08.09.2020

Regulatory Sandbox gestartet: Die Voraussetzungen für eine Teilnahme

Seit 1. September können sich FinTechs in Österreich für die Regulatory Sandbox bewerben. Maurizia Anderle-Hauke von Deloitte Legal erläutert, was es dabei zu beachten gibt.
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Maurizia Anderle-Hauke über Regulatory Sandboxes und die Sandbox
Maurizia Anderle-Hauke, Rechtsanwältin / Counsel bei Jank Weiler Operenyi/Deloitte Legal. (c) Deloitte

Mit 1.9.2020 ist die seit langem angekündigte Regulatory Sandbox der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) in Kraft getreten. Österreich reiht sich damit in die Liste anderer europäischer Staaten, wie etwa Großbritannien, die Niederlande oder Polen, ein, die bereits erfolgreich Regulatory Sandboxes eingeführt haben und positioniert sich damit weiter als attraktiver Standort für FinTechs.  Unternehmen soll es ermöglicht werden, neue und innovative Geschäftsmodelle der Finanzindustrie gemeinsam mit der Finanzmarktaufsicht zu prüfen und zu entwickeln. Dabei ist eine Art „geschützter Aufsichtsrahmen“ vorgesehen, sodass die neuen Geschäftsmodelle am Markt getestet werden können. Das Sandkastenprinzip sieht dabei aber keine Lockerung bestehender aufsichtsrechtlicher Bedingungen vor.

Die Sandbox steht nur jenen Unternehmen offen, die (Finanz-)Dienstleistungen in Bereichen erbringen wollen, die einer Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Es sind also Geschäftsmodelle umfasst, die aller Wahrscheinlichkeit nach einer Beaufsichtigung durch die FMA bedürfen. Auch bereits konzessionierte Unternehmen fallen unter die Sandbox, wenn sie ein neues Geschäftsmodell testen wollen, welches am Markt noch nicht bekannt ist.

Voraussetzungen für die Regulatory Sandbox

Der Antrag zur Aufnahme in die Regulatory Sandbox erfolgt bei der FMA. Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen, die kumulativ zu erfüllen sind:

  • Neues innovatives Geschäftsmodell: Das zu erprobende Geschäftsmodell muss ein auf Informations- und Kommunikationstechnologie basierendes Geschäftsmodell sein, welches vor Aufnahme in die Regulatory Sandbox noch nicht betrieben wurde. Dies richtet sich gezielt an die Tätigkeiten von FinTechs. Der Begriff “Informations- und Kommunikationstechnologie” ist laut dem Gesetzgeber als technologieneutral und weit zu verstehen und kann daher auch künstliche Intelligenz (bspw Machine Learning) und Distributed Ledger Technologien (insb Blockchain) erfassen. Unternehmen, deren zu testendes Geschäftsmodell noch nicht von der FMA konzessioniert, genehmigt, zugelassen oder registriert wurde, können in die Sandbox aufgenommen werden. Allerdings muss zu erwarten sein, dass eine Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung durch die FMA erfolgen wird.
  • Tätigkeiten, die eine aufsichtsrechtliche Beurteilung zulassen (insb Konzessionspflichtigkeit des Geschäftsmodells): Die Sandbox muss es dem Antragsteller ermöglichen, dass allfällige offene aufsichtsrechtliche Fragen abgeklärt werden können. Es muss sich daher um ein Geschäftsmodell handeln, das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung durch die FMA bedarf. Die beabsichtigten Tätigkeiten, müssen eine aufsichtsrechtliche Beurteilung durch die FMA zulassen. Damit sind etwa Tätigkeiten deren Beurteilung der Europäischen Zentralbank (EZB), dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) oder der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorbehalten sind idR von der Regulatory Sandbox ausgeschlossen. Zusätzlich dazu muss das zu erprobende Geschäftsmodell im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz liegen, dabei ist die Prüfung des volkswirtschaftlichen Interesses umfassend zu verstehen. Daher dürfen solche neuen Geschäftsmodelle keine negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität oder den Verbraucherschutz haben oder diese gefährden.
  • Technische Machbarkeit und Testreife: Stehen der Umsetzung des Geschäftsmodells technische Hindernisse im Weg, die vom Antragsteller nicht überwunden werden können, kann es nicht zur Sandbox zugelassen werden. Laut dem Gesetzgeber ist diese Einschränkung weit zu verstehen und umfasst auch Sachverhalte, die nur durch unverhältnismäßigen Aufwand technisch umgesetzt werden können. Mit Ausnahme der im Rahmen der Regulatory Sandbox abzuklärenden rechtlichen Fragen dürfen der Umsetzung des Geschäftsmodells keine sonstigen (grundlegenden) technischen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
  • Beschleunigung der Marktreife: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Aufnahme in die Regulatory Sandbox die Marktreife seines Geschäftsmodells beschleunigen wird. Das bedeutet, es muss durch die Teilnahme ein Vorteil für die Erreichung der Marktreife bestehen, der ohne Zugang zur Sandbox in dieser Form nicht oder nur durch erheblich höheren Aufwand erreicht werden könnte.
  • Abklärung offener Rechtsfragen/Konzessionierung: Die Regulatory Sandbox muss es ermöglichen, dass offene aufsichtsrechtlicher Fragen abgeklärt werden können. Davon ausgeschlossen sind daher solche, welche die FMA bereits mittels Bescheid uneingeschränkt gestattet oder beauskunftet hat oder die keine aufsichtsrechtlichen Sachverhalte erfüllen (bspw weil eine Gewerbeberechtigung ausreicht).

