06.05.2024
GASTBEITRAG

Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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Die Kurstafel:

😮 Die Kehrtwende der US-Börsenaufsicht zu den Ethereum-ETFs

Es hatte sich bereits angedeutet - aber nicht mit allzu langer Vorlaufzeit: Die US-Börsenaufsicht hat nun tatsächlich auch erstmals Ethereum-Spot-ETFs genehmigt. Bis vor wenigen Tagen waren führende Expert:innen noch davon ausgegangen, dass die vorliegenden Anträge mehrerer großer Vermögensverwalter zur Deadline Mai wohl noch abgelehnt werden würden. Und eine Zulassung sollte frühestens im September realistisch sein.

Diese Woche dann aber plötzlich die Kehrtwende: Anfang der Woche erhöhten die beiden angesehen Bloomberg-ETF-Analysten Eric Balchunas und James Seyffart auf einmal ihre prognostizierte Wahrscheinlichkeit für eine Zulassung im Mai von 25 Prozent auf 75 Prozent. 

“Haben heute Nachmittag gehört, dass die Börsenaufsicht eine Kehrtwende hinlegen könnte (ist ein zunehmend politisches Thema)”, schrieb Balchunas am Montagvormittag auf X, vormals Twitter. Dies erregte enormes Aufsehen: Immerhin hatte sein Kollege Seyffart eine Zulassung im Mai in einem Tweet mit “Wird nicht passieren - sorry, Leute!” kommentiert.

Spätestens seit Mitte 2023, als die Diskussion rund um Bitcoin-Spot-ETFs in den USA so richtig losging, sind die Tweets von Balchunas und Seyffart auch in der Krypto-Szene sehr genau verfolgt worden. Die beiden Bloomberg-Analysten haben sich einen Ruf als seriöse Quellen erarbeitet und es war klar: Wenn sie eine derart drastische Änderung ihrer Prognosen vornehmen, dann muss etwas dahinterstecken.

🤔 Acht ETF-Anträge genehmigt - oder?

Am Donnerstagabend war es dann tatsächlich soweit: Die Börsenaufsicht genehmigte folgende Anträge:

  • Grayscale Ethereum Trust
  • Bitwise Ethereum ETF
  • iShares Ethereum Trust (BlackRock)
  • VanEck Ethereum Trust
  • ARK/21 Shares Ethereum ETF
  • Invesco Galaxy Ethereum ETF
  • Fidelity Ethereum Fund
  • Franklin Ethereum ETF

An dieser Stelle gleich eine Einschränkung: Technisch gesehen genehmigte die Börsenaufsicht jetzt einmal Änderungen, die die Behörde von den Antragstellern am Montag verlangt hatte. In juristischer Sprache: Die Börsenaufsicht genehmigte 19b-4-Dokumente, noch nicht die für die Zulassung zum Handel notwendigen S-1-Dokumente.

Das heißt: Die Entscheidung gestern unterscheidet sich von jener zu den Bitcoin-ETFs Anfang Jänner, die direkt am folgenden Tag handelbar waren. Die Genehmigung der S-1-Dokumente könnte mehrere Wochen oder sogar Monate dauern.

Wichtig jedoch: Die beiden Bloomberg-Analysten halten dies nur mehr für eine Formsache. Zwar dauere der Prozess üblicherweise mehrere Monate, in diesem Fall könnte es jedoch schneller gehen. Bald werde es dazu nähere Infos geben, schrieb Seyffart.

🧐 Was steckt dahinter?

Die rasche Entscheidung kam nun doch einigermaßen überraschend. Die Börsenaufsicht und ihr Chef Gary Gensler haben sich insbesondere in den vergangenen eineinhalb Monaten sehr kritisch gegenüber eigentlich der gesamten Krypto-Branche positioniert. Und selbst die Zulassung der Bitcoin-Spot-ETFs hatte sich ordentlich gezogen. Möglicherweise ist diese auch erst durch die Niederlage vor Gericht im Grayscale-Fall beschleunigt worden. 

Unabhängig davon war aber in keiner Weise von einem Automatismus auszugehen - im Sinne von: Wenn Bitcoin-ETFs genehmigt werden, müssen Ethereum-ETFs wohl auch bald folgen. Der aktuelle Chef der Börsenaufsicht, Gary Gensler, ist in der Branche berüchtigt dafür, dass er der Meinung ist, dass so gut wie alle Krypto-Assets nach US-Recht als Wertpapiere einzustufen seien (und somit einen Registrierungsprozess bei der Behörde durchlaufen müssten). 

Explizit ausgenommen hat Gensler immer nur Bitcoin. Bei Ethereum dagegen hat er ähnliche Festlegungen vermieden oder sogar mehr oder weniger deutlich das Gegenteil angedeutet. Gensler selbst hat sich bis dato auch noch nicht zu der Entscheidung geäußert.

Warum aber jetzt die Kehrtwende der Behörde? Darüber kann aktuell nur spekuliert werden. Bloomberg-Analyst Balchunas wurde weiter oben ja bereits mit der Einschätzung zitiert, dass die Sache zunehmend ein politisches Thema geworden sei. In den USA ist der Wahlkampf zu den im November anstehenden Präsidentschaftswahlen immer stärker spürbar. 

Der Demokrat Gary Gensler wurde im April 2021 von US-Präsident Joe Biden eingesetzt. Und er ist im Kryptothema vergleichsweise radikal positioniert. Die Börsenaufsicht ist in ihrem Ansatz gegenüber der Kryptobranche deutlich schärfer als die  Commodity Futures Trading Commission (CFTC), die Futures und Optionsmärkte reguliert. 

Es zeichnet sich aber immer mehr ab, dass auch innerhalb der Demokraten ein etwas zurückhaltender Ansatz populärer wird. Die Annahme dürfte dabei sein, dass man mit einem harten Vorgehen gegen Krypto mehr Wähler:innen verschreckt als man gewinnt. 

Was durchaus plausibel ist: Die Gruppe an Personen, für deren Wahlentscheidung Krypto eine große Rolle spielt, ist gemessen an der Gesamtzahl der Bevölkerung natürlich klein. Aber groß genug, dass man sie nicht völlig verschrecken möchte. Andererseits wird es aber recht wenige Personen geben, für die eine harte Haltung gegenüber der Kryptobranche so wichtig ist, dass sie Biden deswegen nicht mehr wählen würden, wenn er bei dem Thema einen etwas lockereren Ansatz vertritt.

Und wie hat der Markt reagiert? Auf die unmittelbare Bekanntgabe kaum. Gegenüber dem Vortag liegt der Ether-Kurs (ETH) sogar im Minus. Allerdings ist die Entscheidung seit Montag bereits ordentlich eingepreist worden. Dementsprechend ergibt sich auf 7-Tage-Sicht ein Plus von mehr als 20 Prozent.


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