13.12.2023

Das Voting zum “Innovator of the Year” 2023 – Kategorie Scaleups

Mit dem "Innovator of the Year" zeichnen wir gemeinsam mit unserer Community die innovativsten Köpfe in der heimischen Gründer:innen-Szene aus. Wähle in der Kategorie "Scaleups” bis 7. Jänner 2024 deine Favoritin oder deinen Favoriten.
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Mit dem „Innovator of the Year“ zeichnen wir 2023 nicht nur Newcomer und Startups, sondern auch Scaleups aus. Sie spielen eine bedeutende Rolle in der Förderung und Stärkung des Wirtschaftsstandorts. Neben der Schaffung von Arbeitsplätzen streben sie die Expansion in neue Märkte an. Durch die Einführung neuer Technologien, Produkte oder Dienstleistungen bringen sie zudem frischen Wind in den Markt und fördern die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs.

Die Redaktion hat hierfür wieder eine Shortlist aus zehn Nominierten erstellt. Die Nominierten sind 2022 nicht nur mit ihren innovativen Ideen, Geschäftsmodellen und Produkten aufgefallen, sondern positionieren sich erfolgreich am Markt und expandieren trotz wirtschaftlich stürmischer Zeiten.

Wähle bis 7. Jänner dein:e Favorit:in

Jetzt bist du am Drücker: Wähle bis 7. Jänner 2024 (23:30 Uhr) deine Favoritin oder deinen Favoriten zum “Innovator of the Year”! Jede:r User:in hat eine Stimme und es kann einmal pro Tag und Kategorie abgestimmt werden – es zahlt sich also aus, die eigene Community zu aktivieren! Der “Innovator of the Year” erhält ein brutkasten Medienvolumen in Höhe von 4.100 Euro. Die Gewinner:innen in allen Kategorien werden am 10. Jänner 2024 auf brutkasten.com verkündet.

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Lisa Ittner | vibe

Lisa Ittner von Vibe

Lisa Ittner ist Co-Founder und Managing Shareholderin des Wiener E-Auto Scaleups vibe. Über vibe können zu einem monatlichen Fixpreis E-Auto-Modelle aller gängigen Fahrzeugklassen und Marken mit flexiblen Laufzeiten zwischen sechs und 48 Monaten abonniert werden. Trotz der wirtschaftlich stürmischen Zeiten für die Mobility-Branche kündigte das Unternehmen im Mai 2023 an, 100 Millionen Euro in den Ausbau seiner E-Auto-Flotte investieren zu wollen.

Thomas Tauchner | Jentis

Thomas Tauchner von Jentis

Mit einem Investment in Höhe von elf Millionen Euro sorgte das Wiener Scaluep Jentis Ende November 2023 in der heimischen Startup-Landschaft für Aufsehen. Das Unternehmen rund um Gründer und Geschäftsführer Thomas Tauchner bringt damit seine Webtracking-Technologie für die weitere Skalierung in Stellung. Die Lösung, die 2023 weiterentwickelt wurde, liefert nicht nur präzisere Websitedaten an eine Vielzahl von Marketing- und Analysetools, sondern ermöglicht es den Betreiber:innen von Websites auch, ihre Datenerfassung zu kontrollieren und selbst zu steuern. Diese “Anpassungsfähigkeit” ist laut Jentis besonders wichtig im Hinblick auf das von Google für 2024 geplante Aus der Third-Party-Cookies.

Janice Goodenough | Hydrogrid

Janice Goodenough von Hydrogrid

Janice Goodenough ist Gründerin und CEO des Wiener Energy-IoT-Startups Hydrogrid. Das Unternehmen hat ein Tool entwickelt, mit dem Wasserkraftbetreiber ihre Erträge um bis zu 18 Prozent steigern können. Das Unternehmen wurde 2016 gegründet und ist derzeit in mehreren europäischen Ländern tätig. 2023 konnte Goodenough mit ihrem Team einen Großauftrag vom norwegischen Unternehmen Småkrafan an Land ziehen.

Sebastian Jeschko | Kern Tec

Für einen TV-Eklat sorgte 2023 das niederösterreichische Startup Kern Tec. In der Puls4-Startup-Sendung „2 Minuten 2 Millionen“ rief es im April 2024 eine Bewertung von 20 Millionen Euro aus. Hans-Peter Haselsteiner bezeichnete die Bewertung damals als “Missbrauch an den Investoren”. Das Startup musste ohne Deal das Studio verlassen. Im September folgte dann die Antwort von Kern Tec in Form einer Finanzierungsrunde in Höhe von 12 Millionen Euro. Das Kapital soll nun den Weg ebenen für die USA-Expansion, wie Sebastian Jeschko im Herbst gegenüber brutkasten bestätigte. 

