30.08.2021

Deal geplatzt? Diese Tipps helfen bei der Investoren-Angelei

Hielt der potentielle Investor nicht das, was er versprach? Waren Gründer nicht gut genug vorbereitet und haben Ziele verfehlt? Philipp Schlüter, Investmentbanker, kennt die Gründe für gescheiterte Partnerschaften. Und hat Ratschläge dafür.
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(c) Cowen - Philipp Schlüter, Partner bei Cowen Europe, hat Tipps parat für den Umgang mit Investoren.

Zuseher von TV-Startup-Shows wissen es bereits. Immer wieder scheitern Deals, die dem Anschien nach schon mit Wachs, Spucke und Blut besiegelt sind. Doch nicht bloß dort wird ein erhoffter Händedruck zu einem unerfüllbaren Traum. Was auf den ersten Blick nach Liebe für alle Zeit aussieht, entwickelt sich in Verhandlungsrunden immer mehr auseinander, bis das Investment platzt oder Gründer frischem Kapital absagen. Philipp Schlüter, Partner bei der Investmentbanking-Beratungsgesellschaft Cowen, ist Experte in diesem Feld und hat schon einiges erlebt. Er kennt die Gründe fürs Scheitern, weiß welche Fehler gemacht werden und hat hilfreiche Tipps parat, um die Investorenflamme lodernd zu halten.

In den Jahren 1999 bis 2010 gründete Schlüter als Unternehmer mehrere Firmen im Video-on-Demand und IPTV Umfeld und baute sie auf. Zu diesen Firmen zählten das Softwareunternehmen Visono, der Filmrechtehändler CLA und der Portalbetreiber Nowtilus. Er hat den Aufbau von VoD-Projekte in Deutschland als Dienstleister und Berater begleitet und ist als Business Angel für mehrere Internetunternehmen aktiv.

Deal geplatzt?: „Nicht jeder, der sich verliebt, heiratet“

„Das wichtigste Thema, wenn es nicht klappt, ist Vertrauensverlust. Ein ‚Deal‘ ist wie eine Beziehung“, sagt er. „Man trifft und verliebt sich. Doch nicht jeder, der sich verliebt, heiratet. Je mehr man wartet, desto mehr kann im Guten und im Schlechten passieren. Zwischen Monat zwei und zwölf gehen die meisten Beziehungen kaputt.“

Schlüter ist der Auffassung, dass es zwischen Investor und Gründer schnell gehen oder alles passen muss. Wenn Vertrauen verschwindet, sei der Grund oft, dass der erste Eindruck nicht bestätigt wird. Konkret meint der Konsultant damit, dass aus Sicht des Investors der Unternehmer nicht das liefert, was er versprochen hat – etwa Milestones nicht erreicht werden, der Gründer nicht gut vorbereitet oder nicht fundiert genug ist. Und einfach auch oft mangelnder Chemie.

Aus Sicht des Gründers sind die Nichteinhaltung von Versprochenem, und dass der potentielle Geldgeber weniger sympathisch wirkt, als auf den ersten Blick, die Faktoren, die eine Investor-Startup-Ehe unmöglich machen.

Pitches üben

Frühphasigen Unternehmen rät Schlüter dazu, neben einem Top-Thema, das er als essentiell erachtet, auch ein solides Geschäftsmodell und gute Technologie zu haben. „Am Anfang steht das Team im Vordergrund. Es muss eine Vision gut verkaufen können. Optimistisch auf Investoren zugehen“, sagt er und zieht einen Vergleich zu den USA, wo der „Elevator Pitch“ mutiger sei. „Das ist kulturell bedingt und einfach Übungssache.“

In weitere Folge spricht Schlüter von der Verkürzung der „Dating-Phase“ mit dem Investor. Ein Team muss prägnant Ziele formulieren, Unterlagen aufbereiten und vorbereitet sein, wenn jene abgefragt werden. Das Pitch-Deck muss sitzen.

Investor umsorgen und informieren

Er sagt: „Fehleinschätzungen der Vertriebsgespräche sind normal. Das sind Investoren gewohnt, aber ich darf die Ziele nicht zu stark verfehlen. Je verbindlicher man wirkt, desto besser ist es. Ein Investor muss sich umsorgt fühlen. Gründer müssen eine Situation von gegenseitiger Begehrlichkeit schaffen. Und er muss schlussendlich eine gut informierte Entscheidung treffen können.“

Würden Investoren allerdings dabei eine Not-Situation eines Founders ausnützen, könnten sie vielleicht ein Schnäppchen machen, weiß Schlüter, der für derartige Fälle klare Worte findet und zugleich mahnt: „Langfristig wird da Nichts herauskommen. Ich habe zwar aus Kapitalgebersicht einen Deal, aber wenn der Gründer sich über Jahre nicht wohlfühlt, sind das keine guten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ehe.“

Von Gründer zu Gründer…

Gründern indes rät er, wenn sie einen Investor ins Auge gefasst haben, auf Referenzgespräche mit anderen Foundern zurückzugreifen, bei denen der potentielle Kapitalgeber bereits investiert sei. „Das ist sehr wichtig, wird aber unverständlicherweise selten gemacht“, so Schlüter abschließend. „Man erhält aus solchen Gesprächen Informationen, kann Stärken und Schwächen des potentiellen Partners ermitteln, die man in den vier bis sechs Wochen der ‚Dating-Zeit‘ nicht hinbekommt. Solche Treffen sind meist sehr offen, da man sich bei einem Austausch von Gründer zu Gründer wie ‚in einem Boot‘ fühlt.“

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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