09.06.2021

OSS: So funktioniert der neue One-Stop-Shop für die Umsatzsteuer

Über ein neues Portal können Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze erklären und bezahlen.
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Umsatzersatz - Steuern in der Homeoffice-Regelung - Ecovis-Experten zur Verlängerung von Ausfallsbonus , Verlustersatz und Härtefallfonds
(c) Ecovis: Katharina Geweßler & Christoph Puchner

GASTBEITRAG

Mit 1. Juli 2021 wurde das neue One-Stop-Shop-System (OSS) eingeführt, mit dem Unternehmer über ein elektronisches Portal relevante, gewisse in der EU anfallende Umsatzsteuern erklären und bezahlen können. Damit kommt es für Unternehmen grundsätzlich zu einer Verwaltungsvereinfachung – um in den Genuss des OSS zu kommen, sind jedoch einige Punkte zu beachten. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte der neuen Regelungen zusammengefasst.

Das EU-weit einheitliche OSS-System wurde in Österreich durch das E-Commerce-Paket im Zuge des Abgabenänderungsgesetz 2020 umgesetzt. Nach einmaliger Verschiebung tritt die Regelung nun am 1. Juli 2021 in Kraft. Das System vereinheitlicht die umsatzsteuerliche Behandlung von gewissen Lieferungen und sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (Versandhandel).

Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren.

Es gibt 3 verschiedene Systeme

Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären. Für den Nicht-EU-OSS können sich nur Drittlandsunternehmen registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmer zu erklären. Nachfolgend eine kurze Übersicht:

UnternehmenNicht-EU-OSSEU-OSSIOSS
EU-UnternehmenRegistrierung nicht möglichDienstleistungen an Nichtunternehmer*
Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs. 3a Z 2 UStG)
Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal EUR 150,-
Drittlands-UnternehmenDienstleistungen an NichtunternehmerInnergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs. 3a Z 2 UStG)
Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal EUR 150,-
*Dienstleistungen können nur im EU-OSS erklärt werden, wenn das Unternehmen im Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, nicht niedergelassen ist.

In diesem Zusammenhang kommt es auch zur Abschaffung der bisherigen Lieferschwellen für Versandhandelslieferungen. Stattdessen wird eine Kleinstunternehmer-Regelung für innergemeinschaftlichen Versandhandel und Dienstleistungen an Nichtunternehmer in Höhe von EUR 10.000 bezogen auf den gesamten EU-Raum eingeführt (wird diese Schwelle in einer Gesamtbetrachtung über den EU-Raum nicht überschritten, können Umsätze im Ursprungsland umsatzsteuerlich erfasst werden). Bei Überschreiten der Schwelle ist grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Erfassung im jeweiligen Bestimmungsland erforderlich. Alternativ dazu ist unter gewissen Voraussetzungen die Meldung und Zahlung nach erfolgter Registrierung über das elektronische System OSS möglich. Entscheidet sich ein Unternehmen für die OSS-Registrierung sind grundsätzlich alle relevanten Umsätze (Dienstleistungen und innergemeinschaftlicher Versandhandel an Nichtunternehmer) über das System zu melden. 

So kann man sich zum OSS anmelden

Die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS in Österreich erfolgt elektronisch über FinanzOnline. Die Verwendung setzt eine österreichische UID-Nummer voraus. Möchte der Unternehmer den OSS verwenden und liegen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme vor, ist der OSS ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt (zB will ein Unternehmer den OSS ab 1. Juli 2021 verwenden, muss er einen Antrag auf Registrierung bis spätestens 30. Juni 2021 abgeben).

Betreibt ein Unternehmer beispielsweise in Österreich sein Unternehmen (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich), ist Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung für das OSS System. Betreibt ein Drittstaatsunternehmer sein Unternehmen außerhalb der EU und hat er innerhalb der EU nur eine Betriebstätte in Österreich, ist ebenfalls Österreich der Mitgliedstaat der Identifizierung. Hat dieser Unternehmer noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann er einen Mitgliedstaat zur Registrierung auswählen.

Im Falle der erstmaligen Leistungserbringung einer Leistung, die unter die Sonderregelung fällt, kann davon abweichend der Antrag bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden (zB erfolgt die erstmalige Leistungserbringung im August 2021 ist bis 10. September 2021 ein Antrag über Finanzonline einzubringen).

Laufende Meldungen und Bezahlung

Die laufenden Umsatzsteuermeldungen erfolgen über FinanzOnline. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Erklärung ist bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats abzugeben:

ErklärungszeitraumMeldung bis spätestens
Q1 (Jänner – März)30. April
Q2 (April – Juni)31. Juli
Q3 (Juli – September)31. Oktober
Q4 (Oktober – Dezember)31. Jänner

Die unter den EU-OSS fallenden Umsätze sind in jenes Quartal aufzunehmen, in dem die Lieferung bzw Dienstleistung ausgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen der Istbesteuerung nach § 17 UStG unterliegt oder wenn eine Anzahlung getätigt wurde. Hat der Unternehmer in einem Quartal keine Umsätze erbracht, muss er eine Nullerklärung abgeben.