Lisa Smith | Prewave

Lisa Smith von Prewave

Die Supply-Chain-Risikomanagement- und Compliance-Plattform Prewave rund um Lisa Smith und Harald Nitschinger sicherte sich im Mai 2023 in einer Series A+ eine Finanzierung in Höhe von 18 Millionen Euro durch den europäischen VC Creandum. Damit plant man von einer Prediction- zu einer Aktionsplattform zu werden. Das Ziel: Risiken innerhalb von Lieferketten proaktiv anzugehen und zu beheben. So will das Unternehmen eine umfassende Lösung für das Management von Lieferkettenrisiken bieen, die jede Phase des Risiko Lebenszyklus abdeckt.

Richard Ljuhar | ImageBiopsy Lab

Richard Ljuhar von Image BiopsyLab

Schon lange vor dem von ChatGPT ausgelösten neuen Hype rund um künstliche Intelligenz (KI) galt ImageBiopsy Lab als eines der heimischen Vorzeigeunternehmen im Bereich KI. Das Wiener Scaleup ist seit 2016 aktiv und nutzt künstliche Intelligenz (KI) für Diagnosen in der Medizin. CEO Richard Ljuhar hat das Unternehmen gemeinsam mit Christoph Götz und Philip Meier gegründet. Dieses Jahr verzeichnete ImageBiopsy Lab einen weiteren Meilenstein: Squirrel, ein Software-Tool des Scaleups zur Erkennung von Wirbelsäulenerkrankungen, erhielt eine Zertifizierung nach der EU-Medizinprodukteverordnung – damit die Zulassung für den europäischen Markt.

Kilian Kaminski | refurbed

2023 war ein starkes Jahr für das Wiener Scaleup refurbed. Co-Founder Kilian Kaminski konnte mit seinem Unternehmen nicht bloß einer Milliarde Außenumsatz erreichen, sondern im November mit 54 Millionen Euro seine bisher größte Finanzierungsrunde abschließen. Für das Investment gab es Gratulationen von prominenter Stelle: Der internationale Börsenbetreiber Nasdaq gratulierte dem Scaleup mittels Nachricht auf dem Nasdaq Tower in New York City am Times Square.

Fabian Gems | Supaso

Fabian Gems von Supaso

Das steirische Scaleup Supaso rund um Founder und CEO Fabian Gems hat sich auf nachhaltige Verpackungslösungen spezialisiert. 2023 konnte das Unternehmen seine Internationalisierung weiter ausbauen. Nur zwei Jahre nach Marktstart ist das Scaleup mit Sitz in Hartberg in mitterweile neun Ländern vertreten und zählt über 190 Kund:innen. Zudem investierte das Unternehmen einen siebenstelligen Betrag in einen neuen Produktionsstandort.

Markus Fuhrmann | Gropyus

Markus Fuhrmann von Gropyus

Das größte Investment in ein österreichisches Startup gab es dieses Jahr bereits im Jänner. Gropyus rund um Markus Fuhrmann, der als Mitgründer von Delivery Hero ein großer Name in der Szene ist, holte sich 100 Millionen Euro. Spätestens im September war auch klar, wo das Geld hinfließt: Das Scaleup kündigte eine achtstellige Investition in eine Produktionsanlage in Deutschland an. Dort sollen weitestgehend automatisiert die Teile für Holz-Wohnbauten vom Fließband entstehen. Ab Ende 2024 sollen so rund 3.500 Wohnungen pro Jahr errichtet werden.

Gregor Tegl | Arkeon

Gregor Tegl von Arkeon

Bei Arkeon wird CO2 in Ernährung umgewandelt – und zwar mittels Gasfermentation. Der Prozess bietet eine ressourcenschonende Alternative zur konventionellen Landwirtschaft: Alle 20 Aminosäuren, die für die Proteingewinnung und menschliche Ernährung essentiell sind, können mithilfe der Technologie gewonnen werden und landen schließlich in kultivierten Fleisch, Getränken, Nahrungsergänzungsmitteln oder Geschmacks- und Aromastoffen. 

Für die innovativen Weg, hinter dem über zehn Jahre Forschungsarbeit stecken, bekam das Unternehmen rund um CEO Gregor Tegl in Summe zehn Millionen Euro an Risikokapital. Zu den Investoren zählen unter anderem ICL, der aws Gründerfonds, FoodHack und Tet Ventures. Das motiviert für mehr: Investiert wird das Geld in Produktentwicklung, den Ausbau der Technologie und die Erweiterung der Infrastruktur. So wurde 2023 unter anderem eine erste Pilotanlage gestartet.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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