06.10.2020

Austria Limited: Mit Anpassung der GmbH schneller am Ziel

Notariatskammer-Präsident Michael Umfahrer spricht sich im brutkasten-Gespräch klar gegen die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform ("Austria Limited") aus.
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Michael Umfahrer zur Austria Limited - die notariellen Tätigkeiten bleiben dauerhaft online möglich
Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer. (c) ÖNK / R. Tanzer

Die Forderung liegt bereits einige Jahre lang auf dem Tisch und wurde von Interessensverbänden, etwa vor rund einem Jahr von aaia, AVCO und AustrianStartups gemeinsam, immer wieder erneuert: Eine neue Kapitalgesellschaftsform – oft als AG Light bezeichnet, die primär für Startups gedacht ist, soll die Vorteile von GmbH und AG für Wachstumsunternehmen verbinden. Schon in ihrem Regierungsprogramm machte die türkis-grüne Koalition Pläne publik, eine solche neue Rechtsform schaffen zu wollen. Im Juni, nach einer vagen Ankündigung im Rahmen der Regierungsklausur, wurde Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck dann gegenüber dem brutkasten mit Aussagen zu einer geplanten „Austria Limited“ erstmals konkreter. Im August wurde diese von Bundeskanzler Sebastian Kurz offiziell angekündigt.

Noch sind die Details des geplanten Gesetzesentwurfs nicht bekannt. Zwei große Versprechen wurden jedoch bereits gemacht: Die Gründung soll „unbürokratischer“ werden. Zudem sollen Beteiligungen, etwa von Mitarbeitern, erleichtert werden. Daneben stehen gängige Kritikpunkte an den vorhandenen großen Kapitalgesellschaftsformen GmbH und AG im Raum, die wohl in die Überlegungen einbezogen werden. Der Tenor dabei ist: Die Gründung ist zu langwierig und zu teuer.

Braucht es die Austria Limited überhaupt?

Doch braucht es die „Austria Limited“ überhaupt, um diese Ziele zu erreichen? „Es stellt sich die Frage, ob man innerhalb des Gesellschaftsrechts das große Risiko eingehen soll, eine vollkommen neue Rechtsform zu schaffen, anstelle sich zu überlegen, was wir schon im österreichischen Gesellschaftsrecht vorliegen haben und wo man noch an Stellschrauben drehen kann, um mehr zu unterstützen“, sagt Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) im Gespräch mit dem brutkasten.

Das Gespräch mit Michael Umfahrer im Video:

Denn bei den vorhandenen Kapitalgesellschaftsformen – auch in adaptierter Form – habe man die Sicherheit, auf eine gesicherte Rechtssprechung und ein gutes rechtliches Fundament zu bauen. „Das ist ja auch im Interesse des Wirtschaftsstandorts und möglicher Investoren. Wenn man sich auf eine völlig neue Gesellschaftsform einlässt, ist die Frage, ob der Schuss nicht nach hinten losgeht“, so Umfahrer. Einen derartigen „Flop“ habe man etwa im Rahmen von Deregulierungsmaßnahmen vor einigen Jahren erlebt. „Wir haben neun Monate lang eine 10.000 Euro-GmbH gehabt und sind dann wieder auf die 35.000 Euro zurück gegangen. Das war im Ausland eine Lachnummer bei den Gesellschaftsrechtsexperten“, erzählt der ÖNK-Präsident.

Kosten: „GmbH-Gründung bereits jetzt unter 100 Euro möglich“

Generell sieht er die angesprochenen Deregulierungsmaßnahmen im Kapitalgesellschaftsrecht in den vergangenen Jahren aber positiv – und als besseren Lösungsweg. „Ich glaube, dass Österreich das recht gut gemacht hat. Wir haben zwar ein Mindeststammkapital bei der ’normalen‘ GmbH von 35.000 Euro. Aber wir haben gleichzeitig eine gründungsprivilegierte GmbH, die de facto für zehn Jahre lang mit einem Mindest-Stammkapital von 10.000 Euro auskommt“, sagt Umfahrer. Bei der Gründung der zweitgenannten müssen überhaupt nur 5000 Euro sofort eingezahlt werden. Und es gehe noch weiter. „Die Gründung einer GmbH ist heute mit einem Gründerpaket bereits unter 100 Euro möglich“, meint der ÖNK-Präsident. Davon, dass eine Gründung zu teuer sei, könne also bereits jetzt „überhaupt nicht die Rede“ sein. Er hielte es aber für den richtigen Weg, das Mindest-Stammkapital der GmbH generell auf 10.000 Euro abzusenken.