Der Vorsteuerabzug ist nicht über den OSS möglich. Sofern Vorsteuern abzugsfähig sind, sind diese im Vorsteuererstattungsverfahren oder im Veranlagungsverfahren (sofern das Unternehmen auf Grund anderer Umsätze registriert ist) geltend zu machen.

Die Entrichtung der Steuer für die über OSS erklärten Umsätze erfolgt über den Mitgliedstaat der Identifizierung auf ein für Zwecke des OSS eingerichtetes Konto. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Die Zahlung hat bei Abgabe der Erklärung, spätestens jedoch bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.

Beendigung des EU-OSS

Eine Beendigung des EU-OSS ist jederzeit möglich. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Tätigkeit eingestellt wird. Die Beendigung ist spätestens 15 Tage vor Ende eines Kalendervierteljahres elektronisch zu erklären und entfaltet mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres Wirkung.

Für das EU-OSS System steht bereits eine elektronische Testumgebung und eine dazugehörige Anleitung zur Verfügung. Unternehmer können hier den künftigen Ablauf testen.

Nicht-EU-OSS (Nicht EU-Schema)

Betreibt ein Drittlandsunternehmer sein Unternehmen außerhalb der EU und hat weder eine Betriebstätte in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat und ist er aus anderen Gründen nicht verpflichtet, sich aus umsatzsteuerlichen Gründen in einem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, kann der Unternehmer Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen. 

Die Antragstellung für eine Registrierung zu diesem Nicht-EU-OSS erfolgt elektronisch über das beim BMF dafür eingerichtete Portal. Auch hier wurde bereits eine Testumgebung eingerichtet.

Im Wesentlichen gelten hinsichtlich der laufenden Meldungen und Bezahlungen sowie Vorsteuern dieselben Rahmenbedingungen wie im Zusammenhang mit dem EU-OSS-System.

IOSS für Einfuhr-Versandhandelsumsätze

Neben den oben angeführten Änderungen wird auch ein Import-One-Stop-Shop ab 1. Juli 2021 implementiert. Dahingehend werden Einfuhr-Versandhandelsumsätze an Nichtunternehmer, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung EUR 150,- nicht übersteigt von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Alle anderen Einfuhrlieferungen mit Warenwert über EUR 150,- sind nach den bestehenden Regelungen zu deklarieren und besteuern. Bei der Einfuhr hat der Händler dem von ihm beauftragten Transporteur seine IOSS-Identifikationsnummer bekanntzugeben, damit die IOSS-Nummer (spätestens) bei Abgabe der Einfuhrzollanmeldung vorgelegt werden kann.

Im Wesentlichen gelten hinsichtlich Registrierung, laufenden Meldungen und Bezahlungen sowie Vorsteuern dieselben Rahmenbedingungen wie im Zusammenhang mit dem OSS-System, wobei hinsichtlich Erklärungszeitraum der jeweilige Kalendermonat relevant ist.

Damit gilt auch, dass die Anwendung von IOSS optional ist. Der betroffene Unternehmer kann auch bei der aktuellen Abwicklung mittels zollrechtlicher Einfuhr bleiben, mit dem Nachteil, dass die Einfuhr dann nicht der Steuerbefreiung unterliegt.

Dieser Gastbeitrag wurde von Christoph Puchner, Steuerberater und Geschäftsführer, und Katharina Geweßler Steuerberater von ECOVIS Austria verfasst.

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Kontext, Umwelt NGO, Umwelt Institut, Klima NGO, Klimawanel, Klima NGO
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Das neu gegründete Institut für Klimafragen Kontext von Katharina Rogenhofer, ehemalige Sprecherin des Klimavolksbegehrens und Mitbegründerin von Fridays for Future in Österreich, Tina Deutsch, Co-Founderin von Klaiton und ehemals Strategic Advisor bei CoachHub und Florian Maringer, seit 15 Jahren in der Klima-, Energie- und Industriepolitik und davor im Kabinett des Klimaministeriums tätig, gab gemeinsam mit Foresight eine Medien-Studie in Auftrag. Das “Klimadiskurs-Monitoring 2023” zeigt, wie sich die Debatte in Österreich mit steigender medialer Aufmerksamkeit für Klimathemen verändert, welche Akteur:innen und Parteien wie über Klimaschutz sprechen, wer verschleppt und leugnet, wer konstruktiv argumentiert und welche Themen im Vorjahr am heißesten diskutiert wurden.

Für die Untersuchung wurden 729 zufällig und für den Zeitraum repräsentativ ausgewählte klimapolitische Aussagen in österreichischen Medien im Jahr 2023 analysiert. Die Stichprobe umfasst sowohl Artikel in Print- als auch Onlinemedien, sowie Radio- und Fernsehbeiträge.

