02.06.2023

„Digital Austria Act“: Regierung kündigt u.a. Update für KI-Strategie an

Die Bundesregierung hat ihre Ziele und Grundsätze für die Digitalisierung in Österreich in einem Arbeitsprogramm ausformuliert, das im Ministerrat beschlossen wurde.
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Gesundheitsminister Johannes Rauch (l.) und Digitalisierungs-Staatssekretär Florian Tursky (r.)
Gesundheitsminister Johannes Rauch (l.) und Digitalisierungs-Staatssekretär Florian Tursky (r.) | Foto: Regina Aigner/BKA

117 Maßnahmen und 36 Digitalisierungsgrundsätze – so viel umfasst der von der Bundesregierung am Donnerstag im Ministerrat beschlossene „Digital Austria Act“. Dabei handelt es sich um das Arbeitsprogramm, das sich die Bundesregierung für die Digitalisierung in Österreich gegeben hat.

„Die Schwerpunkte des Digital Austria Act sind ressortübergreifend und betreffen alle Mitglieder der Bundesregierung und alle Lebensbereiche der Menschen“, sagte Digitalisierungs-Staatssekretär Florian Tursky (ÖVP), der das Arbeitsprogramm gemeinsam mit Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) präsentierte.

Die enthaltenen Maßnahmen reichen vom einem Update der Strategie für künstliche Intelligenz (KI) über Digitalisierung im Gesundheitsbereich bis hin zu einem allgemeinen „Digi-Check“, der die Digitalisierungstauglichkeit künftiger Gesetze sicherstellen soll.

KI-Strategie wird aktualisiert, Behörde kommt

Ihre KI-Strategie hatte die Bundesregierung ursprünglich 2021 präsentiert – damals unter teils scharfer Kritik aus der heimischen KI-Community (brutkasten berichtete). Im „Digital Austria Act“ wird nun eine Aktualisierung angekündigt. Die beiden federführenden Ressorts, das Finanzministerium und das Klimaschutzministerium, bewerten demnach gerade die Umsetzung der Strategie. Darauf aufbauend soll mit anderen Ministerien und mit Expert:innen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Sozialpartnern ein Update der KI-Strategie erarbeitet werden.

In Aussicht gestellt werden dabei mehrere Punkte: Die Verfügbarkeit und Nutzung von Daten soll erhöht werden, die nötigen Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden. Die KI-Grundlagenforschung soll ausgeweitet werden. Dazu soll „ein Ökosystem“ bestehend aus Unternehmen, Wissenschaft und Forschung „geschaffen und finanziert“ werden. Angekündigt wird außerdem eine eigene Behörde für KI. Eine solche hatte Staatssekretär Tursky zuletzt bereits öffentlich gefordert. Auch soll das Thema KI im Rahmen der digitalen Kompetenzoffensive „besondere Berücksichtigung“ finden.

In den vergangenen Wochen hatte Expert:innen aus dem KI-Bereich wiederholt die Regierungspolitik kritisiert. Nachdem im März bei der “Cluster of Excellence”-Förderung des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) und des Wissenschaftsministeriums kein KI-Projekt zum Zug kam, attestierte AI-Austria-Mitgründer Clemens Wasner Wissenschaftsminister Martin Polaschek im brutkasten-Gespräch, den Job verfehlt zu haben. Günter Klambauer, KI-Forscher an der Johannes-Kepler-Universität in Linz, bezeichnete es als „besorgniserregend“, dass kein KI-Projekt ausgewählt wurde.

„Digi-Check“ soll Digitalisierungstauglichkeit von Gesetzen prüfen

Zu den weiteren Punkten des „Digital Austria Acts“ zählt abseits des KI-Themas unter anderem auch der „Digi-Check“. Damit will die Regierung sicherstellen, dass künftige Gesetze digitalisierungstauglich sind. Sofern dies auf bestehende Rechtsvorschriften ebenfalls nicht zutrifft, soll dies „bereinigt“ werden, wie es im „Digital Austria Act“ wörtlich heißt.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung von persönlichen Dokumenten und Nachweisen – Meldeauskunft, Strafregisterauszug, Heirats- oder Geburtsurkunden sollen künftig gratis über die bereits verfügbare App „Digitales Amt“ verfügbar sein.

Ärzt:innen können künftig digitale Gesundheits-Apps verschreiben

Auch im Gesundheitsbereich sieht der „Digital Austria Act“ unterschiedliche Maßnahmen vor. Das Ziel: „Die Menschen in Österreich sollen all ihre Gesundheitsdaten sicher und auf einen Blick digital einsehen können“, wie die beteiligten Ministerien in einer Aussendung schreiben. Dazu soll unter anderem die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) weiterentwickelt werden.

Eine Veränderung kommt auch bei Gesundheits-Apps: Künftig werden Ärztinnen und Ärzte „qualitätsgesicherte digitale Gesundheitsanwendungen“ verschreiben können. Dies soll die telemedizinische Versorgung verbessern. „Digitale Gesundheitsberatung muss so einfach sein wie ein Online-Einkauf. Dann können wir damit auch Arztpraxen und Spitäler entlasten“, sagte Rauch.

