09.06.2021

OSS: So funktioniert der neue One-Stop-Shop für die Umsatzsteuer

Über ein neues Portal können Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze erklären und bezahlen.
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Umsatzersatz - Steuern in der Homeoffice-Regelung - Ecovis-Experten zur Verlängerung von Ausfallsbonus , Verlustersatz und Härtefallfonds
(c) Ecovis: Katharina Geweßler & Christoph Puchner

GASTBEITRAG

Mit 1. Juli 2021 wurde das neue One-Stop-Shop-System (OSS) eingeführt, mit dem Unternehmer über ein elektronisches Portal relevante, gewisse in der EU anfallende Umsatzsteuern erklären und bezahlen können. Damit kommt es für Unternehmen grundsätzlich zu einer Verwaltungsvereinfachung – um in den Genuss des OSS zu kommen, sind jedoch einige Punkte zu beachten. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte der neuen Regelungen zusammengefasst.

Das EU-weit einheitliche OSS-System wurde in Österreich durch das E-Commerce-Paket im Zuge des Abgabenänderungsgesetz 2020 umgesetzt. Nach einmaliger Verschiebung tritt die Regelung nun am 1. Juli 2021 in Kraft. Das System vereinheitlicht die umsatzsteuerliche Behandlung von gewissen Lieferungen und sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (Versandhandel).

Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren.

Es gibt 3 verschiedene Systeme

Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären. Für den Nicht-EU-OSS können sich nur Drittlandsunternehmen registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmer zu erklären. Nachfolgend eine kurze Übersicht:

UnternehmenNicht-EU-OSSEU-OSSIOSS
EU-UnternehmenRegistrierung nicht möglichDienstleistungen an Nichtunternehmer*
Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs. 3a Z 2 UStG)
Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal EUR 150,-
Drittlands-UnternehmenDienstleistungen an NichtunternehmerInnergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs. 3a Z 2 UStG)
Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal EUR 150,-
*Dienstleistungen können nur im EU-OSS erklärt werden, wenn das Unternehmen im Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, nicht niedergelassen ist.

In diesem Zusammenhang kommt es auch zur Abschaffung der bisherigen Lieferschwellen für Versandhandelslieferungen. Stattdessen wird eine Kleinstunternehmer-Regelung für innergemeinschaftlichen Versandhandel und Dienstleistungen an Nichtunternehmer in Höhe von EUR 10.000 bezogen auf den gesamten EU-Raum eingeführt (wird diese Schwelle in einer Gesamtbetrachtung über den EU-Raum nicht überschritten, können Umsätze im Ursprungsland umsatzsteuerlich erfasst werden). Bei Überschreiten der Schwelle ist grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Erfassung im jeweiligen Bestimmungsland erforderlich. Alternativ dazu ist unter gewissen Voraussetzungen die Meldung und Zahlung nach erfolgter Registrierung über das elektronische System OSS möglich. Entscheidet sich ein Unternehmen für die OSS-Registrierung sind grundsätzlich alle relevanten Umsätze (Dienstleistungen und innergemeinschaftlicher Versandhandel an Nichtunternehmer) über das System zu melden. 

So kann man sich zum OSS anmelden

Die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS in Österreich erfolgt elektronisch über FinanzOnline. Die Verwendung setzt eine österreichische UID-Nummer voraus. Möchte der Unternehmer den OSS verwenden und liegen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme vor, ist der OSS ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt (zB will ein Unternehmer den OSS ab 1. Juli 2021 verwenden, muss er einen Antrag auf Registrierung bis spätestens 30. Juni 2021 abgeben).

Betreibt ein Unternehmer beispielsweise in Österreich sein Unternehmen (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich), ist Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung für das OSS System. Betreibt ein Drittstaatsunternehmer sein Unternehmen außerhalb der EU und hat er innerhalb der EU nur eine Betriebstätte in Österreich, ist ebenfalls Österreich der Mitgliedstaat der Identifizierung. Hat dieser Unternehmer noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann er einen Mitgliedstaat zur Registrierung auswählen.

Im Falle der erstmaligen Leistungserbringung einer Leistung, die unter die Sonderregelung fällt, kann davon abweichend der Antrag bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden (zB erfolgt die erstmalige Leistungserbringung im August 2021 ist bis 10. September 2021 ein Antrag über Finanzonline einzubringen).

Laufende Meldungen und Bezahlung

Die laufenden Umsatzsteuermeldungen erfolgen über FinanzOnline. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Erklärung ist bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats abzugeben:

ErklärungszeitraumMeldung bis spätestens
Q1 (Jänner – März)30. April
Q2 (April – Juni)31. Juli
Q3 (Juli – September)31. Oktober
Q4 (Oktober – Dezember)31. Jänner

Die unter den EU-OSS fallenden Umsätze sind in jenes Quartal aufzunehmen, in dem die Lieferung bzw Dienstleistung ausgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen der Istbesteuerung nach § 17 UStG unterliegt oder wenn eine Anzahlung getätigt wurde. Hat der Unternehmer in einem Quartal keine Umsätze erbracht, muss er eine Nullerklärung abgeben.

