12.05.2020

Startup-Hilfspaket: Die wichtigsten bilanziellen Aspekte

Welche bilanziellen Details müssen bei der Beantragung des Startup-Corona-Hilfsfonds beachtet werden? Die Experten von Ecovis bieten einen nützlichen Überblick.
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Verträge Beratung für Startups
(c) fotolia / Freedomz

Vor kurzem hat das Austria Wirtschaftsservice (aws) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung gemäß dem Covid-Startup-Hilfsfonds bekanntgegeben, der Teil des am 16.4.2020 von der Bundesregierung vorgestellten Startup-Hilfspakets ist. In diesem Gastbeitrag gehen die Experten von Ecovis auf die bilanziellen Aspekte des Startup-Hilfspakets ein.


Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

d.) Steuerliche Aspekte

3. Ausblick


1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

Gegenstand der Förderung ist die Aufrechterhaltung der Liquidität, unter der Bedingung, dass in das Unternehmen frisches Eigenkapital durch Investoren von mindestens TEUR 10 eingebracht wird, welches durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses (bis zu einem Betrag von maximal TEUR 800) in gleicher Höhe verdoppelt wird.

Die Fördermittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten für folgende Punkte zu verwenden:

  • Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können
  • Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.

Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (zB Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Personalkosten werden jedoch nur bis zu jener Höhe anerkannt, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen, kollektiv-, dienstvertraglichen bzw in Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen.

Die folgenden Kosten können nicht gefördert werden:

  • Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen
  • Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind
  • Nicht-betriebliche Kosten (zB Privatanteile)

Hinsichtlich den näheren Details zum Zuschuss (zB Anspruchsberechtigte, Höhe der Förderung, Antragstellung, etc…) verweisen wir auf unseren Newsletter vom 9.5.2020.[1]

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

Bei aufschiebend bedingt rückzahlbaren Zuschüssen ist die Rückzahlungsverpflichtung von dem Eintritt einer oder mehrerer bei der Gewährung festgelegten Bedingung(en) abhängig. Anfänglich ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung in einen rückzahlbaren Zuschuss wandelt.

Der aws-Zuschuss auf Basis des Covid-Start-up-Hilfsfonds ist unter folgenden Bedingungen zurückzuzahlen:

  • Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht für 10 Jahre und entsteht mit dem Jahresabschluss über das Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn (Jahresüberschuss) anfällt. Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils 6 Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig und beträgt pro Jahr zumindest 50% des jährlichen Gewinns (höhere Rückzahlungen zulässig).
  • Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung.

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

Die bilanziellen Darstellung des Zuschusses ist grundsätzlich von der Art der Verwendung abhängig (maßgebend ist, dass der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist).

Bei der Verwendung des Zuschuss zur Abdeckung der laufenden Aufwendungen ist folgendes bei der Bilanzierung zu berücksichtigen:

  • Zuschüsse zur Abdeckung von Aufwendungen sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind. Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands ist aufgrund des Saldierungsverbots nicht zulässig.
  • Wird ein Zuschuss zur Abdeckung von entsprechend präzisierten Aufwendungen für künftige Perioden gewährt, so ist der hierzu bereits vereinnahmte Betrag als passive Rechnungsabgrenzung auszuweisen.

Abgesehen davon sollte die Förderung sowie die mögliche Rückzahlungsverpflichtung im Anhang erläutert werden (sofern noch keine Rückstellung für eine drohende Inanspruchnahme bilanziell erfasst wurde).

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

Im Falle von Zuschüssen mit einer aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung tritt die Rückzahlungsverpflichtung mit dem Eintritt der definierten Bedingung(en) ein. Tritt die Rückzahlungsverpflichtung ein, ist der Rückzahlungsbetrag unter Verwendung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses als Verbindlichkeit anzusetzen.

Ist der Bedingungseintritt wahrscheinlich, ist bereits eine Rückstellung zu passivieren. Sofern auf Basis eines vorliegenden Finanz- bzw Businessplans von vornherein innerhalb von 10 Jahren mit einer Rückzahlung zu rechnen ist, wird bereits im Zeitpunkt der Zuschussgewährung aufgrund des im UGB vorherrschenden Vorsichtsprinzips eine Rückstellung zu bilanzieren sein (die gegebenenfalls noch martküblich abzuzinsen wäre; für steuerliche Zwecke ist eine Abzinsung mit 3,5% gemäß § 9 Abs 5 EStG zu beachten[2]).