Mitarbeiterbeteiligung: „Keine gesellschaftsrechtliche Frage“

Zur zentralen Frage der Mitarbeiterbeteiligung winkt der Rechtsexperte ab. „Das ist in Wirklichkeit keine gesellschaftsrechtliche Frage, sondern eine Steuer-rechtliche und damit vom Steuer-Gesetzgeber zu regeln“, so Umfahrer. „Und die Frage der Flexibilität der Anteilsübertragung ist aus meiner Sicht dadurch gelöst, dass wir als Notare ja den Online-Notariatsakt anbieten. Der digitale Notariatsakt ermöglicht dem Investor, wo immer er auf der Welt sitzt, zu unterzeichnen. Da sehe ich überhaupt kein Problem darin“. Apropos: Seit Beginn des Corona-Lockdowns seien ca. 1000 notarielle Amtshandlungen digital durchgeführt worden.

Dauer: GmbH-Gründung derzeit in zwei Tagen möglich

Auch Kritik an der Dauer des (GmbH-)Gründungsprozesses kann Umfahrer nicht nachvollziehen: „Hier gibt es eine Vorbereitungsphase bzw. eine Beratungsphase, wo es darum geht, dass der Konsens über den Gesellschaftsvertrag hergestellt wird. Ich glaube, da ist Geschwindigkeit nicht das richtige Thema. Da geht es darum, dass man letztlich gute Lösungen findet“. Wenn man dann aber wisse, wie der Gesellschaftsvertrag final aussehen und unterschrieben werden soll, dann könne man „auf die Stoppuhr drücken“ und sehen, wie schnell man im Firmenbuch ist.

„Und da sage ich Ihnen: Im Prinzip kann man heute eine GmbH schon innerhalb eines Tages eintragen“, so Umfahrer. Hinderlich sei nur der sogenannte „Tagwechsel“ beim Firmenbuch, der dafür sorge, dass die Firma dort erst am Tag nach der Bewilligung des Antrags durch den Rechtspfleger aufscheine. Dies sei aber eine technische Frage beim Bundesrechenzentrum. Wenn man die löse, wäre die Eintragung noch am selben Tag Realität. „Die durchschnittliche Dauer einer Gründung liegt zwischen drei und fünf Tagen“, so der ÖNK Präsident.

Firmenbuch: „undenkbar“, dass Austria Limited nicht die selben Erfordernisse hat

Auch bei einer Austria Limited müsse die Rolle des Firmenbuchs bedacht werden. „Aus meiner Sicht ist es undenkbar, dass man eine österreichische Kapitalgesellschaft ins Leben ruft, die nicht genau die selben firmenbuchrechtlichen Erfordernisse hat, wie die anderen beiden großen Kapitalgesellschaftsformen“, warnt Umfahrer. Die Eintragungen im bereits seit 1991 digitalen österreichischen Firmenbuch seien absolut verlässlich, weil ein ordentliches gerichtliches Verfahren dahinter liege. So könne sich auch ein etwaiger Investor darauf verlassen, dass das, was im Firmenbuch steht, wirklich stimme und keine Manipulationen möglich seien. Wenn eine neue Gesellschaftsform diese Anforderungen nicht erfüllen müsste, hätte dies eine Qualitätsminderung des gesamten heimischen Gesellschaftsrechts zur Folge, meint der ÖNK-Präsident.

Weitere Flexibilisierung auch bei AG möglich

Und es gebe eben sehr wohl ausreichend Gesellschaftsformen, um auch digitale Geschäftsmodelle aufzubauen, resümmiert Umfahrer. Es gebe innerhalb der GmbH eine so große Flexibilität, dass sie sowohl sehr kleine personenbezogene Unternehmen abbilden könne als auch sehr groß mit Aufsichtsrat ausgebaut werden könne. „Das macht den großen Erfolg der GmbH als Gesellschaftsform überhaupt aus“.

