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GASTBEITRAG
Mit 1. Juli 2021 wurde das neue One-Stop-Shop-System (OSS) eingeführt, mit dem Unternehmer über ein elektronisches Portal relevante, gewisse in der EU anfallende Umsatzsteuern erklären und bezahlen können. Damit kommt es für Unternehmen grundsätzlich zu einer Verwaltungsvereinfachung – um in den Genuss des OSS zu kommen, sind jedoch einige Punkte zu beachten. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte der neuen Regelungen zusammengefasst.
Das EU-weit einheitliche OSS-System wurde in Österreich durch das E-Commerce-Paket im Zuge des Abgabenänderungsgesetz 2020 umgesetzt. Nach einmaliger Verschiebung tritt die Regelung nun am 1. Juli 2021 in Kraft. Das System vereinheitlicht die umsatzsteuerliche Behandlung von gewissen Lieferungen und sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (Versandhandel).
Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren.
Es gibt 3 verschiedene Systeme
Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären. Für den Nicht-EU-OSS können sich nur Drittlandsunternehmen registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmer zu erklären. Nachfolgend eine kurze Übersicht:
Unternehmen | Nicht-EU-OSS | EU-OSS | IOSS |
EU-Unternehmen | Registrierung nicht möglich | Dienstleistungen an Nichtunternehmer* Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs. 3a Z 2 UStG) | Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal EUR 150,- |
Drittlands-Unternehmen | Dienstleistungen an Nichtunternehmer | Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs. 3a Z 2 UStG) | Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal EUR 150,- |
In diesem Zusammenhang kommt es auch zur Abschaffung der bisherigen Lieferschwellen für Versandhandelslieferungen. Stattdessen wird eine Kleinstunternehmer-Regelung für innergemeinschaftlichen Versandhandel und Dienstleistungen an Nichtunternehmer in Höhe von EUR 10.000 bezogen auf den gesamten EU-Raum eingeführt (wird diese Schwelle in einer Gesamtbetrachtung über den EU-Raum nicht überschritten, können Umsätze im Ursprungsland umsatzsteuerlich erfasst werden). Bei Überschreiten der Schwelle ist grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Erfassung im jeweiligen Bestimmungsland erforderlich. Alternativ dazu ist unter gewissen Voraussetzungen die Meldung und Zahlung nach erfolgter Registrierung über das elektronische System OSS möglich. Entscheidet sich ein Unternehmen für die OSS-Registrierung sind grundsätzlich alle relevanten Umsätze (Dienstleistungen und innergemeinschaftlicher Versandhandel an Nichtunternehmer) über das System zu melden.
So kann man sich zum OSS anmelden
Die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS in Österreich erfolgt elektronisch über FinanzOnline. Die Verwendung setzt eine österreichische UID-Nummer voraus. Möchte der Unternehmer den OSS verwenden und liegen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme vor, ist der OSS ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt (zB will ein Unternehmer den OSS ab 1. Juli 2021 verwenden, muss er einen Antrag auf Registrierung bis spätestens 30. Juni 2021 abgeben).
Betreibt ein Unternehmer beispielsweise in Österreich sein Unternehmen (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich), ist Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung für das OSS System. Betreibt ein Drittstaatsunternehmer sein Unternehmen außerhalb der EU und hat er innerhalb der EU nur eine Betriebstätte in Österreich, ist ebenfalls Österreich der Mitgliedstaat der Identifizierung. Hat dieser Unternehmer noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann er einen Mitgliedstaat zur Registrierung auswählen.
Im Falle der erstmaligen Leistungserbringung einer Leistung, die unter die Sonderregelung fällt, kann davon abweichend der Antrag bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden (zB erfolgt die erstmalige Leistungserbringung im August 2021 ist bis 10. September 2021 ein Antrag über Finanzonline einzubringen).