Die Rolle des Beirats in der Sandbox

Bei der Entscheidung zur Aufnahme in die Sandbox wird die FMA durch einen beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingerichteten Regulatory Sandbox Beirat unterstützt. Dieser Beirat hat die Aufnahmevoraussetzungen zu prüfen, das Ergebnis dieser Prüfung in Form einer Stellungnahme festzuhalten und der FMA zu übermitteln. Die FMA weist dann den Antragsteller zur Teilnahme an der Sandbox mit Bescheid zu.

Beschränkte Konzession: Gründe für eine mögliche Beendigung

Die Regulatory Sandbox ist de facto eine beschränkte Konzession. Da im Rahmen der Sandbox ein Geschäftsmodell-Test unter Marktbedingungen erfolgt, kann die FMA Teilnehmern, die für ihr Geschäftsmodell eine Berechtigung benötigen, eine beschränkte Berechtigung mit Bescheid erteilen. Diese hat längstens bis zum Ende der Teilnahme an der Sandbox Gültigkeit, kann von der FMA aber jederzeit entzogen werden, wenn dies aufgrund öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Auch die Beendigung der Teilnahme an der Sandbox kann jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Teilnehmers erfolgen. Eine Beendigung kann dann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme wegfallen oder wenn anzunehmen ist, dass der angestrebte Zweck der Teilnahme an der Sandbox nicht erreicht werden kann. Die maximale Teilnahmedauer an der Regulatory Sandbox ist entsprechend den Erfordernissen des Geschäftsmodells durch die FMA auf höchstens zwei Jahre zu befristen.

Über die Autorin

Maurizia Anderle-Hauke ist Rechtsanwältin / Counsel bei Jank Weiler Operenyi/Deloitte Legal.

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Die Kurstafel:

​💪 Das vierte Bitcoin-Halving ist Geschichte

Die Bitcoin-Community hat darauf hingefiebert - und in der Nacht auf Samstag der Vorwoche ging es dann über die Bühne: Das vierte Halving in der Bitcoin-Geschichte. Viel war darüber spekuliert worden, wie (oder ob?) es sich auf den Bitcoin-Kurs auswirken würde. Die unterschiedlichen Annahmen - wie auch der größere Kontext zum Bitcoin-Halving - wurden hier in der Vorwoche in Crypto Weekly #138 ausführlich behandelt. 