„Und bei der Aktiengesellschaft gibt es ja auch Tendenzen, denen man weiter folgen kann“, so der ÖNK-Präsident. Bei nicht börsennotierten AGs könne man etwa vom starren Konzept der sogenannten Satzungsstrenge weggehen, also das Treffen gewisser Vereinbarungen auch in der Satzung ermöglichen. Auch könne man sich „durchaus überlegen“, das Grundkapital der Aktiengesellschaft im selben Ausmaß zu senken, wie zuvor für das Stammkapital der GmbH beschrieben. „Für mich bleibt die GmbH aber das praktikabelste Modell, das man sich im Rahmen der Kapitalgesellschaften vorstellen kann, weil es so viele Möglichkeiten gibt, sie gesellschaftsvertraglich zu gestalten“, stellt Umfahrer klar.

Wortlaut „Austria Limited“ könnte einfach im Gesetz verankert werden

Und wenn es eigentlich um den Wortlaut „Austria Limited“ im Hinblick auf internationale Investoren geht? Dazu der ÖNK-Präsident: „Wenn man den englischsprachigen Firmenwortlaut ‚Austria Limited‘ haben will, gibt es natürlich auch eine Möglichkeit, das gesetzlich zu verankern. Wenn der Gesetzgeber den Willen hat zu sagen, das ist ein zulässiger Firmenwortlaut-Bestandteil, dann geht das“.

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European Innovation Act
© European Commission

Europa verfügt über eine starke Forschungslandschaft sowie über qualifizierte Fachkräfte und innovative Unternehmen. Gleichzeitig bestehen innerhalb der EU unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen, und der Zugang zu Finanzierungen kann für innovative Unternehmen eine Herausforderung darstellen. Dadurch werden in Europa entwickelte Innovationen nicht immer in Europa weiterentwickelt und wirtschaftlich genutzt. Der nun von der EU-Kommission vorgeschlagene European Innovation Act soll dazu beitragen, diese Rahmenbedingungen zu verbessern und Unternehmen dabei zu unterstützen, grenzüberschreitend zu wachsen und international wettbewerbsfähig zu werden.

Zugang zu Finanzierung und Vergabeverfahren

Der Vorschlag setzt im Prinzip an zwei zentralen Herausforderungen für Innovationen in Europa an: dem Zugang zu Finanzierung und der stärkeren Nutzung öffentlicher Beschaffung.

Erstens soll der Zugang zu Finanzierungen für innovative Unternehmen erleichtert werden. Viele Startups und Scaleups verfügen über Patente, geistiges Eigentum und andere immaterielle Vermögenswerte. Deren Bewertung kann jedoch komplex sein und den Zugang zu Investitionen erschweren.

Der Vorschlag sieht daher einen gemeinsamen EU-Rahmen für die Bewertung von geistigem Eigentum vor. Zudem soll ein digitaler Marktplatz geschaffen werden, der Anbieter und Interessenten für geistiges Eigentum zusammenbringen und Unternehmen durch fachliche Unterstützung bei der Vermarktung ihrer Innovationen unterstützen soll.

Nach Angaben der Kommission könnten diese Maßnahmen die Verwaltungskosten um rund 35 Mio. Euro senken und zusätzliche Finanzierungen von bis zu 10,2 Mrd. Euro pro Jahr über IP-gestütztes Risiko- und Fremdkapital ermöglichen.

F&E-Aufträge

Zweitens soll ein gemeinsames Verfahren für die Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen (F&E) eingeführt werden. Dieses soll für mehr Rechtssicherheit sorgen und dazu beitragen, neue Technologien schneller zur Marktreife zu bringen. Dazu zählen auch Technologien, die zur Bewältigung gemeinsamer gesellschaftlicher Herausforderungen etwa in den Bereichen Gesundheit, Bildung und saubere Mobilität beitragen können. Zudem soll die gemeinsame Durchführung von F&E-Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert werden.

Nach Angaben der Kommission könnten diese Maßnahmen zu Einsparungen von rund einer Milliarde Euro pro Jahr bei öffentlichen Auftraggebern führen und zusätzliche jährliche Gewinne von 25,92 Mrd. Euro für Unternehmen ermöglichen. Nach Einschätzung der Kommission könnte zudem das EU-BIP im zehnten Jahr um 0,24 bis 0,42 Prozent über dem Niveau (Anm.: ohne die Maßnahmen) liegen. Im selben Zeitraum könnten – so die Erwartung – bis zu 507.000 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen.