Klimakrise: Politik dominiert Debatte – und bremst häufig

Die Klimaschutzdebatte wird in Österreich zu rund einem Drittel (34 Prozent) – und damit vorrangig – von Politiker:innen bestimmt. Am zweithäufigsten vertreten sind zivilgesellschaftliche Akteur:innen mit einem Fünftel (21 Prozent) der Aussagen, gefolgt von Expert:innen und Personen aus der Wissenschaft (17 Prozent). Während die klimapolitische Debatte insgesamt durchaus konstruktiv ist, zeigt sich, der Studie nach, eine klare Rollenverteilung: Akteur:innen ohne Entscheidungsmacht nützen die Öffentlichkeit, um Klimaschutz voranzutreiben. Zivilgesellschaftliche Akteur:innen tragen am häufigsten konstruktiv zum Diskurs bei. Von ihnen stammen 26 Prozent der konstruktiven Aussagen.

Politiker:innen hingegen bedienen sich häufig unterschiedlicher Taktiken, um Maßnahmen und Entscheidungen hinauszuzögern: Mehr als die Hälfte (57 Prozent) der verschleppenden Aussagen stammt von politischen Akteur:innen. Betrachtet man die österreichischen Parteien, zeigt sich, dass insbesondere die Österreichische Volkspartei (ÖVP) und die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) Klimaschutz überproportional häufig verschleppen: 62 Prozent aller Aussagen, die Klimaschutz verzögern, kommen von der ÖVP, weitere 31 Prozent von der FPÖ.

FPÖ und die 3 Aussagen

Bemerkenswert: Die einzigen drei Aussagen der Stichprobe, die Klimaschutz leugnen, stammen ebenfalls von Politiker:innen der FPÖ. “Die Studie zeigt einen klaren Trend weg vom Leugnen der Klimakrise hin zu Taktiken, die politische Entscheidungen und Maßnahmen verschleppen. Im Gegensatz zur Leugnung sind solche Verschleppungstaktiken aber deutlich schwieriger zu erkennen und benötigen oft eine fachliche Einordnung”, erklärt Maringer, der bei Kontext für Strategie und Analyse zuständig ist.

Dabei variieren die Strategien, mit denen Klimaschutz verschleppt wird. Mit knapp einem Drittel (32 Prozent) der verschleppenden Argumente sprechen sich Akteur:innen besonders oft schlicht für weniger Klimaschutz aus. Fast ebenso häufig werden Scheinlösungen vorangetrieben (28 Prozent).

“Darunter fallen etwa Technik-Trugbilder, die noch nicht marktreif oder in der breiten Anwendung besonders ineffizient sind und der notwendigen Transformation nicht gerecht werden können – wie E-Fuels im Auto oder Wasserstoff in der Heizung”, so Maringer weiter. Auch vermeintliche Nachteile von Klimaschutz (26 Prozent), wie etwa wirtschaftliche oder soziale Kosten, prägen häufig den Verschleppungsdiskurs.

Bei Klimakrise: Mobilität und Energie im Fokus

Besonders die Themen Mobilität und Energie stehen in Österreich im Fokus der klimapolitischen Debatte. Rund 60 Prozent aller themenbezogenen Aussagen entfallen auf diese zwei besonders emissionsintensiven Bereiche, in denen die Abkehr von Öl, Kohle und Gas große Veränderungen erfordert. Kaum diskutiert wird hingegen das Thema Arbeitsmarkt, obwohl der Weg zur Klimaneutralität auch über strukturelle Veränderungen in der Arbeitswelt führt, so eine weitere Erkenntnis der Untersuchung.

Die am häufigsten diskutierten Politikmaßnahmen sind das Klimaschutzgesetz, der Green Deal und das Erneuerbaren-Wärme-Gesetz.

“Auffällig ist, dass jene Themen und Politikmaßnahmen, die am meisten diskutiert, auch die Tendenz zeigen, überproportional häufig verschleppt zu werden. Das legt nahe, dass gerade in jenen Bereichen der gegenwärtige Zustand umso vehementer verteidigt wird, in denen der Druck für Veränderung zunimmt”, warnt Rogenhofer, Sprecherin des Kontext-Instituts für Klimafragen. “Das hat reale Konsequenzen. Trotz ambitionierter Gesetzesentwürfe können Verschleppungstaktiken dazu führen, dass Gesetze abgeschwächt, verschoben oder sogar verworfen werden. Scheinlösungen und Fehlinformationen dringen in den öffentlichen Diskurs ein und werden oft unhinterfragt übernommen. Das beeinflusst auch politische Entscheidungen.”

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Daneben zeigt die Analyse aber auch, wie ein Vorankommen begünstigt werden kann. „Um klimapolitische Maßnahmen umzusetzen, gilt es, die positiven Effekte auf Lebensqualität, Arbeitsplätze und Wohlstand stärker hervorzuheben”, sagt Rogenhofer abschließend. “Damit diese Forderungen in Zukunft auch umgesetzt werden, müssen Verschleppungstaktiken erkannt und entkräftet werden. Und damit diese Maßnahmen dann auch umgesetzt werden, braucht es Verantwortungsübernahme auf allen Ebenen – das muss auch eingefordert werden.”

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