Laufende Meldungen und Bezahlung
Die laufenden Umsatzsteuermeldungen erfolgen über FinanzOnline. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Erklärung ist bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats abzugeben:
Erklärungszeitraum | Meldung bis spätestens |
Q1 (Jänner – März) | 30. April |
Q2 (April – Juni) | 31. Juli |
Q3 (Juli – September) | 31. Oktober |
Q4 (Oktober – Dezember) | 31. Jänner |
Die unter den EU-OSS fallenden Umsätze sind in jenes Quartal aufzunehmen, in dem die Lieferung bzw Dienstleistung ausgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen der Istbesteuerung nach § 17 UStG unterliegt oder wenn eine Anzahlung getätigt wurde. Hat der Unternehmer in einem Quartal keine Umsätze erbracht, muss er eine Nullerklärung abgeben.
Der Vorsteuerabzug ist nicht über den OSS möglich. Sofern Vorsteuern abzugsfähig sind, sind diese im Vorsteuererstattungsverfahren oder im Veranlagungsverfahren (sofern das Unternehmen auf Grund anderer Umsätze registriert ist) geltend zu machen.
Die Entrichtung der Steuer für die über OSS erklärten Umsätze erfolgt über den Mitgliedstaat der Identifizierung auf ein für Zwecke des OSS eingerichtetes Konto. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Die Zahlung hat bei Abgabe der Erklärung, spätestens jedoch bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.
Beendigung des EU-OSS
Eine Beendigung des EU-OSS ist jederzeit möglich. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Tätigkeit eingestellt wird. Die Beendigung ist spätestens 15 Tage vor Ende eines Kalendervierteljahres elektronisch zu erklären und entfaltet mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres Wirkung.
Für das EU-OSS System steht bereits eine elektronische Testumgebung und eine dazugehörige Anleitung zur Verfügung. Unternehmer können hier den künftigen Ablauf testen.
Nicht-EU-OSS (Nicht EU-Schema)
Betreibt ein Drittlandsunternehmer sein Unternehmen außerhalb der EU und hat weder eine Betriebstätte in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat und ist er aus anderen Gründen nicht verpflichtet, sich aus umsatzsteuerlichen Gründen in einem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, kann der Unternehmer Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen.
Die Antragstellung für eine Registrierung zu diesem Nicht-EU-OSS erfolgt elektronisch über das beim BMF dafür eingerichtete Portal. Auch hier wurde bereits eine Testumgebung eingerichtet.
Im Wesentlichen gelten hinsichtlich der laufenden Meldungen und Bezahlungen sowie Vorsteuern dieselben Rahmenbedingungen wie im Zusammenhang mit dem EU-OSS-System.
IOSS für Einfuhr-Versandhandelsumsätze
Neben den oben angeführten Änderungen wird auch ein Import-One-Stop-Shop ab 1. Juli 2021 implementiert. Dahingehend werden Einfuhr-Versandhandelsumsätze an Nichtunternehmer, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung EUR 150,- nicht übersteigt von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Alle anderen Einfuhrlieferungen mit Warenwert über EUR 150,- sind nach den bestehenden Regelungen zu deklarieren und besteuern. Bei der Einfuhr hat der Händler dem von ihm beauftragten Transporteur seine IOSS-Identifikationsnummer bekanntzugeben, damit die IOSS-Nummer (spätestens) bei Abgabe der Einfuhrzollanmeldung vorgelegt werden kann.
Im Wesentlichen gelten hinsichtlich Registrierung, laufenden Meldungen und Bezahlungen sowie Vorsteuern dieselben Rahmenbedingungen wie im Zusammenhang mit dem OSS-System, wobei hinsichtlich Erklärungszeitraum der jeweilige Kalendermonat relevant ist.
Damit gilt auch, dass die Anwendung von IOSS optional ist. Der betroffene Unternehmer kann auch bei der aktuellen Abwicklung mittels zollrechtlicher Einfuhr bleiben, mit dem Nachteil, dass die Einfuhr dann nicht der Steuerbefreiung unterliegt.
Dieser Gastbeitrag wurde von Christoph Puchner, Steuerberater und Geschäftsführer, und Katharina Geweßler Steuerberater von ECOVIS Austria verfasst.