02.04.2020

Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

Zahlungserleichterungen, die Unternehmen nun in der Coronakrise gewährt werden (Stundung und Ratenzahlung von Steuern), können im Worst-Case zum Risiko einer Geschäftsführerhaftung bei späterer Insolvenz führen, warnen die Experten von Ecovis, und erklären, worauf zu achten ist.
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Ecovis: Gefahr einer Geschäftsführerhaftung bei Corona-Zahlungserleichterung
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Aufgrund der Information des Finanzministeriums (BMF) zu den Sonderregelungen betreffend Coronavirus (siehe BMF 24.3.2020, 2020-0.190.277) werden Steuerpflichtigen unter anderem auch gewisse Zahlungserleichterungen – Stundung oder Ratenzahlungen von Steuern – eingeräumt werden. Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.

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Corona-Zahlungserleichterung: Das sind die Möglichkeiten

In diesem Zusammenhang kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30.9.2020 bzw eine Ratenzahlung bis 30.9.2020 zu gewähren.

Weiters kann der Steuerpflichtige mit dem Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung bei seinem Finanzamt beantragen, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Abgesehen davon kann der Steuerpflichtige – bei nicht fristgerechter Beantragung einer Stundung oder Ratenzahlung – auch die “Stornierung” eines in Folge dessen festgesetzten Säumniszuschlages beantragen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit ist der jeweilige Antrag zu gewähren.

Wichtig: Die Höhe der Abgaben (Steuern und SV-Beträge) sind den Behörden weiterhin zeitgerecht zu melden – unabhängig von der Stundung!

Geschäftsführerhaftung bei späterer Insolvenz

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften können für Abgaben der Gesellschaft insoweit zur Haftung herangezogen werden, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Insbesondere bei einer Insolvenz der Kapitalgesellschaft kommt es zur Geltendmachung von Geschäftsführerhaftungen seitens der Finanzverwaltung.

Nachdem Unternehmen durch die Coronakrise mitunter auch in wirtschaftliche Turbulenzen kommen können, sind hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Corona-Zahlungserleichterung (zB. Stundung) die folgenden Aspekte der Geschäftsführerhaftung bei einer schuldhaften Pflichtverletzung für den Fall eines späteren Insolvenzverfahrens zu beachten (nur bei Ausfall des Abgabenschuldners selbst kann es zur Geschäftsführerhaftung kommen):

  • für Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugssteuern) kann die Geschäftsführerhaftung seitens der Finanzverwaltung unabhängig von einer Gläubigergleichbehandlung eingefordert werden.

Achtung daher insbesondere bei der Stundung von Lohnsteuern, wenn die Nettogehälter voll ausbezahlt werden!

  • bei anderen Abgaben (zB. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) ist zur Vermeidung einer denkbaren Geschäftsführerhaftung die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen (= Gleichbehandlung der Entrichtung von Abgabenschulden im Verhältnis zu sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft)

Praxistipp: Die Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung durch den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung ist in der Praxis nur schwer möglich.

  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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Andreas Bierwirth, AVCON, neuer Job, magenta,
(c) Marlena König

Erst im Sommer letzten Jahres gab Andreas Bierwirth bekannt, dass er nach nur acht Monaten die Erste Group verlassen möchte, um einen neuen Job als CEO von Avcon Jet zu werden. Bierwirth war zudem seit über zehn Jahren Pilot und Aufsichratsmitglied im Unternehmen (brutkasten berichtete).

Am Dienstag veröffentlichte der Top-Manager dann das überraschende Posting über seinen privaten LinkedIn-Account: “Ich habe den Aufsichtsrat der Avcon Jet AG gebeten, meine Funktion als CEO der Avcon Jet AG niederzulegen”. Auf die näheren Hintergründe geht Bierwirth nicht ein. Dazu schreibt er lediglich: “Meine private Passion als Pilot der Business Aviation mit einer Managementfunktion zu verbinden, war eine sehr besondere Erfahrung.”

Management-Stationen von Andreas Bierwirth

Bierwirth hat bereits zahlreiche Management-Stationen hinter sich. Von 2002 bis 2006 war Geschäftsführer von Germanwings und später unter anderem als CFO bei Austrian Airlines tätig. Einer breiteren Öffentlichkeit in Österreich wurde der gebürtige Deutsche über seine Postion als CEO von Magenta Telekom bekannt. Dazu schreibt er in seinem LinkedIn-Posting über seine berufliche Zukunft auch: “Meine Leidenschaft für transformatorische und komplexe Managementthemen wie bei Magenta, Germanwings und der Austrian werden sicherlich wieder im Fokus stehen”.

Fokus auf Aufsichtsratchef von Do&Co und private Investitionen

Zunächst möchte sich Bierwirth auf die Aufgabe als Aufsichtsratsvorsitzender der Do&Co AG konzentrieren sowie auf den “Erfolg einiger privater Investitionen.” Laut wirtschaft.at hält der Manager aktuell Beteiligungen an mehreren Unternehmen. Dazu zählt beispielsweise das Aviation-Startup Aeromond sowie SchuBu-Systems.


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Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

  • Aufgrund der Information des Finanzministeriums (BMF) zu den Sonderregelungen betreffend Coronavirus werden Steuerpflichtigen unter anderem auch gewisse Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.
  • Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.
  • Für Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugssteuern) kann die Geschäftsführerhaftung seitens der Finanzverwaltung unabhängig von einer Gläubigergleichbehandlung eingefordert werden.
  • Bei anderen Abgaben (zB. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) ist zur Vermeidung einer denkbaren Geschäftsführerhaftung die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen (= Gleichbehandlung der Entrichtung von Abgabenschulden im Verhältnis zu sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft).
  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

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  • Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.
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