Aus dem Archiv: Was es für Gesundheits-Apps braucht

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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„Digital Austria Act“: Regierung kündigt u.a. Update für KI-Strategie an

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Der „Digital Austria Act“ hat das Ziel, die Digitalisierung in Österreich voranzutreiben und betrifft daher viele Lebensbereiche der Menschen. Die enthaltenen Maßnahmen betreffen unter anderem die KI-Strategie, den Digi-Check für gesetzeskonforme Digitalisierung, die Digitalisierung von persönlichen Dokumenten und Nachweisen sowie die Entwicklung von Gesundheits-Apps. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen soll eine verbesserte Versorgung und Digitalisierungstauglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger in Österreich erreicht werden. Somit hat der „Digital Austria Act“ eine positive gesellschaftspolitische Auswirkung, indem er auf eine zukunftsfähige und fortschrittliche digitalisierte Gesellschaft abzielt.

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Der „Digital Austria Act“ umfasst 117 Maßnahmen und 36 Digitalisierungsgrundsätze und betrifft alle Mitglieder der Bundesregierung sowie alle Lebensbereiche der Menschen. Einige der Maßnahmen umfassen unter anderem eine Aktualisierung der KI-Strategie, die Erweiterung der KI-Grundlagenforschung und die Schaffung einer eigenen Behörde für KI. Zudem werden künftige Gesetze auf ihre Digitalisierungstauglichkeit geprüft und persönliche Dokumente und Nachweise sollen über die App „Digitales Amt“ verfügbar gemacht werden. Das Programm zielt darauf ab, die Digitalisierung in Österreich voranzutreiben und könnte langfristig positive wirtschaftliche Auswirkungen auf die Branche haben.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Für dich als Innovationsmanager:in bedeutet der „Digital Austria Act“, dass du in Zukunft mit einer stärkeren Unterstützung der österreichischen Regierung im Bereich der Digitalisierung in Österreich rechnen kannst. Dazu gehören beispielsweise ein Update der KI-Strategie samt Schaffung einer eigenen Behörde, ein „Digi-Check“ zur Überprüfung der Digitalisierungstauglichkeit von Gesetzen sowie die Digitalisierung von persönlichen Dokumenten und die Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Zudem erhalten Ärzt:innen künftig die Möglichkeit, qualitätsgesicherte digitale Gesundheitsanwendungen zu verschreiben, um die telemedizinische Versorgung zu verbessern. Als Innovationsmanager:in solltest du daher die neuesten Entwicklungen in der Digitalisierung verfolgen und dich auf mögliche Chancen und Veränderungen in deinem Unternehmen einstellen.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in bietet der „Digital Austria Act“ Potenzial für Investitionen in künstliche Intelligenz, Technologie und digitale Gesundheitsanwendungen in Österreich. Die angekündigte Aktualisierung der KI-Strategie, Einschätzung der Umsetzung der Strategie und die Ankündigung einer eigenen Behörde für KI können langfristige Investitionsmöglichkeiten schaffen. Auch die Vorhaben zur Verbesserung der Digitalisierung von Gesetzen und persönlichen Dokumenten sowie die Ankündigung, dass Ärzt:innen zukünftig digitale Gesundheits-Apps verschreiben können, können Investitionsmöglichkeiten in entsprechende Unternehmen eröffnen.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in solltest du den „Digital Austria Act“ im Auge behalten und die darin enthaltenen Maßnahmen und Grundsätze zur Digitalisierung in Österreich auf ihre Umsetzung hin überwachen und gegebenenfalls politisch beeinflussen. Insbesondere die geplanten Aktualisierungen der KI-Strategie und die Schaffung einer eigenen KI-Behörde sind dabei von Interesse, da sich daraus wichtige Impulse und Entwicklungschancen für Wirtschaft und Gesellschaft ergeben können.

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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Der „Digital Austria Act“ der österreichischen Bundesregierung ist ein umfassendes Arbeitsprogramm zur Digitalisierung in Österreich, das 117 Maßnahmen und 36 Digitalisierungsgrundsätze enthält. Es umfasst zahlreiche Bereiche wie Künstliche Intelligenz, Digitalisierung im Gesundheitswesen, Digitalisierungstauglichkeit von Gesetzen und die Digitalisierung von persönlichen Dokumenten. Ein Update der KI-Strategie ist angekündigt sowie die Schaffung einer eigenen Behörde für KI. Ziel ist es, die Digitalisierung in allen Bereichen des Lebens voranzutreiben und Österreich als führende digitale Nation zu etablieren.

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

  • Florian Tursky (Digitalisierungs-Staatssekretär)
  • Johannes Rauch (Gesundheitsminister)
  • Clemens Wasner (AI-Austria-Mitgründer)
  • Günter Klambauer (KI-Forscher an der Johannes-Kepler-Universität in Linz)
  • Martin Polaschek (Wissenschaftsminister)

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