„Mit dem Europäischen Innovationsgesetz gehen wir der Fragmentierung direkt entgegen: einen Rahmen für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums, einen digitalen Marktplatz, der Käufer und Verkäufer verbindet, und einen einfacheren Weg für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Spitzenforschung und -entwicklung. Und das ist erst der Anfang. Bis 2028 werden wir einen echten Binnenmarkt schaffen, in dem Ideen schneller skalieren, Finanzen freier zirkulieren und die strategische Autonomie Europas gestärkt wird. Das ist das Europa, das wir aufbauen“, sagt Ekaterina Sacharieva, EU-Kommissarin für Startups, Forschung und Innovation.

EU-Referenzrahmen für Reallabore

Parallel – und separat zum European Innovation Act zu sehen – möchte die Kommission Innovator:innen zudem dabei unterstützen, neue Ideen schneller in marktfähige Lösungen zu überführen. Dazu ist ein Vorschlag für einen gemeinsamen Rahmen für regulatorische Reallabore vorgesehen.

Reallabore ermöglichen es Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden, neue Produkte, Dienstleistungen oder Technologien zeitlich begrenzt in einem kontrollierten Umfeld und unter Aufsicht der zuständigen Behörden zu erproben. Dadurch sollen Erfahrungen mit den geltenden regulatorischen Anforderungen gesammelt werden. Gleichzeitig erhalten Behörden Erkenntnisse darüber, wie bestehende Vorschriften auf neue Technologien angewendet werden können und ob gegebenenfalls Anpassungsbedarf besteht.

In einzelnen Bereichen des EU-Rechts gibt es bereits regulatorische Reallabore. Ein einheitlicher europäischer Ansatz besteht bislang jedoch nicht, sodass sich unterschiedliche Verfahren und regulatorische Rahmenbedingungen ergeben. Eine geplante Empfehlung des Rates soll daher einen gemeinsamen EU-Referenzrahmen für Reallabore in Bereichen schaffen, die bislang nicht durch entsprechende EU-Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Dabei sollen Erfahrungen aus den Mitgliedstaaten und bestehenden EU-Initiativen einbezogen werden – mit dem Ziel, die Erprobung innovativer Lösungen zu erleichtern und gleichzeitig öffentliche Interessen zu berücksichtigen.


Zusammenfassung

Worum geht es?
Der European Innovation Act soll Hindernisse für Innovation abbauen, den Weg von der Forschung zum Markt beschleunigen und die Nutzung von geistigem Eigentum erleichtern.

Drei zentrale Maßnahmen

  • Bewertung von geistigem Eigentum: Ein EU-weiter Rahmen soll die Bewertung von Patenten und anderem geistigem Eigentum vereinheitlichen und dadurch den Zugang zu Finanzierung für innovative Startups erleichtern.
  • Digitaler Marktplatz: Eine digitale Plattform soll Käufer und Verkäufer von geistigem Eigentum zusammenbringen.
  • F&E-Beschaffung: Ein gemeinsames Verfahren für die öffentliche Beschaffung von Forschung und Entwicklung soll die Beschaffung und grenzüberschreitende Zusammenarbeit vereinfachen und die Entwicklung und Erprobung innovativer Lösungen fördern.

Erwartete Auswirkungen

  • 10,2 Mrd. EUR zusätzliche Finanzierung für Unternehmen pro Jahr durch die bessere Nutzung von geistigem Eigentum
  • 35 Mio. EUR jährliche Einsparungen bei Verwaltungskosten für Unternehmen durch eine harmonisierte Bewertung von geistigem Eigentum
  • 1 Mrd. EUR jährliche Einsparungen bei öffentlichen Auftraggebern durch effizientere FuE-Beschaffung und vereinfachte grenzüberschreitende Verfahren
  • 25,9 Mrd. EUR zusätzliche jährliche Gewinne für Unternehmen, die an FuE-Beschaffung beteiligt sind
  • 0,24–0,42 % erwarteter Anstieg des EU-BIP über die nächsten zehn Jahre
  • bis zu 507.000 zusätzliche Arbeitsplätze in der EU innerhalb der nächsten zehn Jahre

Quelle: Europäische Kommission, „European Innovation Act“, September 2026. Bei den genannten wirtschaftlichen Effekten handelt es sich um erwartete Auswirkungen.

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