Der Vorsteuerabzug ist nicht über den OSS möglich. Sofern Vorsteuern abzugsfähig sind, sind diese im Vorsteuererstattungsverfahren oder im Veranlagungsverfahren (sofern das Unternehmen auf Grund anderer Umsätze registriert ist) geltend zu machen.

Die Entrichtung der Steuer für die über OSS erklärten Umsätze erfolgt über den Mitgliedstaat der Identifizierung auf ein für Zwecke des OSS eingerichtetes Konto. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Die Zahlung hat bei Abgabe der Erklärung, spätestens jedoch bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.

Beendigung des EU-OSS

Eine Beendigung des EU-OSS ist jederzeit möglich. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Tätigkeit eingestellt wird. Die Beendigung ist spätestens 15 Tage vor Ende eines Kalendervierteljahres elektronisch zu erklären und entfaltet mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres Wirkung.

Für das EU-OSS System steht bereits eine elektronische Testumgebung und eine dazugehörige Anleitung zur Verfügung. Unternehmer können hier den künftigen Ablauf testen.

Nicht-EU-OSS (Nicht EU-Schema)

Betreibt ein Drittlandsunternehmer sein Unternehmen außerhalb der EU und hat weder eine Betriebstätte in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat und ist er aus anderen Gründen nicht verpflichtet, sich aus umsatzsteuerlichen Gründen in einem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, kann der Unternehmer Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen. 

Die Antragstellung für eine Registrierung zu diesem Nicht-EU-OSS erfolgt elektronisch über das beim BMF dafür eingerichtete Portal. Auch hier wurde bereits eine Testumgebung eingerichtet.

Im Wesentlichen gelten hinsichtlich der laufenden Meldungen und Bezahlungen sowie Vorsteuern dieselben Rahmenbedingungen wie im Zusammenhang mit dem EU-OSS-System.

IOSS für Einfuhr-Versandhandelsumsätze

Neben den oben angeführten Änderungen wird auch ein Import-One-Stop-Shop ab 1. Juli 2021 implementiert. Dahingehend werden Einfuhr-Versandhandelsumsätze an Nichtunternehmer, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung EUR 150,- nicht übersteigt von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Alle anderen Einfuhrlieferungen mit Warenwert über EUR 150,- sind nach den bestehenden Regelungen zu deklarieren und besteuern. Bei der Einfuhr hat der Händler dem von ihm beauftragten Transporteur seine IOSS-Identifikationsnummer bekanntzugeben, damit die IOSS-Nummer (spätestens) bei Abgabe der Einfuhrzollanmeldung vorgelegt werden kann.

Im Wesentlichen gelten hinsichtlich Registrierung, laufenden Meldungen und Bezahlungen sowie Vorsteuern dieselben Rahmenbedingungen wie im Zusammenhang mit dem OSS-System, wobei hinsichtlich Erklärungszeitraum der jeweilige Kalendermonat relevant ist.

Damit gilt auch, dass die Anwendung von IOSS optional ist. Der betroffene Unternehmer kann auch bei der aktuellen Abwicklung mittels zollrechtlicher Einfuhr bleiben, mit dem Nachteil, dass die Einfuhr dann nicht der Steuerbefreiung unterliegt.

Dieser Gastbeitrag wurde von Christoph Puchner, Steuerberater und Geschäftsführer, und Katharina Geweßler Steuerberater von ECOVIS Austria verfasst.

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Beim S&B Award 2026 wurden vielversprechende Spinoffs prämiert | (c) Hannes Winkler
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„Nächstes Jahr haben wir die 100 voll“, sagt Elisabeth Mayerhofer. Sie moderierte auch dieses Jahr die Vergabe des S&B Awards des Rudolf Sallinger Fonds – gemeinsam mit Philipp Horvath. Mit 100 meint Mayerhofer Finalisten-Spinoffs, die beim Award gegeneinander antreten. Stand 2026 gab es bislang nämlich 99 davon – der Award wurde nun zum zehnten Mal vergeben.

Prominente Alumni

Welchen Impact der S&B Award hat, erläuterte nicht nur die frühere Casinos-Generaldirektorin Bettina Glatz-Kremsner, die als langjährige Vorsitzende des Kuratoriums des Rudolf Sallinger Fonds im vorigen Jahrzehnt den entscheidenden Anstoß zu dessen Schaffung gegeben hatte. Auch prominente Alumni kamen bei der Award Ceremony zu Wort.

Bettina Glatz-Kremsner (m.) erzählte Moderatorin Elisabeth Mayerhofer (r.), wie alles begann | (c) Hannes Winkler

„Das Preisgeld hat uns damals die Finanzierung eines entscheidenden Patents ermöglicht und die Aufmerksamkeit, die wir bekommen haben, war gerade in der Anfangsphase enorm wichtig“, erzählt Cubicure-Gründer Robert Gmeiner, der mit seinem Spinoff im 3D-Druck-Bereich die erste Ausgabe des Awards gewonnen hat und mittlerweile auf einen 79 Millionen Euro schweren Exit zurückblickt.

