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Aufgrund der Information des Finanzministeriums (BMF) zu den Sonderregelungen betreffend Coronavirus (siehe BMF 24.3.2020, 2020-0.190.277) werden Steuerpflichtigen unter anderem auch gewisse Zahlungserleichterungen – Stundung oder Ratenzahlungen von Steuern – eingeräumt werden. Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.
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Corona-Zahlungserleichterung: Das sind die Möglichkeiten
In diesem Zusammenhang kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30.9.2020 bzw eine Ratenzahlung bis 30.9.2020 zu gewähren.
Weiters kann der Steuerpflichtige mit dem Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung bei seinem Finanzamt beantragen, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Abgesehen davon kann der Steuerpflichtige – bei nicht fristgerechter Beantragung einer Stundung oder Ratenzahlung – auch die “Stornierung” eines in Folge dessen festgesetzten Säumniszuschlages beantragen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit ist der jeweilige Antrag zu gewähren.
Wichtig: Die Höhe der Abgaben (Steuern und SV-Beträge) sind den Behörden weiterhin zeitgerecht zu melden – unabhängig von der Stundung!
Geschäftsführerhaftung bei späterer Insolvenz
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften können für Abgaben der Gesellschaft insoweit zur Haftung herangezogen werden, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Insbesondere bei einer Insolvenz der Kapitalgesellschaft kommt es zur Geltendmachung von Geschäftsführerhaftungen seitens der Finanzverwaltung.
Nachdem Unternehmen durch die Coronakrise mitunter auch in wirtschaftliche Turbulenzen kommen können, sind hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Corona-Zahlungserleichterung (zB. Stundung) die folgenden Aspekte der Geschäftsführerhaftung bei einer schuldhaften Pflichtverletzung für den Fall eines späteren Insolvenzverfahrens zu beachten (nur bei Ausfall des Abgabenschuldners selbst kann es zur Geschäftsführerhaftung kommen):
- für Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugssteuern) kann die Geschäftsführerhaftung seitens der Finanzverwaltung unabhängig von einer Gläubigergleichbehandlung eingefordert werden.
Achtung daher insbesondere bei der Stundung von Lohnsteuern, wenn die Nettogehälter voll ausbezahlt werden!
- bei anderen Abgaben (zB. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) ist zur Vermeidung einer denkbaren Geschäftsführerhaftung die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen (= Gleichbehandlung der Entrichtung von Abgabenschulden im Verhältnis zu sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft)
Praxistipp: Die Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung durch den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung ist in der Praxis nur schwer möglich.
- Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.