25.02.2022

Thomas Schmid ist jetzt Startup-Investor in Amsterdam

Ex-ÖBAG-Chef Thomas Schmid wird seiner Ladung zum ÖVP-Untersuchungsausschuss nicht nachkommen. Der Grund dafür: Er halte sich im Ausland auf.
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Thomas Schmid in seiner Zeit als ÖBAG-Chef
Thomas Schmid in seiner Zeit als ÖBAG-Chef | (c) ÖBAG/Luiza Puiu

Er ist neben Ex-Finanzminister Gernot Blümel und Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz der Haupt-Protagonist in der sogenannten “Chat-Affäre”: Thomas Schmid. Die Veröffentlichung zahlreicher seiner Chatverläufe mit Inhalten, zu denen teilweise inzwischen Verfahren laufen, hatten vergangenes Jahr einen entscheidenden Anteil am Rücktritt mehrerer Regierungsmitglieder, darunter die beiden genannten. Auch im laufenden ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss würde Schmid daher klarerweise eine zentrale Rolle spielen. Für seine Ladung am ersten Befragungstag kommende Woche am 2. März sagte er der Parlamentsdirektion aber ab. Die Begründung: er verweile im Ausland.

Thomas Schmid: Mehrere Tech-Startup-Beteiligungen in Deutschland und der Schweiz

Laut Recherchen von politik-live.at, einer Onlineplattform der Boulevardzeitung “Österreich”, ist Schmid inzwischen in Amsterdam gemeldet und ist dort als Startup-Investor tätig. Konkret soll Schmid mehrere Beteiligungen an “Startups aus der Tech-Branche” in Deutschland und der Schweiz halten und auch häufig zwischen den beiden Ländern hin- und herpendeln. “Er ist als Investor viel unterwegs und tauscht sich regelmäßig mit den Startup-Gründern aus”, wird “ein Vertrauter” von politik-live zitiert. In welche Startups Schmid konkret investiert ist, ist derzeit nicht öffentlich bekannt.

Trotz Arbeit im selben Bereich: kein Kontakt mehr zwischen Schmid und Kurz

Auch Ex-Kanzler-Kurz arbeitet inzwischen im Startup-Investment-Bereich – der brutkasten berichtete. Wie Ende vergangenen Jahres bekannt wurde soll er im zweiten Quartal dieses Jahr als “Global Strategist” bei Thiel Capital, einer Investmentfirma von Peter Thiel im Silicon Valley, starten. Zu Thomas Schmid soll Kurz laut politik-live aber gar keinen Kontakt mehr haben – trotz der Arbeit im selben Bereich. Wie den Chat-Protokollen zu entnehmen war, hatten die beiden noch vor einigen Jahren einen sehr amikalen Umgang miteinander.

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Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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