Tritt bei Aufwandszuschüssen eine Rückzahlungspflicht ein, ist die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe aufwandswirksam zu erfassen.

d.) Steuerliche Aspekte

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Steuerfreiheit für folgende öffentliche Zuwendungen ab dem 1.3.2020 gesetzlich normiert:

  • COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen iZm der Kurzarbeit)
  • Härtefallfonds
  • Corona-Krisenfonds
  • vergleichbare Zuwendungen von Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden

Der aws-Zuschuss ist daher nicht steuerpflichtig, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Sofern die Rückzahlung in Folgeperioden eintritt, kann im Hinblick auf die seinerzeit vorgenommenen Kürzungen des abzugsfähigen Aufwandes die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

3. Ausblick

Neben dem Covid-Start-up-Hilfsfonds wird es auch einen Venture Capital Fonds zur Mobilisierung von Risikokapital geben. Da die finale Umsetzung des Venture Capital Fonds noch nicht erfolgt ist, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.


[1]     Siehe https://www.ecovis.com/at/aktuelles/steuern-recht/.

[2]     Zur Rückstellung siehe auch EStR 2000, Rz 2571.


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Erste Räume wurden in der Fabriksgasse bereits finalisiert. (c) Bern.Dorf Life

Dorf trifft Fabrik. Das fasst die Vision von Bern.Dorf zusammen, ein Startup-Hub, der gerade in Mödling entsteht. Gemeinsam mit Claudia Descovich und Gerda Ehrlich-Ratzinger von der Berndorf AG setzt Chris Müller als Projektentwickler von CMb.industries ein neues Projekt für einen innovativen Standort in Österreich um. In der Fabriksgasse in Mödling sollen ehemalige Industriehallen und Werkstätten Visionäre und Entrepreneure anziehen.

Auf einem Areal von 18.000 m² gibt es 7400 m² Hallen sowie Werkstätten-Fläche und 5.200 m² Bürofläche. Die Räume kann man tageweise, wochenweise oder permanent nutzen. Der Standort soll vor allem durch seine Nähe zu Wien und durch seine Werkstätten punkten.

Deckenkräne und Industriehallen

In dem Alt-Trakt der Anlage, der jetzt neu gestaltet wird, hatte zuletzt die Firma Aichelin ihre Werkstätten, die für Industrieofenbau bekannt ist. Nachdem sie ihre Produktion verlagert hatten, stellte sich Müller gemeinsam mit der Berndorf AG die Frage, wie man die Produktionshallen am besten nutzen könnte. „Man kann diese Orte mit neuer Entrepreneur- und Startup-Energie füllen. Man hat die Möglichkeiten etwas zu bauen, zu schrauben und etwas zu produzieren“, hebt Müller den Standort hervor. Durch die Deckenhöhen, die Industriehallen und die Werkstätten könnten Produkte nicht nur entworfen, sondern auch hier gebaut werden. Müller sieht hier den größten Unterschied zu anderen Hubs oder Working-Spaces.

In Ofen.Tor wurden die großen Industrieöfen einst gefertigt. Heute kann hier Büro- und praktische Arbeit verknüpft werden. (c) Bern.Dorf

Von Wärme.Schmiede bis Blech.Insel

Die Namensgebung der Hallen und Räume im Bern.Dorf lehnt sich immer an die jeweilige Historie des Raums an. „Einer meiner Lieblingsräume ist „Good Lack“, der ehemalige Lackierraum in der Fabrik. Man kann diesen Raum nach wie vor als Lackierraum verwenden, also man kann auch direkt was schaffen“, fasst Müller seine Gedanken zur Namengebung der Räume zusammen.

Der Name ist Programm

Umgesetzt wird das Projekt gemeinsam mit der Berndorf Immobilien AG, der das Grundstück gehört. Durch den Namen Berndorf und dem ehemaligen Fabriksgebäude wurde die Idee geschaffen, einen hybriden Ort mit Fabrik und Dorf zu gestalten.

„Es gibt einen Dorfbrunnen, es wird einen Dorfwirt geben. Sogar eine kleine Kirche und Sportmöglichkeiten werden vorhanden sein. Also all das, was man von einem Dorf kennt, soll sich widerspiegeln, das ist die Entwicklungsidee“, so Müller.

Wie auch in einem Dorf, steht für Müller der Zusammenhalt der einzelnen Mieter im Vordergrund. „Dieser Ort soll wie eine Fabrik funktionieren und diese Fabrik soll wie ein Ort funktionieren“, hebt er die Idee der Zusammenarbeit hervor.

Die Vision von Bern.Dorf (c) Bern.Dorf

Jüngstes Projekt von Chris Müller

Chris Müller wurde in der Szene vor allem durch sein Projekt der Linzer Tabakfabrik bekannt, zuletzt berichtete brutkasten auch über sein Projekt des Startup-Hubs in einem ehemaligen Gefängnis in Steyr. Als Founder und CEO von CMb.industries entwickelt, managt und investiert Müller regelmäßig in Orte, Räume, Stadtteile und Immobilien, um innovative Begegnungszonen zu schaffen.

Gerade wird der Neubau in der Fabriksgasse errichtet, der nach Angaben von Müller noch in diesem Jahr fertig werden soll. Im Sommer wird der Innenhof gestaltet. Erste Mieter sind bereits eingezogen, bei Interesse kann man sich hier melden.

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