Das auf Lieferketten-Monitoring spezialisierte KI-Unternehmen Prewave, das mittlerweile zu den größten Scaleups des Landes zählt, holte sich beim Antritt 2018 zwar nicht den Sieg. Profitiert habe man aber dennoch sehr – sowohl von der Sichtbarkeit als auch von der Nachschärfung des eigenen Modells und Pitchs im Rahmen der Bewerbung, erzählt Co-Founder und CEO Harald Nitschinger. Sein Tipp an die aktuellen Finalist:innen: „Think big!“

Die Alumni Harald Nitschinger (l.) und Robert Gmeiner (m.) gaben den Finalist:innen Tipps aus ihrer Erfahrung | (c) Hannes Winkler

Es ist ein Ratschlag, den sich die Forscher:innen hinter den zehn diesjährigen Finalisten-Projekten – brutkasten berichtete im Vorfeld – gewiss zu Herzen nehmen. Denn zwar sind sie mit ihren Spinoffs mitunter noch in einer sehr frühen Phase, doch die forschungsbasierten Produkte haben denkbar großes Potenzial.

„Furchtbare“ Auswahl aufgrund durchwegs hoher Qualität

Entsprechend schwer war die Auswahl für die Jury, bei der Ceremony vertreten durch Rudolf Dömötör (WU Wien), Gertraud Leimüller (winnovation) und Josef Glössl (BOKU). Juryvorsitzender Dömötör verriet mit einem Augenzwinkern: „Es war furchtbar! Also nicht die Projekte, sondern bei dieser enormen Qualität einen Sieger zu ermitteln,“ und doch habe es, wie immer, nur einen geben können.

Rudolf Dömötör fungierte als Juryvorsitzender | (c) Hannes Winkler

Hauptpreis für Diamens

Den Hauptsieg und damit ein Preisgeld von 20.000 Euro holte sich schließlich das JKU-Linz-Spinoff Diamens (brutkasten berichtete bereits mehrmals). Das HealthTech-Startup entwickelt eine neue, nicht-invasive Diagnose-Methode für Endometriose, an der weltweit rund 190 Millionen Frauen leiden. Der Weg zum Award-Sieg sei ein spannender Prozess gewesen, sagt Co-Founderin und CEO Marlene Rezk-Füreder gegenüber brutkasten: „Die Jury war sehr kompetent und hat nicht die Fragen gestellt, die man sonst immer bekommt.“ Mit dem Preisgeld habe man bereits einen konkreten Plan: „Wir werden damit unser zweites Patent einreichen, um unsere Technologie weiter schützen zu können.“

Das Gründerinnen-Team von Diamens (v.l.n.r.): Clara Ganhör, Angelika Lackner, Marlene Rezk-Füreder und Eva Scharnagl | (c) Hannes Winkler

brutkasten-Sonderpreis für Duramea

Auch dieses Jahr vergab brutkasten einen Sonderpreis über 5.000 Euro Medienvolumen, dessen Sieger per Online-Voting ermittelt wurde. Diesen holte sich das TU-Graz-Spinoff Duramea, das eine Membran-Technologie für die effiziente Erzeugung von grünem Wasserstoff entwickelt. „Wir wollen damit grünen Wasserstoff günstiger machen, als Wasserstoff, der aus Erdöl produziert wird“, erklärt Gründer Sebastian Rohde. Vom S&B Award habe man sich vor allem Sichtbarkeit versprochen. Auch wie man die zusätzliche Sichtbarkeit über das brutkasten-Medienvolumen einsetzen wolle, verrät Rohde bereits: „Wir sind aktuell noch sehr gut durch Förderungen finanziert. Aber mit der weiteren Entwicklung werden wir früher oder später auch auf Investorensuche gehen.“

Duramea vertreten durch Jean Claude Koffi (2.v.l.) und Sebastian Rohde (2.v.r.) holte sich den brutkasten-Sonderpreis | (c) Hannes Winkler

Sonderpreis von Onsight Ventures für Cairos

Und noch ein weiterer Sonderpreis wurde dieses Jahr vergeben – von Onsight Ventures rund um Tech-Pionier und Investor Hermann Hauser. Das Siegerteam erhält ein Ticket für das Hermann Hauser Frontier Lab im Oktober in Graz. Den Preis holte sich das Montanuniversität-Leoben-Spinoff Cairos, das ein Verfahren zur Herstellung von erneuerbarem synthetischen Erdgas entwickelt. „Unser nächstes großes strategisches Ziel ist die erste kommerzielle Anlage und dafür werden wir Kapital brauchen. Da wird uns die Teilnahme am Hermann Hauser Frontier Lab definitiv weiterhelfen“, kommentiert Co-Founder Martin Peham gegenüber brutkasten.

Cairos von Andreas Krammer (2.v.l.) und Martin Peham (2.v.r.) sicherte sich den Sonderpreis von Onsight Ventures | (c) Hannes Winkler
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