Sehen wir uns zuerst einmal die 7-Tages-Performance an: Der Bitcoin-Kurs hat sich seit vergangenen Freitag kaum verändert. Aber werfen wir doch einen genaueren Blick auf die Kursentwicklung: In der Nacht auf Samstag bewegte sich der Bitcoin-Kurs im Bereich von 64.000 US-Dollar leicht abwärts. Das Halving fand bei Block 840.000 um rund 2 Uhr morgens mitteleuropäischer Zeit statt. Im weiteren Tagesverlauf bewegte sich der Kurs sehr unauffällig unterhalb der 64.000 Dollar entlang. Am späten Abend ging es wieder aufwärts.

Insgesamt also: Sehr unspektakulär. Zu Beginn der neuen Woche stieg der Kurs dann deutlich bis auf 67.000 Dollar, bevor er am Mittwoch und am Donnerstag wieder korrigierte und in Richtung 63.000 Dollar fiel.

😮 War das Halving ein Non-Event?

War das Halving also ein Non-Event? Viel Hype, aber wenig Auswirkung? Hier gilt es zu differenzieren. Für das Bitcoin-Netzwerk selbst ist das Halving zentral. Das Halving ist ein fundamentaler Bestandteil dafür, dass Bitcoin so funktioniert, wie es eben funktioniert - mit einer vorherbestimmten Geldpolitik und einer limitierten Geldmenge.

Das ist zunächst aber einmal unabhängig von der Kursentwicklung. Die ist ein anderes Thema. Nur weil ein Ereignis aus der technischen Perspektive äußerst wichtig ist, heißt dies nicht notwendigerweise, dass es zu unmittelbaren starken Kursreaktionen führen muss. Und das noch einmal weniger, wenn das Eintreten des Ereignisses nicht nur fix, sondern auch schon lange bekannt ist. Der Markt preist das Ereignis dann bereits ein. 

​🤔 Kurzfristige, langfristige - oder doch gar keine Auswirkungen?

Aber selbst bei der Kursentwicklung muss man noch einmal differenzieren: Das eine ist die kurzfristige Marktreaktion. Diese ist, wie auch in der Vorwoche hier geschrieben, spekulativ getrieben - gerade bei einem stark gehypten Ereignis wie dem Halving. Davon zu trennen sind die langfristigen Auswirkungen. 

Bestes Beispiel sind hier die Anfang des Jahres erstmals in den USA zugelassenen Bitcoin-Spot-ETFs: Die unmittelbare Marktreaktion auf die Zulassung war spekulativ getrieben - und damit hauptsächlich für Day Trader interessant. Mittel- und langfristig könnten die ETFs aber dazu führen, dass viel neues Geld in den Markt kommt. Das würde die Nachfrage nach Bitcoin erhöhen - und somit auch den Kurs stützen.

Auch jene, die für starke Auswirkungen des Halvings auf den Kurs argumentieren, nehmen meist ein längerfristige Perspektive ein. Auf die bisherigen drei Halvings folgten nach einigen Monaten Bitcoin-Bullenmärkte. Aber eben nach einigen Monaten und nicht unmittelbar. 

Das Problem mit dieser Perspektive wurde in Crypto Weekly schon mehrfach thematisiert: Drei Anlassfälle sind zu wenig, um zuverlässige Schlüsse zu ziehen. Auch waren die Rahmenbedingungen für Bitcoin 2012 völlig andere als heute - wo ein Vielfaches an Geld im Markt ist und weit mehr Profis involviert sind. 

Dazu kommt: Das Halving beeinflusst jedenfalls das Bitcoin-Angebot. Ebenso wichtig für den Kurs ist aber die Nachfrage. Die wieder von sehr vielen anderen Dingen beeinflusst wird, die nichts mit dem Halving zu tun haben.

Wie geht es aber nun weiter in den nächsten Monaten? Das kann niemand seriös beantworten. Klar ist aber: Aus der bloßen Tatsache, dass es ein Halving gab, herzuleiten, dass nun ein Bullenmarkt ansteht, wäre verfehlt. Vieles deutet darauf hin, dass die makroökonomische Ebene inklusive Zinsentwicklung in den nächsten Monaten der dominante Faktor für den Kryptomarkt sein können. Und im Gegensatz zum Halving sind die Entwicklungen dort alles andere als vorherbestimmt.

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